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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AZV - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 16. September 2009
(GVBl. II Nr. 30 S.614; 14.07.2014 Nr. 46 14; 14.07.2015 Nr. 31 15; 13.10.2015 Nr. 51 15a)
Gl.-Nr.: 210-30



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten mit Ausnahme der

  1. Beamten des Polizei- und Justizvollzugsdienstes,
  2. Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,
  3. Ehrenbeamten,
  4. Beamten, für die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl I. S. 26) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind,
  5. Staatsanwälte, Amtsanwälte und Wirtschaftsreferenten bei den Staatsanwaltschaften.

(2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2 Zuständigkeit

Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte nach § 2 des Landesbeamtengesetzes.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von vier Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
  2. die Ruhepause der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
  3. die Ruhezeit jeder Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit,
  4. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
  5. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
  6. die Servicezeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamten sichergestellt wird,
  7. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der Dienststelle bereitzuhalten, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen,
  8. der Bereitschaftsdienst die Pflicht sich ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
  9. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  10. der Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,
  11. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.

Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

§ 4 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 5 und für jeden gesetzlichen Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

(3) Wenn die dienstlichen Belange es dringend erfordern, kann die Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen; dabei dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden nicht überschreiten.

§ 5 Arbeitstage

(1) Als Arbeitstage gelten grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten.

(2) Soweit es dienstlich erforderlich ist, kann die Dienststellenleitung oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden soll.

(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten besonderen Anlässen kann das Entfallen der Dienstleistungspflicht von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, vom Dienstvorgesetzten angeordnet werden.

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