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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Vom 24. Mai 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2007 S. 93)


Aufgrund des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 1 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. S. 148, BS 715-1) wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Befreiungen

Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. die für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden,
  2. Behörden und Dienststellen des Landes,

sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

 " § 5 Befreiungen

(1) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. die Behörden und Dienststellen des Landes sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,
  2. die Kreisordnungsbehörden und deren Bedienstete, soweit sie in Ausführung ihrer Zuständigkeiten nach § 1 dieser Verordnung dienstlich tätig werden.

(2) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt,hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl.S. 61, BS 2012-1-3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Waffen nicht anzuwenden auf

  1. die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden,
  2. die nach § 94 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung von den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreisordnungsbehörden bestellten kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden,
  3. die nach § 95 POG von den örtlichen Ordnungsbehörden bestellten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten, soweit sie mit solchen Waffendienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden, und
  4. die zum sonstigen Umgang mit solchen Waffen, insbesondere zur Beschaffung,zur Aufbewahrung oder zur Instandhaltung, befugten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden, soweit sie in Ausführung ihrer Befugnis dienstlich tätig werden."


Artikel 2

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