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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
- Brandenburg -

Vom 14. Juli 2015
(GVBl. II vom 22.07.2015 Nr. 31)



Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Satz 1 der Anlage der Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614), die durch Verordnung vom 14. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Pflichtstundenzahl beträgt an:
  1. den Grundschulen 27 Pflichtstunden,
  2. den Oberschulen 25 Pflichtstunden,
  3. den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" im Ganztagsbereich 20 Pflichtstunden, 11 Zeitstunden,
  4. den übrigen Schulen 26 Pflichtstunden.
"Die Pflichtstundenzahl beträgt an:
  1. den Grundschulen 27 Pflichtstunden,
  2. den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt "geistige Entwicklung" 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,
  3. den übrigen Schulformen 25 Pflichtstunden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

ID 150955

ENDE

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