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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Änderungen aufgrund von Hinweisen aus der Versorgung, beispielsweise zu Maßnahmen der parenteralen Ernährung und der Bronchiallavage
Vom 16. Oktober 2025
(BAnz. AT 11.12.2025 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2025 beschlossen, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Mai 2025 (BAnz AT 04.08.2025 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "z.B." durch die Angabe "zum Beispiel" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
2. § 1a geändert durch 22 22b)
§ 1a Übergangsregelung zur außerklinischen IntensivpflegeVerordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, bei denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im Sinne des § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist, sollen ab dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V erfolgen. Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach den Regelungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie verlieren ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
wird gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 1 (neu) wird die Angabe "die üblicherweise" durch die Angabe "deren Durchführung" sowie die Angabe "delegiert werden können" durch die Angabe "übertragen werden kann" ersetzt.
4. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Spiegelstriche durch Nummern, die Angabe "z.B." durch die Angabe "zum Beispiel" und die Angabe "vgl." durch die Angabe "vergleiche" ersetzt.
5. In § 2c Absatz 1 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
6. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a. Die Spiegelstriche werden durch Nummern ersetzt.
b. In Nummer 5 wird nach der Klammer ein Komma eingefügt.
c. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie".
d. Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 12.
e. Die neue Nummer 12 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Spiegelstrichen" durch die Angabe "Nummern" und die Angabe "6 bis 10" durch die Angabe "7 bis 11" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Spiegelstriche durch Nummern und die Aufzählungspunkte durch Buchstaben ersetzt.
d) In Absatz 10 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
e) In Absatz 14 Satz 2 wird die Angabe "vgl." durch die Angabe "vergleiche" ersetzt.
8. In § 5a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "dritter Spiegelstrich" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
9. § 9 (geändert durch 20 20a 20c 21 22a)
§ 9 Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie(1) Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung (GO) folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind:
- Die Regelung nach § 3 Absatz 5 Satz 2, wonach rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen sind, findet nur auf Erstverordnungen Anwendung. Bei Folgeverordnungen sind rückwirkende Verordnungen für bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war.
(Stand: 01.04.2026)
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