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Regelwerk, Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII - Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach den Gesetzen zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

- Brandenburg -

Vom 22. Oktober 2019
(GVBl. II Nr. 87 vom 25.10.2019 Nr. 87)



Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38) und des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 11) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe übertragen.

§ 2 Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen:

  1. der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
  4. der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII vom 15. April 2011 (GVBl. II Nr. 21) außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 18.11.2019)

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