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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
- Brandenburg -

Vom 14. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 46 vom 17.07.2014)



Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßig vorgesehenen täglichen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde. Bei gleitender Arbeitszeit wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.

(3) Werden bei Dienstreisen, die über die regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat um insgesamt zehn Stunden überschritten, so wird auf Antrag die Hälfte dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen des § 12 auf die Arbeitszeit angerechnet.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

" § 9 Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend."

2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Für Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an dem für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. "(2) Für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Beamtin oder der betreffende Beamte an dem bei regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat."

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

(1) Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(2) Muss der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden im Monat Rufbereitschaft leisten, so ist diese Zeit zu einem Zwoelftel durch Freizeitgewährung auszugleichen.

" § 11 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

(1) Durch Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.

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