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Regelwerk

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Vom 17. September 2009
(Banz. Nr. 21a vom 09.02.2010 S. 4)



wird nicht fortgeführt

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Redaktionelle Überarbeitung/Krankenbeobachtung/Kompressionsverbände
Vom 17. September 2009
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. September 2009 die Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (Häusliche Krankenpflege-Richtlinien) in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz. S. 8878), zuletzt geändert am 17. Januar 2008/10. April 2008 (BAnz. S. 2028), beschlossen: I

Die bisherigen Häusliche Krankenpflege-Richtlinien sowie deren Anlage, das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ( Leistungsverzeichnis), werden wie folgt gefasst:

Diese Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern.

§ 1 Grundlagen

(1) Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Dabei sind der Eigenverantwortungsbereich der oder des Versicherten (siehe Absatz 5) sowie die besonderen Belange kranker Kinder und wirtschaftliche Versorgungsalternativen zu berücksichtigen. So kann z.B. die Verordnung eines teuren Arznei-, Verband- oder Hilfsmittels wirtschaftlich sein, wenn der finanzielle Aufwand für diese Maßnahmen bei gleicher Wirksamkeit geringer ist als der für die sonst notwendigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege.

(2) Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen

wenn die Leistung aus medizinischpflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist. Orte im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein.

(3) Die häusliche Krankenpflege umfasst

  1. Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können (Behandlungspflege),
  2. Grundverrichtungen des täglichen Lebens (Grundpflege) und
  3. Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind (hauswirtschaftliche Versorgung).

(4) Die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege sind grundsätzlich dem dieser Richtlinie als Anlage beigefügten Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Dort nicht aufgeführte Maßnahmen sind grundsätzlich nicht als häusliche Krankenpflege verordnungs- und genehmigungsfähig. Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Sinne von § 37 SGB V sind in medizinisch zu begründenden Ausnahmefällen verordnungs- und genehmigungsfähig, wenn sie Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekräften erbracht werden sollen. Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik und Therapie sind nicht als häusliche Krankenpflege verordnungsfähig und dürfen nicht von der Krankenkasse genehmigt werden. *

(5) Die oder der Versicherte hat nur dann einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn und soweit sie oder er die erforderliche(n) Verrichtung(en) nicht selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person die Versicherte oder den Versicherten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(6) Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z.B. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkassen zu prüfen.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die Intensität oder Häufigkeit der in der Werkstatt zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann und die Werkstatt für behinderte Menschen nicht auf Grund des § 10 der Werkstättenverordnung verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen. Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben ( § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V). Dies ist der Fall, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist, insbesondere weil

§ 2 Formen und Ziele der häuslichen Krankenpflege

(1) Die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist nur zulässig, wenn die oder der Versicherte wegen einer Krankheit der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege ist dann eine Unterstützung der ärztlichen Behandlung mit dem Ziel,

(2) Häusliche Krankenpflege als Krankenhausvermeidungspflege kann verordnet werden, wenn

Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungs- und Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.

(3) Häusliche Krankenpflege als Sicherungspflege kann verordnet werden, wenn die ambulante vertragsärztliche Versorgung nur mit Unterstützung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann. In diesen Fällen ist häusliche Krankenpflege nur als Behandlungspflege verordnungsfähig.

(4) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen können als Behandlungspflege im Rahmen der Sicherungspflege auch dann verordnet werden, wenn dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung bereits berücksichtigt worden ist.

(5) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können im Rahmen der Sicherungspflege nicht eigenständig verordnet werden, sondern nur im Zusammenhang mit erforderlicher Behandlungspflege; Voraussetzung ist ferner, dass die Satzung der Krankenkasse die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsieht und die oder der Versicherte keine Leistungen der Pflegeversicherung bezieht.

(6) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind insbesondere:

§ 3 Verordnung der häuslichen Krankenpflege

(1) Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist, dass sich die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihr oder ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte können häusliche Krankenpflege im Rahmen der Entlassung aus dem Krankenhaus nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 verordnen.

(2) Die ärztliche Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck ("Verordnung häuslicher Krankenpflege"). Die Ärztin oder der Arzt hat auf dem Verordnungsvordruck insbesondere

  • die verordnungsrelevante(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für die häusliche Krankenpflege,
Klarstellung zu § 3 Absatz 2 Satz 1:
Die Nutzung des Vordrucks "Verordnung häuslicher Krankenpflege" bezieht sich ausschließlich auf die häusliche Krankenpflege. Für die psychiatrische Krankenpflege folgt eine gesonderte Regelung.
  • die zu erbringenden Leistungen sowie
  • deren Beginn,
    Häufigkeit und Dauer
anzugeben.

(3) Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) durchführen und ist dies der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bekannt, hat die Verordnung zu unterbleiben. Sofern die im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person Teilbereiche der häuslichen Krankenpflege durchführen kann, hat die Verordnung für diese Teilbereiche zu unterbleiben. Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche nicht übernehmen, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben. Kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.

(4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der Ärztin oder des Arztes mit Stempel und Datumsangabe. Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmefälle sind besonders zu begründen.

(5) Sind einzelne Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt dies unverzüglich der Krankenkasse mit.

