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AZV - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 16. September 2009
(GVBl. II Nr. 30 S.614; 14.07.2014 Nr. 46 14; 14.07.2015 Nr. 31 15; 13.10.2015 Nr. 51 15a; 21.06.2024 Nr. 29 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 210-30
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten mit Ausnahme der
(2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2 Zuständigkeit
Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte nach § 2 des Landesbeamtengesetzes.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit
§ 4 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 5 und für jeden gesetzlichen Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.
(3) Wenn die dienstlichen Belange es dringend erfordern, kann die Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen; dabei dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden nicht überschreiten.
§ 5 Arbeitstage
(1) Als Arbeitstage gelten grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten.
(2) Soweit es dienstlich erforderlich ist, kann die Dienststellenleitung oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden soll.
(Stand: 15.08.2024)
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