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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

- Brandenburg -

Vom 3. November 2010
(GVBl. I Nr. 36 vom 03.11.2010; 12.07.2011 Nr. 15; 10.07.2014 Nr. 29 14, 14a; 18.12.2018 Nr. 38 18, 18a, 18b, 18c;17.12.2021 Nr. 40 21; 30.06.2022 Nr. 15 22 22a)
Gl.-Nr.: 200-39




Archiv: 2006

Abschnitt 1
Ziel des Gesetzes, Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist

  1. die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen,
  2. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung,
  3. die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote.

§ 2 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

§ 3 Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Sozialhilfe tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sowie die damit einhergehende Ausgabenentwicklung. Hierzu arbeiten die Träger der Sozialhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der überörtliche Träger der Sozialhilfe können zu diesem Zweck eine einheitliche Vereinbarung abschließen.

(2) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht

  1. unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der Transparenz der vorhandenen Hilfsangebote sowie durch die Einbindung von Einrichtungen in die Gemeinde und
  2. durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern sowie der Förderung individueller Wohn- und Betreuungsformen.

Sie arbeiten dabei eng mit den Ämtern und amtsfreien Gemeinden zusammen, deren Zuständigkeit unberührt bleibt.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe 14a 18c 21 22a

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 97 Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der

  1. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  2. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und
  3. Blindenhilfe (§ 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), soweit sich nicht aus § 5 etwas anderes ergibt.

soweit sich nicht aus § 5 etwas anderes ergibt. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(1a) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

(1b) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Sofortzuschlag ( § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch). Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind ferner zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund § 46a Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen. Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. § 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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