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Regelwerk; Störfall, Immissionsschutz

Seveso-II-Umsetzungsgesetz - Saarland
Gesetz Nr. 1470 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfallen mit gefährlichen Stoffen

- Saarland -

Vom 4. April 2001
(Amtsbl. Nr. 26 vom 22.06.2001 S. 1031; 05.02.2003 S. 490; 15.02.2006 S. 474; 13.06.2018 S. 632 18aufgehoben)


  Zur aktuellen Fassung

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der "Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen" (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und für die die Vorschriften der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) nicht gelten. Es gilt nicht für die in Artikel 4 Buchstaben a bis f der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren, Tätigkeiten und Anlagen.

(2) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in den in Artikel 2 der Richtlinie 96/82/EG bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden, vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, weil sie bei einem außer Kontrolle geratenen Verfahren anfallen können.. Der Betriebsbereich kann mehrere Anlagen, damit verbundene Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikel 3 Nr. 8 der Richtlinie 96/82/EG umfassen. Bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge an gefährlichen Stoffen bleiben solche gefährlichen Stoffe unberücksichtigt, die nur in einer Menge von 2 Prozent der relevanten Grenzmenge vorhanden sind und sich an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalles an einem anderen Ort des Betriebes wirken können.

(3) Gefährliche Stoffe sind Stoffe, Gemische und Zubereitungen im Sinne des Artikel 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG.

(4) Schwerer Unfall ist ein Ereignis im Sinne des Artikel 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG.

(5) Anlage ist eine technische Einheit im Sinne des Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 96/82/EG.

§ 3 Betreiberpflichten

(1) Für Betriebsbereiche, die die in Anhang I, Teil 1, Spalte 2 und Teil 2, Spalte 2 der Richtlinie 96/82/EG genannten Mengen erreichen oder überschreiten, gelten folgende Grundpflichten gemäß den §§ 3 bis 8 der Störfall-Verordnung entsprechend:

(2) Für Betriebsbereiche, die die in Anhang I Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG genannten Mengen erreichen oder überschreiten, gelten die folgenden erweiterten Pflichten gemäß den §§ 9 bis 12 der Störfall-Verordnung entsprechend:

Berichte oder Teile von Berichten, die nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind, können im Sicherheitsbericht berücksichtigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereiches die erweiterten Pflichten auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe nicht die in Absatz 2 genannten Mengenschwellen erreichen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von Anforderungen an den Sicherheitsbericht befreien, wenn nachgewiesen wird, dass von den vorhandenen gefährlichen Stoffen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann.

§ 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung gilt entsprechend.

§ 4 Überwachung

(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes planmäßig und systematisch zu überwachen. Ihr Überwachungssystem muss den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Störfall-Verordnung entsprechen. Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 2 ist von der zuständigen Behörde ein Überwachungsprogramm mit einem Überprüfungsintervall von längstens zwölf Monaten vorzusehen, es sei denn, sie erstellt auf Grund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich. Im Übrigen gilt § 52 Abs. 2, 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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