(6) Hält die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach der Krankenhausentlassung für erforderlich und teilt dies der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt mit, soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt dies bei der Verordnung berücksichtigen.

§ 4 Besonderheiten der Verordnung der psychiatrischen Krankenpflege

(1) Für die Verordnung von Leistungen nach Nummer 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Leistungen (psychiatrische Krankenpflege) gelten nachfolgende Besonderheiten.

(2) Bei psychisch Kranken ist Voraussetzung für die Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege, dass die oder der Versicherte über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, um im Pflegeprozess die in Nummer 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen genannten Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) positiv beeinflussen zu können, und zu erwarten ist, dass das mit der Behandlung verfolgte Therapieziel von der oder dem Versicherten manifest umgesetzt werden kann.

(3) Können die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bei erstmaliger Verordnung von Leistungen der psychiatrischen Krankenpflege nicht eingeschätzt werden, ist zunächst eine Erstverordnung über einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Erarbeitung der Pflegeakzeptanz und zum Beziehungsaufbau möglich. Dabei kann auch die Anleitung der Angehörigen der oder des Versicherten im Umgang mit deren oder dessen Erkrankung Gegenstand der Leistung sein. 3Zeichnet sich in diesem Zeitraum ab, dass Pflegeakzeptanz und Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine Folgeverordnung nicht möglich.

(4) Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt des Fachgebietes zu verordnen (Ärztin oder Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen und Ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie). Die Verordnung durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesicherung durch eine Ärztin oder einen Arzt der in Satz 1 genannten Fachgebiete. 3Bestandteil der Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege ist der von der Ärztin oder dem Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsfrequenzen und -dauer) umfasst.

(5) Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind nur verordnungsfähig bei den unter Nummer 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen benannten Diagnosen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen).

(6) Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege und die Leistungen der Soziotherapie können - sofern die jeweiligen individuellen Verordnungsvoraussetzungen erfüllt sind - für nacheinander folgende Zeiträume verordnet werden.

(7) Für denselben Zeitraum ist die Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege neben inhaltlich gleichen Leistungen der Soziotherapie ausgeschlossen. Die Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege neben Leistungen der Soziotherapie ist für denselben Zeitraum möglich, wenn sich diese Leistungen aufgrund ihrer jeweils spezifischen Zielsetzung ergänzen (vgl. hierzu Soziotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). Sowohl im Behandlungsplan der psychiatrischen Krankenpflege als auch im soziotherapeutischen Betreuungsplan sind die Notwendigkeit, die Dauer sowie die Abgrenzung der Leistungen zueinander darzulegen. Die Verordnung inhaltsgleicher Leistungen ist nicht zulässig.

§ 5 Dauer der Verordnung häuslicher Krankenpflege

(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. 2Um dies sicherzustellen, soll insbesondere die Erstverordnung einen Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht überschreiten.

(2) Ist aus dem Zustand der oder des Versicherten erkennbar, dass der zunächst verordnete Zeitraum nicht ausreicht, kann die Folgeverordnung auch für eine längere Dauer ausgestellt werden, wenn in der Folgeverordnung die Notwendigkeit begründet wird. Die Folgeverordnung ist in den letzten drei Werktagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.

(3) Ein Anspruch der oder des Versicherten auf Krankenhausvermeidungspflege besteht bis zu vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann Krankenhausvermeidungspflege über diesen Zeitraum hinaus verordnet werden. Dies bedarf der Bewilligung durch die Krankenkasse nach Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dass die längere Dauer der häuslichen Krankenpflege zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

§ 6 Genehmigung von häuslicher Krankenpflege

(1) Die von der oder dem Versicherten durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.

(2) Die Krankenkassen können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Prüfung der verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragen. Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt über die Gründe zu informieren.

(3) Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) dürfen von den Krankenkassen nur genehmigt werden, soweit sie weder von der oder dem Versicherten selbst noch von einer in ihrem oder seinem Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können.

(4) Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege können von der Krankenkasse nur genehmigt werden, wenn die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht.

(5) Bezieht die oder der Versicherte Leistungen der Pflegeversicherung, darf die Krankenkasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung als Sicherungspflege nicht übernehmen.

(6) Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132a Absatz 2 SGB V, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V.

§ 7 Zusammenarbeit mit Pflegediensten/Krankenhäusern

(1) Zur Sicherstellung der Leistungserbringung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wirkt die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt mit dem Pflegedienst und der Krankenkasse der oder des Versicherten eng zusammen. Die Koordination der Zusammenarbeit liegt bei der behandelnden Vertragsärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt.

(2) Über Veränderungen in der häuslichen Pflegesituation aufgrund der häuslichen Krankenpflege berichtet der Pflegedienst der behandelnden Vertragsärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt. Diese oder dieser entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen, die sich daraus ergeben.

(3) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt informiert den Pflegedienst über neue pflegerelevante Befunde.

(4) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll bei Gelegenheit des Hausbesuches die Pflegedokumentation einsehen, diese für ihre oder seine Entscheidungen auswerten und bei Bedarf Anordnungen darin vermerken.

