Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

SprengKostV - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 31. Januar 1991
(BGBl. I 1991 S. 216; 24.01.2000 S. 49; 01.09.2002 S. 3434 02; 15.06.2005 S. 1626 05; 07.08.2013 S. 3154 13; 18.07.2016 S. 1666aufgehoben)


§ 1

Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.

§ 2 00a

(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen

  1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur
    1. Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigen sind,
    2. Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
    3. Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,
    4. Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
    5. Entscheidung über die Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
    6. Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  2. für Prüfungen oder Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüflaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,
  3. für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind.

(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für

  1. Reisezeiten,
  2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

  1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,
  2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,
  3. bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.

Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.

§ 3 00a

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung

  1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder
  2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG

wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.

§ 4 05

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

  1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,
  2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,
  3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
  4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden Kosten,
  5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen

(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.

§ 5 00a

(1) aufgehoben

(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

§ 6 gegenstandslos

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

.

Gebührenverzeichnis  Anlage


Abschnitt I: Rahmengebühren 02 DM
von bis
1. Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ( § 7 Abs. 1 SprengG) 200, -  5 500, - 1
2. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe ( § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 300, - 4 000, - 2
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG) 200, - 600, -
4. Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich ( § 27 Abs. 1 SprengG) 100, - 500, -
5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 70, - 400, -
6. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 5 70, - 400, -
7. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 oder der Erlaubnis nach § 27 SprengG 70, - 400, -
8. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG 60, - 300, -
bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger wenigstens die Mindestgebühr
9. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG 20, -  30, -
10. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 die Hälfte der für die Erlaubnis oder Genehmigung in den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren
11. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 60, - 400, -
12. EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung mit § 12a Abs. 2 1. SprengV) 60, - 650, -
13. die Identifikationsnummer ( § 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV) 60, - 650, -
14. Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG) 60, -  650, -
15. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 120, - 1 250, -
16. Wesentliche Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Nummer 12, eines Bescheids über die Identifikationsnummer nach Nummer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15 Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe ( § 4 Abs. 3 der 2. SprengV) 60, - 650, -
18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 4 SprengG 100, - 400, -
19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Erteilung einer Identifikationsnummer oder einer Zulassung nach den Nummern 12 bis 15 Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zugrunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
20. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG 60, - 650, -
b) von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3 SprengG 60, - 650, -
c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 60, - 400, -
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 60, - 400, -
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der 1. SprengV 60, - 400, -
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV 60, - 400, -
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 60, - 120, -
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV 60, - 600, -
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV 60, - 500, -
j) von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV 60, - 150, -
21. Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der 1. SprengV 80, - 650, -
22. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG 80, - 400, -
23. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 80, - 260, -
24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SprengG 80, - 650, -
25. Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG 80, - 400, -
26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 275, - 800, -
27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 150, - 500, -
28. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3 SprengG angezeigt worden ist 70, - 400, -
29. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV 70, - 400, -
30. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 100, - 150, -
31. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 In Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG 120, - 400, - 3
32. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG 60, - 250, - 3
Abschnitt II: Feste Gebühren DM
1. Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV 100, -
zuzüglich DM 15, - je Teilnehmer
2. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG 100, -
3. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG 100, -
4. Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines (§ 35 Abs. 2 SprengG) 150, -
zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
von bis
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind 60,- 600, -
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch DM 50, -, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
5. Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Gebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens
6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen Verfahren Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages.


1) gestrichen.  
2) Der Berechnung der Gebühren nach Nummer 2 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
  bis 1 t 300, - DM
  je weitere Tonne bis 10 t 40, - DM
  je weitere Tonne bis zur Gebührenobergrenze 10, - DM.
3) Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion