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Regelwerk, Störfall, Immissionsschutz

Gefahrenbeherrschungsgesetz - Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
- Saarland -

Vom 13. Juni 2018
(Amtsbl. I Nr. 33 vom 30.08.2018 S. 632 Inkrafttreten)



Archiv 2001

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

§ 2 Verweisungen, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

(2) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 5 bis 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Betreiberpflichten

(1) Für Betriebsbereiche der unteren Klasse gelten die allgemeinen Betreiberpflichten nach den §§ 3 bis 8a der Störfall-Verordnung sowie die Meldepflichten nach § 19 Absatz 1, 2 und 6 der Störfall-Verordnung entsprechend.

(2) Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten zusätzlich zu den Pflichten nach Absatz 1 die erweiterten Pflichten nach den §§ 9 bis 12 der Störfall-Verordnung entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereiches der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach Absatz 2 auferlegen.

§ 4 Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

Die Errichtung und der Betrieb sowie die störfallrelevante Änderung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, bedürfen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens nach diesem Gesetz. Die §§ 23a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 18 der Störfall-Verordnung gelten entsprechend. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 3 eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenicht entgegenstehen.

§ 5 Überwachung und Behördenpflichten

(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes planmäßig und systematisch zu überwachen. Ihr Überwachungssystem hat den Anforderungen des § 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Störfall-Verordnung zu entsprechen. § 16 Absatz 3 und Absatz 4 der Störfall-Verordnung gilt entsprechend. Im Übrigen gilt für die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 und Absatz 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Maßgabe des § 17 der Störfall-Verordnung zu erstellen.

(3) Die §§ 13, 15 und 19 Absatz 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörde gelten entsprechend.

§ 6 Anordnungen im Einzelfall und Untersagung

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 1 oder seinen Pflichten nach § 3 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen. Unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat sie die Inbetriebnahme oder Weiterführung der Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, ganz oder teilweise zu untersagen.

(3) § 25a

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