(5) Hält eine Krankenhausärztin oder ein Krankenhausarzt die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten für möglich und ist aus ihrer oder seiner Sicht häusliche Krankenpflege erforderlich, kann sie oder er diese anstelle der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes für die Dauer bis zum Ablauf des dritten auf die Entlassung folgenden Werktages verordnen. In diesem Falle soll die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt vor der Entlassung aus dem Krankenhaus rechtzeitig die weiterbehandelnde Vertragsärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt informieren.

§ 8 Information der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen über den Inhalt der Satzungsbestimmungen der Krankenkassen zur häuslichen Krankenpflege soweit sie Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege übernehmen.

.

 Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege
(Leistungsverzeichnis)
A nlage
zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
und Absatz 7 SGB V

Vorbemerkungen

Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) können von der Krankenkasse nur genehmigt werden, soweit sie weder von der oder dem Versicherten selbst noch von in ihrem oder seinem Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden können (vgl. § 1 Absatz 5 der Richtlinie).

Alle Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des folgenden Verzeichnisses sind ausschließlich im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Absatz 1 SGB V oder als Satzungsleistung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung nach § 37 Absatz 2 SGB V verordnu ngsfähig.

Im folgenden Verzeichnis werden bei den verordnungsfähigen Maßnahmen soweit möglich Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen angegeben. Dies sind Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Abweichungen können insbesondere in Betracht kommen auf Grund von Art und Schwere des Krankheitsbildes, der individuellen Fähigkeiten und Aufnahmemöglichkeiten des Umfeldes. Insbesondere bei der Pflege von Kindern kann es erforderlich sein, die Maßnahmen schrittweise zu vermitteln und häufiger zu wiederholen.

Die Leistungen sind unabhängig davon verordnungsfähig, ob es sich um somatische, psychische oder psychosomatische Krankheiten handelt. Bei der Verordnung sind wegen der Krankheitsursache unterschiedliche Verordnungsdauern zu bedenken. Sofern sich zukünftig weiterer Versorgungsbedarf ergibt, wird das Leistungsverzeichnis fortgeschrieben.

Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung

Pflegerische Prophylaxen, Lagern und Hilfen bei der Mobilität sind Bestandteil der verordneten Leistungen in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit der verordneten Leistungen notwendig sind, auch wenn die Häufigkeit, in der sie nach Maßgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden müssen, von der Frequenz der verordneten Pflegeleistungen abweicht. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig.

Nr. Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer und Häufigkeit der Maßnahme
1. Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit

Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotenzial (z.B. bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens, wie Lagern, Körperpflege).

Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird
  • in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und
  • im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert,

um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können.

Anleitung bis zu 5 x verordnungsfähig
2. Ausscheidungen:
  • Ausscheidungen, Hilfe beim Ausscheiden und der Beseitigung von Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum und auch Mageninhalt, z.B.:
    - Verwendung von Inkontinenzprodukten (z.B. Vorlagen, Condomurinal)
    - Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abstöpseln in zeitlich festgelegten Intervallen)
    - Wechsel des Katheterbeutels
    - Reinigung und Versorgung des Urostoma
    - Reinigung und Versorgung des Anuspraeter
  • Kontinenztraining, Toilettentraining
    (Aufsuchen der Toilette nach einem festen Zeitplan). Die Uhrzeiten sind in einem Erfassungsbogen zu dokumentieren.
  • der Harnblase.
    Die Blasenentleerungszeiten sind im Abstand zur Einnahme von Flüssigkeit je nach Gewohnheit der Patientin oder des Patienten einzupendeln, anfänglich mindestens zweistündlich. Angestrebt wird eine viermalige Blasenentleerung pro Tag.
  • des Enddarms.
    Die Darmentleerungszeiten sind je nach Gewohnheit der Patientin oder des Patienten einzupendeln.
siehe Stomabehandlung (Nr. 28) siehe Einlauf, Klistier, Digitale Enddarmausräumung (Nr. 14)

Das Abklemmen des Dauerkatheter schlauchs zur Steigerung der Blasenkapazität ist Bestandteil der Leistung.

siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der (Nr. 29)

siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27)

siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22)

 
gegebenenfalls einschließlich
  • Pflegerische Prophylaxen (pflegerische Maßnahmen zur Vorbeugung von z.B. Kontrakturen, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor, Thrombose, Hornhautaustrocknung, Intertrigo),
  • Dekubitusprophylaxe wenn Hautdefekt noch nicht besteht (z.B. wirksame Druckentlastung, Hautpflege, ausreichende Flüssigkeitszufuhr),
  • Lagern (Flachlagerung, Oberkörperhochlagerung, Bauchlagerung, Beintieflagerung, Beinhochlagerung oder Seitenlagerung (30, 90, 135 Grad), ggf. unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln),
  • Mobilität, Hilfe zur Verbesserung der (im Rahmen der aktivierenden Pflege z.B.: Aufstehen aus liegender oder sitzender Position in Form von Aufrichten bis zum Stand, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Transfer/Umsetzen, Hinsetzen und Hinlegen, Betten einer immobilen Patientin oder eines immobilen Patienten, Lagern, allgemeine Bewegungsübungen).
Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung anzugeben.  
3. Ernährung beinhaltet:
  • Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, HIlfe bei
  • Sondennahrung, Verabreichen von,
    über Magensonde, Katheter-Jejunostomie (z.B. Witzel-Fistel), perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe, Überprüfung der Lage der Sonde, Spülen der Sonde nach Appli- kation, ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems,
siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27)

