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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I vom 19.12.2018 Nr. 38)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 werden folgende §§ 15 bis 18 eingefügt:

" § 15 Leistungsträger und Finanzierung

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe tragen in Fortführung der bisherigen gemeinsamen Fach- und Finanzverantwortung die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Dabei beträgt die Finanzierungsquote des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe 85 Prozent und die Finanzierungsquote der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe 15 Prozent (kommunaler Eigenanteil).

(2) Der kommunale Eigenanteil wird in Form eines stadt- und landkreisindividuellen Festbetrages erbracht. Die individuellen kommunalen Festbeträge werden jährlich im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(3) Die Mehraufwendungen für die ab 2020 mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich eingeführten Leistungstatbestände trägt das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe in voller Höhe. Dabei werden entsprechende Entlastungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe ausgabenmindernd berücksichtigt.

§ 16 Kostenerstattung

(1) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe durch die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 3 entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe des § 15 sowie der Absätze 2 bis 8. Des Weiteren können Aufwendungen für Leistungen erstattungsfähig sein, die eine Leistungsgewährung nach § 3 ergänzen oder ersetzen, sofern die Leistungen geeignet sind, die Eingliederungshilfeausgaben zu senken.

(2) Die Gesamtnettoaufwendungen werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.

(3) Die individuellen kommunalen Festbeträge für das Kostenerstattungsjahr 2020 betragen 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe des Jahres 2018 abzüglich des weitergeleiteten Erstattungsbetrages des Bundes für das Jahr 2018 gemäß § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sowie zuzüglich eines prognostizierten individuellen Steigerungsbetrages für die Jahre 2019 und 2020. Die Prognose berücksichtigt die durchschnittlichen individuellen Ausgabensteigerungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

(4) Die individuellen kommunalen Festbeträge für das Kostenerstattungsjahr 2021 betragen 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe des Jahres 2019 abzüglich des weitergeleiteten Erstattungsbetrages des Bundes für das Jahr 2019 gemäß § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sowie zuzüglich eines prognostizierten individuellen Steigerungsbetrages für die Jahre 2020 und 2021. Die Prognose berücksichtigt die durchschnittlichen individuellen Ausgabensteigerungen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

(5) Den individuellen kommunalen Festbeträgen für die Kostenerstattungsjahre 2022 und 2023 werden die jeweiligen prognostizierten individuellen Steigerungsquoten des Jahres 2021 zugrunde gelegt.

(6) Die Bestimmungen zur Kostenerstattung nach den Absätzen 3 bis 5 werden im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 überprüft. Im Ergebnis der Überprüfung werden die individuellen kommunalen Festbeträge spätestens im Kostenerstattungsjahr 2023 rückwirkend angepasst.

(7) Soweit die den individuellen kommunalen Festbeträgen zugrunde liegenden prognostizierten Steigerungsraten im Vergleich zu den tatsächlichen Steigerungsraten zu hoch angesetzt waren, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich des jeweiligen Differenzbetrages durch das Land. Soweit die prognostizierten Steigerungsraten zu niedrig waren, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

(8) Die individuellen kommunalen Festbeträge sind auf 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe begrenzt.

(9) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.

§ 17 Abrechnungsverfahren und Abschläge

(1) Die Kosten werden auf Antrag erstattet. Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe haben die für die Kostenerstattung nach § 16 Absatz 1 maßgeblichen Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem vom Landesamt für Soziales und Versorgung vorgegebenen Muster nachzuweisen. Der Nachweis für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres und der Nachweis für das gesamte Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche ergänzend anspruchsbegründende Unterlagen anfordern, Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe durchführen und die Unterlagen vor Ort einsehen.

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(Stand: 19.08.2020)

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