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Regelwerk Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AG-SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I vom 19.12.2018 Nr. 38; 19.12.2018 Nr. 38 18)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2571) geändert worden ist, im Land Brandenburg

  1. die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung weiter zu entwickeln,
  2. flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen sowie
  3. eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

(2) Die Leistungen für Kinder mit Behinderung oder für von Behinderung bedrohte Kinder sind so zu gestalten, dass die spezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung der Ansprüche auf Leistungen der Frühförderung nach den §§ 46, 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verfahrensregelungen nach der Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist.

§ 2 Träger der Eingliederungshilfe

(1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind sachlich zuständig für die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe

(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für

  1. die fachlichkonzeptionelle Beratung und die Unterstützung der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches sowie der Entwicklung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung der in § 3 benannten Leistungen und deren Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
  2. den Erlass von Rahmenrichtlinien zur einheitlichen Rechtsanwendung des Leistungsrechts nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. die Feststellung der Leistungsminderung der antragstellenden Person und ihres Bedarfes an Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. die Erteilung des Einvernehmens gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 225 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. die Prüfung der fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  6. die Erfassung und Auswertung der Leistungsentwicklung und der Ausgaben in der Eingliederungshilfe.

(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nimmt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe durch einen Fachdienst insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstrumentes und des Verfahrens zur Erstellung von Gesamtplänen nach § 141 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2019 und nach § 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2020 sowie an der Entwicklung von Verfahren zur Messung von Ergebnisqualität und Wirksamkeitskontrolle,
  2. Organisation und Durchführung von Fortbildungen,
  3. fachliche Einschätzung von Einzelfällen im Rahmen der Ermittlung des Hilfebedarfs und der bedarfsdeckenden Hilfen, insbesondere bei Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen.

(3) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ferner zuständig für

  1. den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Mitwirkung des jeweils für den Ort der Leistungserbringung zuständigen örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und
  2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 79 und 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

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