siehe Medikamentengabe (Nr. 26)

 
gegebenenfalls einschließlich
  • pflegerische Prophylaxen (pflegerische Leistungen zur Vorbeugung von z.B. Kontraktur, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor, Thrombose, Hornhautaustrocknung, Intertrigo),
  • Dekubitusprophylaxe wenn Hautdefekt noch nicht besteht (z.B. wirksame Druckentlastung, Hautpflege, ausreichende Flüssigkeitszufuhr),
  • Lagern (Flachlagerung, Oberkörperhochlagerung, Bauchlagerung, Beintieflagerung, Beinhochlagerung oder Seitenlagerung (30, 90, 135 Grad), ggf. unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln),
  • Mobilität, Hilfe zur Verbesserung der (im Rahmen der aktivierenden Pflege z.B.: Aufstehen aus liegender oder sitzender Position in Form von Aufrichten bis zum Stand, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Transfer/Umsetzen, Hinsetzen und Hinlegen, Betten einer immobilen Patientin oder eines immobilen Patienten, Lagern, allgemeine Bewegungsübungen).
Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung anzugeben.  
4. Körperpflege beinhaltet:
  • Duschen, Baden, Waschen (auch von Augen, Ohren, Nase), Mund-, Zahn-, Lippen- und Hautpflege, Rasur, Haar- und Nagelpflege,
  • ggf. Pflege einer Augenprothese,
  • ggf. Mundpflege als Prophylaxe bei abwehr geschwächten und/oder im Allgemeinzustand stark reduzierten Patientinnen oder Patienten,
Kosmetische Maßnahmen im Sinne der Schönheitspflege sind keine Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege.

Die Hornhautpflege mit künstlicher Tränenflüssigkeit, z.B. bei fehlendem Lidschluss soweit keine Augenerkrankung vorliegt, ist eine prophylaktische Maßnahme.

Gabe von Augentropfen/-salben siehe Medikamentengabe (Nr. 26)

Die Augenspülung ist eine ärztliche Leistung.

 
  • An- und/oder Auskleiden (Vorbereiten individueller Kleidung, Hilfe beim An- und Ausziehen der Kleidung, von Stützstrümpfen, von Antithrombosestrümpfen, von konfektionierten/teilkonfektionierten/maßgefertigten Bandagen, von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse I, das An- und Ablegen von Prothesen, von Orthesen, von Stützkorsetts, von Bruchbändern etc.),
Zu Kompressionsstrümpfen ab Klasse II siehe Verbände (Nr. 31)  
gegebenenfalls einschließlich
  • pflegerische Prophylaxen (pflegerische Maßnahmen zur Vorbeugung von z.B. Kontraktur, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor, Thrombose, Hornhautaustrocknung, Intertrigo),
  • Dekubitusprophylaxe wenn Hautdefekt noch nicht besteht (z.B. wirksame Druckentlastung, Hautpflege, ausreichende Flüssigkeitszufuhr),
  • Lagern (Flachlagerung, Oberkörperhochlagerung, Bauchlagerung, Beintieflagerung, Beinhochlagerung oder Seitenlagerung (30, 90, 135 Grad), ggf. unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln),
  • Mobilität, Hilfe zur Verbesserung der (im Rahmen der aktivierenden Pflege z.B.: Aufstehen aus liegender oder sitzender Position in Form von Aufrichten bis zum Stand, Gehen und Stehen, Treppensteigen, ransfer/Umsetzen, Hinsetzen und Hinlegen, Betten einer immobilen Patientin oder eines immobilen Patienten, Lagern, allgemeine Bewegungsübungen).
Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung anzugeben.  
5. Hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet:

Besorgungen (auch von Arzneimitteln), Bettwäsche wechseln, Einkaufen, Heizen, Geschirr spülen, Müllentsorgung, Mahlzeitenzubereitung (auch Diät), Wäschepflege, Reinigung der Wohnung (Unterhalts ggf. Grundreinigung).

   

 Leistungen der Behandlungspflege

Pflegerische Prophylaxen, Lagern und Hilfen bei der Mobilität sind Bestandteil der verordneten Leistungen in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit der verordneten Leistungen notwendig sind, auch wenn die Häufigkeit, in der sie nach Maßgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden müssen, von der Frequenz der verordneten Pflegeleistungen abweicht. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig.

Nr. Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer und Häufigkeit

der Maßnahme

6. Absaugen
  • Absaugen der oberen Luftwege

Bei hochgradiger Einschränkung der Fähigkeit zum Abhusten/der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen z.B. bei schwerer Emphysembronchitis, Aids, Mukoviszidose, beatmete Patientinnen oder Patienten.

  • Bronchialtoilette (Bronchiallavage)

Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten/tracheotomierten Patientinnen oder Patienten, z.B. mit physiologischer Kochsalzlösung, ggf. unter Zusatz von Sekretolytika.

   
7. Anleitung bei der Behandlungspflege

Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotenzial (z.B. Blutzuckerkontrolle).

Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird
  • in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und
  • im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert,

um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können.

