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WaffRG - Waffenregistergesetz
Gesetz über das Nationale Waffenregister
Vom 17. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 7 vom 17.02.2020 S. 166; 19.06.2020 S. 132820; 01.09.2020 S. 1977 20a)
Gl.-Nr.: 7133-6
Überschrift geändert 20a
Archiv: 2012
Abschnitt 1
Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1 Zweck des Waffenregisters
(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.
(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.
(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Registerbehörde
(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
(1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nichtpersonenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist.
Abschnitt 2
Datenbestand des Waffenregisters
§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
(Stand: 21.09.2020)
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