Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Vom 2. Juli 2026
(BGBl. I Nr. 198 09.07.2026)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "kann" die Angabe "auf Antrag" eingefügt.

bb) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, "5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern,"

cc) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an, kann es ferner die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen."

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt. Der Täter hat binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme zu kontaktieren. Die Bestätigungen der Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet."

2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:

" § 1a Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten,

  1. sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen,
  2. dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und
  3. die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen.

Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten sind unerlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht.

(2) Mit Zustimmung der verletzten Person kann das Gericht anordnen, dass dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, das Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt. Ist die verletzte Person ein minderjähriges Kind, darf das technische Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

(3) In der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist die Bezeichnung der Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben, deren Befolgung durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 1 kontrolliert werden soll.

(4) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Die Frist kann vorbehaltlich der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 von Amts wegen jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben.

(5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person auf Anforderung das technische Mittel, der Täter auch das ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben.

§ 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion