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Änderungstext
Erste Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Vom 24. Mai 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2007 S. 93)
Aufgrund des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 1 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), verordnet die Landesregierung:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. S. 148, BS 715-1) wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 5 Befreiungen
Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. |
" § 5 Befreiungen
(1) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
(2) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt,hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl.S. 61, BS 2012-1-3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Waffen nicht anzuwenden auf
|
(Stand: 31.03.2021)
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