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AG-SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Brandenburg -
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I vom 19.12.2018 Nr. 38; 19.12.2018 Nr. 38 18; 20.06.2024 Nr. 25 24)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2571) geändert worden ist, im Land Brandenburg
(2) Die Leistungen für Kinder mit Behinderung oder für von Behinderung bedrohte Kinder sind so zu gestalten, dass die spezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung der Ansprüche auf Leistungen der Frühförderung nach den §§ 46, 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verfahrensregelungen nach der Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist.
§ 2 Träger der Eingliederungshilfe
(1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind sachlich zuständig für die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus.
§ 4 Sachliche Zuständigkeit des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe
(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für
(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nimmt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe durch einen Fachdienst insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(3) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ferner zuständig für
(Stand: 01.07.2024)
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