Bis zu 10 x Anleitung
verordnungsfähig
8. Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung

Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beatmungsgerätes an Vitalparameter (z.B. Atemgase, Herzfrequenz, Blutdruck) auf Anordnung der Ärztin oder des Arztes bei beatmungspflichtigen Erkrankungen (z.B. hohe Querschnittslähmung, Zustand nach Schädel-Hirntrauma); Überprüfung der Funktionen des Beatmungsgerätes, ggf. Austausch bestimmter Teile des Gerätes (z.B. Beatmungsschläuche, Kaskaden, O2-Zellen).

   
9. Blasenspülung

Einbringen einer Lösung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilen der Spülflüssigkeit.

Blasenspülungen sind nur verordnungsfähig bei durchflussbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln.

Bei Blasenspülungen sind Blaseninstillationen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. siehe Instillation (Nr. 20)

Bis zu 3 Tage
10. Blutdruckmessung

bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus (>160 mmHg systolisch und/oder > 95 mmHg diastolisch).

24-h-Blutdruckmessungen mittels Dauermessgerät sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.

Die Häufigkeit der Blutdruckmessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.

Bis zu 7 Tage
11. Blutzuckermessung

Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes kapillaren Blutes mittels Testgerät (z.B. Glucometer)

  • bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (insulin- oder tablettenpflichtig)
  • bei Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie
Routinemäßige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig.

Bei der Folgeverordnung ist der Hba 1c-Wert zu berücksichtigen.

Nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit

  • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das kapillare Blut zu entnehmen, auf den Teststreifen zu bringen und das Messergebnis abzulesen oder
  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie das kapillare Blut nicht entnehmen und auf den Teststreifen bringen können oder
  • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das kapillare Blut entnehmen und auf den Teststreifen bringen zu können (z.B. moribunde Patientinnen oder Patienten) oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist

oder

  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Die Häufigkeit der Blutzuckermessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.

Bis zu 4 Wo.

Bis zu 3 x tägl.

12. Dekubitusbehandlung

Verordnungsvoraussetzungen:

  • mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung
  • Versorgung durch Wundreinigung/Wundverbände (z.B. Feuchtverband, Hydrokolloidverband, Hydrogelverband)
  • wirksame Druckentlastung
Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie die durchgeführte Wundbehandlung zu dokumentieren.

Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. Die Erstverordnung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu 3 Wochen auszustellen. Vor der Folgeverordnung hat die Ärztin oder der Arzt das Pflegeprotokoll auszu- werten und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulan- ten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z.B. alle 2 Stunden).

Die Lagerung von Dekubituspatientinnen und Dekubistuspatienten soll nach Möglichkeit - ggf. nach Anleitung - von Angehörigen übernommen werden. Zur Dekubitusbehandlung ist der Verbandwechsel Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

 
13. Drainagen, Überprüfen, Versorgen

Überprüfen von Lage, Sekretfluss sowie von Laschen, Wechseln des Sekretbehälters.

  1-2 x tägl.
14. Einlauf/Klistier/Klysma/ digitale Enddarmausräumung

bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.

Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig; Aus- nahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen. Einlauf/Klistier/ Klysma bis zu 2 x wöchentlich digitale Enddarmausräumung als einmalige Leistung
15. Flüssigkeitsbilanzierung

Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten mit kalibrieten Gefäßen, ggf. inkl. Gewichtskontrolle, ggf. inkl. Messung von Bein- und Bauchumfang zur Kon- trolle des Flüssigkeitshaushaltes bei dessen beginnender Dekompensation.

Routinemäßige Flüssigkeitsbilanzen sind nicht verordnungsfähig. Diese Leistung erstreckt sich jeweils über 24 Stunden und ist als eine Leistung anzusehen. Ergebnisse sind gemäß ärztlichem Behandlungsplan zu würdigen, Verlaufs- protokolle sind immer zu führen und durch die Ärztin oder den Arzt auszu- werten. Sie ist nur gesondert verord- nungsfähig, wenn keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und/oder beim Ausscheiden erbracht wird. 1 x tägl., bis zu 3 Tage
16. Infusionen, i. v.

Wechseln und erneutes Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i. v.-Zugang oder des ärztlich punktierten Port-acath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges.

Verlaufsbogen erforderlich.

Die i. v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale und subcutane Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates.
17. Inhalation

Anwendung von ärztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen (gemäß Hilfs- mittelverzeichnis) als Aerosol oder als Pulver über die Atemwege inhaliert werden.

  Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates.
18. Injektionen    
  • i. v.
Die i. v. Injektion ist eine ärztliche Leistung  
  • i.m.
    Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten
  Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates.
  • s. c.
    Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten
.Die s. c. Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
  • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injizieren oder
  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Injektionen nicht aufziehen, dosieren und fachgerecht injizieren können oder
  • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injizieren (z.B. moribunde Patientinnen und Patienten) oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN/Fertigspritze (Selbstapplikationshilfe) - ggf. auch nach Anleitung - möglich ist.

 
19. Injektionen, Richten von

Richten von Injektionen zur Selbstapplikation.

Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

siehe Medikamentengabe (Nr. 26)

 
20. Instillation

Tropfenweises Einbringen von ärztlich verordneten flüssigen Medikamenten in den Organismus (Hohl- organe, Körperhöhlen, Körperöffnungen).

