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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes und weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 20. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 25 vom 20.06.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Das Landespflegegeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1995 (GVBl. I S. 259), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"LTeilhGG - Landesteilhabegeldgesetz
Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Lande" durch das Wort "Land" und das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Teilhabegeld erhalten auch Personen gemäß § 2, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Teilhabegeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch" gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Höhe des Teilhabegeldes

(1) Das Teilhabegeld beträgt je Kalendermonat:

  1. für Personen nach § 2 Nummer 1.235 Euro,
  2. für Personen nach § 2 Nummer 2
    a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 212,50 Euro,
    b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 425 Euro,
  3. für Personen nach § 2 Nummer 3.130 Euro,
  4. für Personen nach § 2 Nummer 4.850 Euro.

Die Höhe des Teilhabegeldes nach Satz 1 verändert sich jeweils zum 1. Juli um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung nach Satz 2 wird erstmals zum 1. Juli 2026 vorgenommen.

(2) Erfüllt eine anspruchsberechtigte Person mehrere Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 bis 4, wird Teilhabegeld nach diesem Gesetz nur einmal gewährt. In diesem Fall wird der höhere Betrag gewährt.

(3) Lebt die nach § 2 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 anspruchsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Teilhabegeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die stationäre Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der stationären Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der stationären Einrichtung wird das Teilhabegeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der nach Satz 1 zu zahlende Betrag wird im gleichen Verhältnis gekürzt."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "Anspruchsberechtigte" durch die Wörter "Anspruchsberechtigte Personen" und das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" und das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Bei Personen nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
  1. bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

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