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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 21. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 29 vom 21.06.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgBVAnpG 2024 - Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Richterinnen und Richter des Landes,
  3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldung ab 1. Januar 2024

(1) Die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge werden ab 1. Januar 2024 um 4,76 Prozent erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 der Besoldungsordnungen a und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

  1. die Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3, § 32 Satz 5 und § 33 Satz 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
  2. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 genannten Bezüge.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2024 um 100 Euro erhöht.

§ 3 Anpassung der Besoldung ab 1. Juli 2024

(1) Ab 1. Juli 2024 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge und der Familienzuschlag um 5,54 Prozent erhöht.

(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juli 2024 um 50 Euro erhöht.

§ 4 Rundungsregelung

Bei der Berechnung der nach den §§ 2 und 3 erhöhten Bezüge sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.

(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. Januar 2024 um 4,66 Prozent und ab 1. Juli 2024 um 5,44 Prozent erhöht.

§ 6 Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Ab 1. Oktober 2024 werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 um den ab 1. Juli 2024 zu gewährenden Mindestleistungsbezug gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung erhöht.

§ 7 Bekanntmachung

Das Ministerium der Finanzen und für Europa macht die Beträge der nach den §§ 2, 3 und 6 erhöhten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I durch Neubekanntmachung der Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bekannt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung".

b) Die Angaben zu den §§ 48a bis 48c werden gestrichen.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrstechnischen Sinne handelt."

3. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 829,70 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 in Höhe von 869,19 Euro und ab 1. Juli 2024 in Höhe von 917,34 Euro" ersetzt.

4. In § 42 Satz 1 werden die Wörter "und der Schulvisitation" durch ein Komma und die Wörter "Schulvisitation, Leitung von Fachkonferenzen und Koordination des schulischen Ganztagsbetriebs" ersetzt.

5. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

" § 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung

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