Bei Blaseninstillationen sind Blasenspülungen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. siehe Blasenspülung (Nr. 9)  
21. Kälteträger, Auflegen von

Bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, postoperativen Zuständen

Das Auflegen eines Kälteträgers ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
  • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, den Kälteträger vorzubereiten oder
  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie den Kälteträger nicht vorbereiten und nicht an den Ort seiner Bestimmung führen können

    oder
  • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, den Kälteträger bereiten und an den Ort seiner Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patientinnen und Patienten)

    oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist

    oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzu- führen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig (siehe § 34 SGB V).

1-3 Tage
22. Katheter, Versorgung eines suprapubischen

Verbandwechsel der Katheteraustrittstelle einschließlich Pflasterverband und einschließlich Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversor- gung und Anwendung ärztlich verordneter Medika- mente.

siehe Ausscheidung (Nr. 2)

siehe Stomabehandlung (Nr. 28)

Das Abklemmen des Dauerkatheterschlauchs zur Erhaltung und Steigerung der Blasenkapazität ist Bestandteil der Leistung.

 
23. Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins    
Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase. Die Katheterisierung mit dem Ziel der Restharnbestimmung sowie das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters sind ärztliche Leistungen, siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Dauerkatheterwechsel alle 3-4 Wochen
Einbringen eines transurethralen Einmalkatheters in die Harnblase zur Schulung von Patientinnen und Patienten in der sachgerechten Anwendung des Einmalkatheters Die Schulungskatheterisierung ist bei Patientinnen und Patienten verordnungs- fähig, die im Rahmen der vorhergehenden Behandlung nicht ausreichend geschult wurden und die Fähigkeit besitzen, die Selbstkatheterisierung zu erlernen. max. 5 Tage
Intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung bei neurogener Blasenentleerungsstörung oder myogener chronischer Restharnbildung Die intermittierende transurethrale Ein- malkatheterisierung ist verordnungsfähig, wenn eine andere Methode der Harnablei- tung nicht zu besseren Ergebnissen führt bei Patientinnen und Patienten, die wegen
  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- oder Feinmotorik oder
  • eingeschränkter Sehfähigkeit oder
  • einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder eines Realitätsverlusts oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit

die Katheterisierung nicht erlernen oder nicht selbstständig durchführen können.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

 
24. Krankenbeobachtung, spezielle
  • kontinuierliche Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinischpflegerischen Maßnahmen
  • Dokumentation der Vitalfunktionen wie: Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut.

einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallenden pflegerischen Maßnahmen

Die Leistung ist verordnungsfähig,
  • wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können oder
  • wenn über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden soll, ob die ärztliche Behand- lung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist. Die Verordnung ist nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlech- terung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erfor- derlich ist und erst auf Grund des über den gesamten Betrachtungszeitraum zu führenden Verlaufsprotokolls die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder des Verbleibs zu Hause getroffen werden kann.

Die spezielle Krankenbeobachtung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus.

Zur speziellen Krankenbeobachtung
gehören auch die dauernde Erreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes und die laufende Information der Ärztin oder des Arztes über Veränderungen der Vitalzei- chen.

Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder pflegerischen Leistung.

Klärung, ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist:

1 x pro Verordnung

25. Magensonde, Legen und Wechseln

Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase/den Mund zur Ableitung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung, wenn die normale Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist.

siehe Ernährung (Nr. 3)

siehe Ausscheidungen (Nr. 2)

 


26. Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen) Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und

Patienten mit

  • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder
  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen können oder
  • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patientinnen oder Patienten) oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates. Bei Folgeverordnungen ausführliche ärztl. Begründung.

Bei Folgeverordnungen ist die Angabe des Lokalbefundes erforderlich.

Richten von ärztlich verordneten Medikamenten,
wie z.B. tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume
Das Richten der Arzneimittel erfolgt i.d.R. wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.
  • Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (z.B. tabletten, Augen-, Ohren und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien) für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume
  • über den Magen-Darmtrakt (auch über Magensonde)
  • über die Atemwege
Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit
  • über die Haut und Schleimhaut

    als Einreibungen bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen, akuten dermatologischen Erkrankungen
  • als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten mit ärztlich verordneten medizinischen Zusätzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern und die ggf. erforderliche Nachbehandlung (z.B. Einreibung mit ärztlich verordneten Salben)
  • zur Behandlung des Mundes, lokale Behandlung der Mundhöhle und der Lippen mit ärztlich verordneten Medikamenten
siehe Körperpflege (Nr. 4)
  • zur Behandlung des Auges, insbesondere bei Infektionen, Verletzungen, postoperativen Zuständen, Glaukom
Auch Hornhautbehandlung mittels künstlicher Tränenflüssigkeit aufgrund augenärztlicher Diagnostik.
27. Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei

Wechsel der Schutzauflage bei PEG, Kontrolle der Fixierung und Durchgängigkeit, einschließlich Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung, und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente

siehe Ernährung (Nr. 3)
27a Psychiatrische Krankenpflege
  • Erarbeiten
    der Pflegeakzeptanz (Beziehungsaufbau)
  • Durchführen
    von Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen
  • Entwickeln
    kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen)
Nur verordnungsfähig bei

