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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. April 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 148; 24.05.2007 S. 93 07)



Aufgrund

des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318), in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S: 3220), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium des Innern und für Sport

verordnet:

§ 1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

§ 2 Besondere sachliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 WaffG ist das für das Waffenrecht zuständige Ministerium.

(3) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesordnungsbehörde.

§ 3 Durchführung von Prüfungen

(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AWaffV ist die Landesordnungsbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 16 Abs. 1 Satz 1 AWaffV ist die Landesordnungsbehörde. Die Geschäftsführung wird auf die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen übertragen.

§ 4 Waffenrechtliche Bescheinigungen

(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG erteilt:

  1. die Staatskanzlei für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,
  2. jedes Ministerium für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs und
  3. das für das Waffenrecht zuständige Ministerium
    1. im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags,
    2. im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und die Bediensteten des Rechnungshofs und
    3. für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung nach § 56 WaffG ist, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt.

§ 5 Befreiungen 07

(1) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. die Behörden und Dienststellen des Landes sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,
  2. die Kreisordnungsbehörden und deren Bedienstete, soweit sie in Ausführung ihrer Zuständigkeiten nach § 1 dieser Verordnung dienstlich tätig werden.

(2) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl. S. 61, BS 2012-1-3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Waffen nicht anzuwenden auf

  1. die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden,
  2. die nach § 94 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung von den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreisordnungsbehörden bestellten kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden,
  3. die nach § 95

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