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Regelwerk

Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(ABl. Nr. L 179 vom 08.07.2008 S. 5)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/477/EWG 3 war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarktes. Mit ihr wird einerseits der freie Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft gewährleistet, aber andererseits dieser freie Verkehr auch durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren wiederum eingeschränkt.

(2) Gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft das genannte Protokoll (nachfolgend "Protokoll" genannt) am 16. Januar 2002 unterzeichnet.

Durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll werden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Es ist notwendig, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf die Richtlinie auswirken, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen. Ferner muss diese Überarbeitung dazu genutzt werden, an der Richtlinie Verbesserungen vorzunehmen und bestimmte Probleme zu lösen, insbesondere diejenigen, die in dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2000 über die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG erwähnt sind.

(5) Polizeiliche Erkenntnisse belegen eine Zunahme der Verwendung umgebauter Waffen innerhalb der Gemeinschaft. Daher muss gewährleistet werden, dass umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von "Feuerwaffen" im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG einbezogen werden.

(6) Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition unterliegen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und somit auch den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG.

(7) Es sollte daher definiert werden, was die Begriffe der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition sowie der Begriff der Nachverfolgung im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG bedeuten.

(8) Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen vor, und zwar bei der Herstellung und bei der Überführung von Waffen, die aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während auf die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477/EWG nur indirekt Bezug genommen wird. Um die Nachverfolgung von Waffen zu erleichtern, ist es erforderlich alphanumerische Zeichen zu verwenden; ferner muss die Kennzeichnung das Herstellungsjahr der Waffe enthalten (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist). Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 sollte soweit wie möglich als Referenz für das Kennzeichnungssystem in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden.

(8) Darüber hinaus ist im Protokoll zwar vorgesehen, die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, doch ist es angesichts der Gefährlichkeit und der Haltbarkeit von Waffen erforderlich, diesen Zeitraum auf mindestens 20 Jahre zu verlängern, um eine angemessene Zeitspanne für die Nachverfolgung von Feuerwaffen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen ferner ein computergestütztes zentral oder dezentral organisiertes Waffenregister einrichten, das den zuständigen Behörden zugänglich ist und in dem die erforderlichen Angaben zu jeder Feuerwaffe gespeichert sind. Der Zugang der Polizei-, Justiz- und sonstiger zuständiger Behörden zu den im computergestützten Waffenregister gespeicherten Angaben unterliegt Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(9) Außerdem sollte der Zwischenhandel, auf den in Artikel 15 des Protokolls verwiesen wird, für die Zwecke der Richtlinie 91/477/EWG definiert werden.

(10) Für bestimmte schwere Fälle fordern die Artikel 5 und 6 des Protokolls die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen und die Einziehung der Waffen.

(11) Im Hinblick auf die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen findet sich in Anhang I Abschnitt III a der Richtlinie 91/477/EWG lediglich ein Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Im Protokoll werden die allgemeinen Grundsätze der Unbrauchbarmachung der Waffen genauer benannt. Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die Tätigkeit von Waffenhändlern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, wobei insbesondere die berufliche Zuverlässigkeit und die Fähigkeiten dieser Waffenhändler überprüft werden müssen.

(13) Der Erwerb von Feuerwaffen durch Privatpersonen mittels der Fernkommunikationstechnik, beispielsweise über das Internet, sofern zulässig, sollte den Vorschriften der Richtlinie 91/477

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