F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)

F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn

F01.1 Multiinfarkt-Demenz

F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz

F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit

F02.1 Demenz bei Creuztfeldt-Jakob- Krankheit

F02.2 Demenz bei Chorea Huntington

F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom

F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit

F02.8 Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern

F04.- Organischem amnestischen Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt

F06.0 Organischer Halluzinose

F06.1 Organischer katatoner Störung

F06.2 Organischer wahnhafter Störung

F06.3 Organischer affektiver Störungen

F06.4 Organischer Angststörung

F06.5 Organischer dissoziativer Störung

F06.6 Organischer emotional labiler Störung

F07.0 Organischer Persönlichkeitsstörung

F07.1 Postenzephalitischem Syndrom

F07.2 Organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma

F20.- Schizophrenie

F21.- Schizotyper Störung

F22.- Anhaltender wahnhafter Störung

F24.- Induzierter wahnhafter Störung

F25.- Schizoaffektiver Störung

F30.- Manischer Episode

F31.- Bipolarer affektiver Störung mit Ausnahme von: F31.7 - F31.9

F32.- Depressiver Episode mit Ausnahme von:

F32.0, F 32.1 und F 32.9

F33.- Rezidivierender depressiver Stö-

rung mit Ausnahme von: F33.0,

F 33.1, F 33.4, F 33.8 und F33.9

F41.0 Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht

F41.1 Generalisierter Angststörung wenn daraus resultierend eine oder mehrere der folgenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann und das Krankheitsbild durch Medikamentengaben allein nicht ausreichend therapiert werden kann:

  • Störungen des Antriebs oder der Ausdauer oder der Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit der Tagesstrukturierung oder der Einschränkung des planenden Denkens oder des Realitätsbezugs
  • Einbußen bei
    - der Kontaktfähigkeit,
    - den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendes Denken,
    - dem Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik,
    - dem Erkennen und Überwinden von Konfliktsituationen und
    Krisen
bis zu 4 Monate bis zu 14 Einheiten pro Woche (abneh mende Frequenz)

Der Krankenkasse ist der Behandlungsplan vorzulegen

28. Stomabehandlung

Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von künstlich geschaffenen Ausgängen (z.B. Urostoma, Anuspraeter) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut

Bei Anuspraeter und Urostoma siehe Ausscheidungen (Nr. 2)

siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22)

siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27)

Bei Trachostoma siehe Trachealkanüle, , Wechsel und Pflege (Nr. 29)

29. Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der

Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle, Reinigung der entnommenen Trachealkanüle.

 
30. Venenkatheter, Pflege des zentralen

Verbandwechsel der Punktionsstelle grundsätzlich mit Transparentverband, Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters, Beurteilung der Einstichstelle (einschließlich i. v. Porth-acath).

Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung. 1-2 x wöchentlich bei Transparentverband
31. Verbände
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad), Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen
Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben.

Das "Überprüfen von Drainagen" ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

Wundschnellverbände (z.B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.

 
  • Anlegen eines Kompressionsverbandes (z.B. nach Pütter, Fischer-Tübinger)/auch An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen II bis IV
    Bei mobilen Patientinnen und Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses und Lymphabflusses
Der Kompressionsverband ist verordnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

Das An- und Ausziehen von Kompres- sionsstrümpfen/Kompressionsstrumpf- hosen ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit

  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen nicht fachgerecht anziehen können oder
  • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen fachgerecht anziehen zu können (z.B. moribunde Patientinnen oder Patienten) oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorge- hen.

Kompressionsstrümpfe/ Kmpressionsstrumpfhosen sind ausschließlich bei mobilen Patientinnen und Patienten indiziert, bei liegenden Patientinnen und Patienten müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen Druckschäden führen kann.

Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen der Kompressionsklasse I siehe Körperpflege (Nr. 4)

Der Verbandwechsel eines Ulcus cruris ist daneben nicht verordnungsfähig.

Jeweils 1 x täglich
  • Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke z.B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss
  Bis zu 2 Wochen jeweils 1 x täglich

Sachverzeichnis

Absaugen Nr. 6
Aktivierung Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Anleitung in der Häuslichkeit  
  • bei der Grundpflege
Nr. 1
  • bei der Behandlungspflege
Nr. 7
An- und Auskleiden Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Anuspraeter, Wechsel des Beutels Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
Arzneien, Verabreichen von Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Atemübungen Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Atemwege, Versorgung der Siehe Absaugen (Nr. 6)
Atmungskontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24)
Augenpflege, auch einer Augenprothese Siehe Körperpflege (Nr. 4)
  Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Augenspülung Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Ausscheidungen, Hilfe bei Nr. 2
  Siehe Stomabehandlung (Nr. 28)
  Siehe Einlauf, Klistier (Nr. 14)
  Siehe Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23)
Baden Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Bäder, dermatologisch erforderliche Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Bandagen, An- und Ablegen Siehe Körperpflege (Nr. 4)
  Siehe Verbände (Nr. 31)
Beatmungsgerät, Bedienung und Nr. 8
Bewegungsübungen Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Blasenentleerung Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
Blasenspülung Nr. 9
  Siehe Instillation (Nr. 20)
Blutdruckmessung Nr. 10
Blutentnahme, venös Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16)
Blutzuckermessung Nr. 11
Bronchialtoilette/Bronchiallavage siehe Absaugen (Nr. 6)
Darmentleerung Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
  Siehe Einlauf/Klistier (Nr. 14)
Dekubitusbehandlung Nr. 12
Dekubitusprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Drainagen, Überprüfen von Nr. 13
  Siehe Verbände (Nr. 31)
Duschen Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung Nr. 14
Einmalkatheter, transurethral Siehe Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23)
Einreibung, medizinische Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Eisbeutel, Auflegen von Siehe Kälteträger (Nr. 21)
Enddarmausräumung, digitale Nr. 14
Ernährung Nr. 3
Flüssigkeitsbilanzierung Nr. 15
Gehen, Hilfe bei Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Hauswirtschaftliche Versorgung Nr. 5
Hautkontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24)
Hornhautaustrocknung, Prophylaxe gegen Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
   
Infusionen, i. v. Nr. 16
Infusionen, s. c Siehe Infusionen (Nr. 16)
Inhalation Nr. 17
Injektionen i. m. Nr. 18
Injektionen/Infusion intrathekal Siehe Infusionen (Nr. 16)
Injektionen i. v. Siehe Injektionen (Nr. 18)
Injektionen s. c. Nr. 18
Injektionen, Richten von Nr. 19
  Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Inkontinenzversorgung Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
Intermittierender transurethraler Einmalkatheterismus Siehe Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23)
Intertrigoprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Instillation Nr. 20

Siehe Blasenspülung (Nr. 9)

Kälteträger, Auflegen von Nr. 21
Kämmen Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Katheter, Versorgung eines suprapubischen Nr. 22
Katheterisierung der Harnblase Nr. 23

Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)

Körperpflege Nr. 4

Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)

Körpertemperaturkontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24)
Kompressionsstrümpfe/-verband Siehe Körperpflege (Nr. 4)

Siehe Verbände (Nr. 31)

Kontinenztraining, Toilettentraining Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
Kontrakturprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Krankenbeobachtung, allgemeine Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Krankenbeobachtung, spezielle Nr. 24
Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), Entwickeln von kompensatori- schen Hilfen bei Siehe Psychiatrische Krankenpflege (Nr. 27a)
Krisensituationen, Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung von Siehe Psychiatrische Krankenpflege (Nr. 27a)
Künstliche Ernährung Siehe Ernährung (Nr. 3)
  Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16)
Lagern Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Lippenpflege Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Magensonde, Legen und Wechseln Nr. 25
  Siehe Ernährung (Nr. 3)
  Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
Medikamentengabe Nr. 26
Mobilisation Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Mobilität, Hilfe bei Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Mundpflege Siehe Körperpflege (Nr. 4)
  Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr Siehe Ernährung (Nr. 3)
Nasentropfen/-salbe Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Obstipationsprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Ohrentropfen/-spülung Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)
Orthesen, An- und Ablegen Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Parenterale Ernährung Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16)
Parotitisprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG),

Versorgung bei

Nr. 27
Pflegeakzeptanz, Erarbeiten der (Beziehungsaufbau) Siehe Psychiatrische Krankenpflege (Nr. 27a)
Pneumonieprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Port-acath Siehe Infusionen i. v. (Nr. 16)
Prophylaxen, pflegerische Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege

Siehe Dekubitusbehandlung (Nr. 12)

Prothesen, An- und Ablegen Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Pulskontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24)
Psychiatrische ambulante Krankenpflege Nr. 27a
Rasieren Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Reaktivierung/Bewegungsübungen Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Sauerstoff, Verabreichen von Siehe Beatmungsgerät, Bedienen und (Nr. 8)
Sondennahrung, Verabreichen von Siehe Ernährung (Nr. 3)

Siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27)

Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)

Soorprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Stomabehandlung Nr. 28

Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)

Siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22)

Siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27)

Siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege (Nr. 29)

Stützkorsett/-strümpfe, An- und Ablegen Siehe Körperpflege (Nr. 4)
Temperatur, Messung der Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24)
Thermotherapeutische Maßnahmen Siehe Kälteträger (Nr. 21)
Thromboseprophylaxe Siehe Beschreibung Grundpflege/Behandlungspflege
Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der Nr. 29
Überwachen und Bedienung med. Geräte Siehe Beatmungsgerät, Bedienen (Nr. 8)
Urinal anlegen und Entfernen Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)
Venenkatheter, Pflege des zentralen Nr. 30
Verbände Nr. 31
Vitalzeichenkontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24)
Waschen siehe Körperpflege (Nr. 4)
Wund- und Fisteldrainagen Siehe Verbände (Nr. 31)

Siehe Drainagen, Überprüfen von (Nr. 13)

Wunden, Behandeln und Pflege Siehe Verbände (Nr. 31)
Wundschnellverbände Siehe Verbände (Nr. 31)
Zahnpflege Siehe Körperpflege (Nr. 4)

II.

Die Neufassung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.gba.de veröffentlicht.


*) Wenn die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt z.B. eine i. v. Injektion an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert, trägt sie oder er die Verantwortung für die Durchführung und die Vergütung.



ENDE

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