| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Regelungen über die Bestimmung der Häufigkeit und Dauer von einzelnen verordnungsfähigen Maßnahmen durch Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 8 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und weitere Änderungen
Vom 21. Juli 2022
(BAnz. AT 12.10.2022 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2022 beschlossen, den "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Übergangsregelung und Anpassung zur außerklinischen Intensivpflege" vom 19. November 2021 (BAnz AT 25.03.2022 B1) sowie die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. November 2021 (BAnz AT 25.03.2022 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Der Beschluss des G-Ba über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Übergangsregelung und Anpassung zur außerklinischen Intensivpflege wird in Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b wie folgt geändert:
Die Wörter "Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört" werden ersetzt durch die Wörter "des Leistungserbringers gehört, der die Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung in Räumlichkeiten im Sinne von § 43a SGB XI trägt".
Die HKP-RL wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 7 Satz 6 werden die Wörter "Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört" ersetzt durch die Wörter "des Leistungserbringers gehört, der die Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung in Räumlichkeiten im Sinne von § 43a SGB XI trägt".
2. Nach § 5 wird folgender Paragraph ( § 5a) eingefügt:
" § 5a Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Pflegefachkräften
(1) Für die im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege können Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 SGB V geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb des vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen.
(2) Dabei sind die Empfehlungen zu Häufigkeit und Dauer aus dem Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen. Die Angabe der Häufigkeit und Dauer auf der ärztlichen Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 dritter Spiegelstrich ist bei Verordnung dieser Leistungen grundsätzlich nicht erforderlich.
(3) Die gemäß Absatz 1 qualifizierte Pflegefachkraft nimmt die nähere Ausgestaltung hinsichtlich Häufigkeit und Dauer der verordnungsfähigen Maßnahmen in eigener Verantwortung vor, hat sich hierzu aber nach Maßgabe des § 7 Absatz 4a regelmäßig mit der Verordnerin oder dem Verordner abzustimmen. Voraussetzung für die Festlegung der Häufigkeit und Dauer einer Maßnahme durch eine gemäß Absatz 1 qualifizierte Pflegefachkraft ist, dass sich diese von dem Zustand der oder des Versicherten persönlich überzeugt hat oder dass ihr dieser aus einer laufenden Versorgung bekannt ist. Dies ist in der Pflegedokumentation zu dokumentieren.
(4) Zwischen der vorausgegangenen Verordnung und der Folgeverordnung soll spätestens nach drei Monaten ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden.
(5) Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Bestimmung der erforderlichen Häufigkeit und Dauer durch die Pflegefachkräfte sprechen, hat die Verordnerin oder der Verordner die Häufigkeit und Dauer selbst auf der Verordnung anzugeben."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Krankenversicherung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verordner" die Wörter "und in Bezug auf Dauer und Häufigkeit in Fällen des § 5a, in denen die qualifizierte Pflegefachkraft die Dauer und Häufigkeit selbst bestimmt, den Pflegedienst" eingefügt.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 Satz 2 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Bezieht die oder der Versicherte Leistungen der Pflegeversicherung, darf die Krankenkasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung als Sicherungspflege nicht übernehmen. | "Liegt bei der oder dem Versicherten Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI vor, darf die Krankenkasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung als Sicherungspflege nicht übernehmen." |
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(Stand: 01.04.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion