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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Brandenburg -
Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 29 vom 11.07.2014)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2013)
§ 16 des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 15 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Der auf das Land Brandenburg entfallende Betrag des Bundes nach § 46a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wird unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die jeweiligen Anteile werden in entsprechender Anwendung des Verteilungsmaßstabs nach § 46a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelten und an das statistische Bundesamt weitergeleiteten reinen Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte für die Leistungen ohne Gutachtenkosten nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch des vorletzten Jahres ermittelt. (2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden anteilig die Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich als Einnahmen der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 10 Absatz 3 behandelt. Die Höhe der Einnahmen bemisst sich nach dem prozentualen Anteil gemäß Absatz 1 an den nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich anhand des vorletzten Jahres. (3) Die Auszahlung der Anteile nach Absatz 1 erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung. |
" § 16 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Höhe des Erstattungsbetrages des jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus den nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. (2) Im Jahr 2013 werden von dem Erstattungsbetrag des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch anteilig die Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich als Einnahmen der örtlichen Sozialhilfeträger im Sinne des § 10 Absatz 3 behandelt. Die Höhe der Einnahmen entspricht 75 Prozent der nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich. (3) Die Auszahlung der Anteile nach Absatz 1 erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die Aufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus. Weitere Zuständigkeiten aufgrund des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | "(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind ferner zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund § 46a Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen. Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. § 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(Stand: 22.01.2021)
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