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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
- Bayern -

Vom 22. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 691)



Es verordnen

im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ( AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Wohnqualitätsgesetzes" die Wörter "und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. In § 1 Abs. 1 und in § 11 Abs. 1 wird jeweils die Angabe "97" durch die Angabe "91" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. eine mindestens dreijährig angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen zu haben, die fachlich dazu befähigen, eine stationäre Einrichtung zu leiten, insbesondere Berufsausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung, "1. Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 zu sein oder ein Studium abgeschlossen zu haben, welches gemäß § 57 Abs. 3 gleichgestellt ist,"

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 73 bis 77 erlangt zu haben, sofern nicht durch ein Studium nach Nr. 1 die für die Funktion der Leitung erforderlichen Kompetenzen vermittelt wurden oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und "2. eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 70 bis 73 oder gemäß den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erlangt zu haben, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und".

b) In Abs. 2 werden die Wörter "im Bereich stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinn der nach § 16 Abs. 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift" durch die Angabe "gemäß § 16 Abs. 1" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "und" am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. an einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen erfolgreich teilgenommen hat. "2. an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 74 bis 77 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat."

5. In § 32 Satz 3 wird das Wort "gleiche" durch das Wort "Gleiche" ersetzt.

6. In § 44 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

7. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

8. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person gegenüber der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen geleitet hat,

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