Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen |
NWRG - Nationales-Waffenregister-Gesetz
Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
Vom 25. Juni 2012
(BGBl. Nr. 28 vom 29.06.2012 S. 1366; 30.06.2017 S. 2133 17; 18.07.2017 S. 2745 17a; 20.11.2019 S. 1626 19; 19.02.2020 S. 166aufgehoben; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 7133-5
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Kapitel 1
Zweck des Nationalen Waffenregisters, Datenbestand
§ 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde 17 19
(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von
zu Personen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.
(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.
(4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus folgenden Anlässen gespeichert:
nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,
§ 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern 17
(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert:
(2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen
(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.
Kapitel 2 19
Datenübermittlungen, Verantwortliche
Unterkapitel 1
Datenübermittlung an das Nationale Waffenregister
§ 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden 19
Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.
§ 6 Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben registrierter Waffen
(1) Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb des Registers dem Erwerber zuzuordnen.
(2) Sind für den Überlasser und den Erwerber unterschiedliche Waffenbehörden zuständig, so übermittelt die für den Überlasser zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Überlassens einer bereits registrierten Waffe unverzüglich nach der Anzeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Waffengesetzes. Bei der Registerbehörde wird hierüber ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde übermittelt.
(3) Nach Eingang des automatischen Datenaktualisierungshinweises überprüft die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde die Daten, die nach § 4 Absatz 1 zu der Waffe und der ihr zuzuordnenden Person gespeichert sind, auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie übermittelt der Registerbehörde die Tatsache des Erwerbs bei Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Absatz 1a des Waffengesetzes. Bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten übermittelt sie unverzüglich die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 berichtigten und vervollständigten Daten. Bei der Registerbehörde wird über die Tatsache des Erwerbs nach Satz 2 ein automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert und auf elektronischem Weg der für den Überlasser zuständigen Waffenbehörde übermittelt.
(4) Auf den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
§ 7 Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis
(1) Im Fall des Zuzugs eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen. Sofern Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 des Waffengesetzes zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen.
(2) Nach Mitteilung des Zuzugs durch die Meldebehörde nach § 44 Absatz 2 des Waffengesetzes teilt die für den Zuzugsort zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Zuzugs und die neue Anschrift des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit.
(3) Die Registerbehörde erstellt auf Grund der Mitteilung der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde einen automatischen Datenaktualisierungshinweis und übermittelt ihn auf elektronischem Weg der bisher zuständigen Waffenbehörde.
§ 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen 19
(1) Die Waffenbehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
(2) Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.
(3) Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen. Die zuständige Waffenbehörde prüft die Mitteilung unverzüglich. Wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und vervollständigten Daten.
(4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Datenbestand des Registers mehrere Datensätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.
§ 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung 19
(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:
Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Unterkapitel 2
Datenübermittlung aus dem Nationalen Waffenregister
§ 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste 17 19
Zum Zweck der Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen werden die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgenden Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist:
§ 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung 17 19
(1) Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. Der Verarbeitungszweck ist anzugeben. Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:
(3) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt.
(4) Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2 und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich.
(5) Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identität der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnummer, die zuständige Waffenbehörde sowie
Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die gesuchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten, soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind, wenn
(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Übermittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
§ 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren 19
(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn
(2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende Stelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person oder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten.
(3) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.
(4) Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. Demgegenüber überprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
§ 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren 19
Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.
§ 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke
(1) Ohne Bindung an den Zweck des Nationalen Waffenregisters können den Waffenbehörden und den für das Waffenrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden sowie den Landeskriminalämtern zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse Daten übermittelt werden.
(2) Die Daten dürfen keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen.
(3) Die Daten dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.
§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung 19
(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.
Kapitel 3
Zweckbindung, Schutzrechte
§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung 19
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
(1) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(2) Im Übrigen werden die im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten auf Veranlassung der zuständigen Waffenbehörde gelöscht:
§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person 17a 19
(1) Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.
(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln.
§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung 19
Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist
Kapitel 4
Schlussvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigung 19 20
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen
(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.
§ 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
§ 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes
(1) Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist. Nachfolgende Änderungen dieses Datenbestandes werden der Registerbehörde fortlaufend übermittelt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus Erlaubnissen nach § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes und fortgeltenden Erlaubnissen nach § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes.
(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
(3) Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2 Satz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Änderung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an die Vorgaben der auf Grund von § 20 Absatz 1 Nummer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. Sie übermittelt die angepassten Datensätze unverzüglich der Registerbehörde.
§ 23 Einführungsbestimmung; Probebetrieb
(1) Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur Erprobung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zur Datenübermittlung und zum automatisierten Abruf teilnehmen.
(2) Dieser Probebetrieb dient der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens. Diese Behörden werden durch den Bund und die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Voraussetzung für die Teilnahme am Probebetrieb ist, dass die Behörden die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben.
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51), die durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. Nr. L 179 vom 08.07.2008 S. 5) geändert worden ist.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion