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DVOWaffG - Durchführungsverordnung zum Waffengesetz
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 8. April 2003
(GBl. Nr. 4 vom 11.04.2003 S. 166; 01.07.2004 S. 469 04; 21.05.2019 S. 161 19)
Auf Grund von § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes ( WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird verordnet:
§ 1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden sachlich zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.
(3) Wenn bei Gefahr im Verzug ein sofortiges Tätigwerden der auf Grund dieser Verordnung sachlich zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint, trifft der Polizeivollzugsdienst vorbehaltlich anderer Anordnungen der zuständigen Behörde die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 2 Besondere sachliche Zuständigkeiten
(1) Antragsberechtigte Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 WaffG und die nach Landesrecht anzuhörende Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.
(2) Zuständige Behörde des Landes für die Erklärung des Benehmens bei der Anerkennung eines Schießsportverbands nach § 15 Abs. 3 WaffG ist das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 3 Waffenrechtliche Bescheinigungen 04
(1) Für die Entscheidung über die Erteilung, für die Rücknahme und für den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG sind zuständig:
das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz für ihre Bediensteten,
das Bereitschaftspolizeipräsidium, für seine Bediensteten sowie für die Bediensteten der nachgeordneten Polizeidienststellen,
die Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei - und die Akademie der Polizei für ihre Bediensteten,
im Übrigen das Innenministerium,
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 zu ändern. Die übrigen Ministerien werden ermächtigt, ihre Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 für die Entscheidung über die Erteilung, für die Rücknahme und für den Widerruf von waffenrechtlichen Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) Für die Entscheidung über die Erteilung, für den Widerruf und für die Rücknahme von Bescheinigungen nach § 56 WaffG ist auch das Innenministerium zuständig, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.
§ 4 Prüfungen
(1) Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 WaffG) sind die Regierungspräsidien zuständig.
(2) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 22 WaffG) ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Die Geschäftsführung wird der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart übertragen.
(1) Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf:
(2) Die der Landesregierung nach § 55
(Stand: 22.06.2022)
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