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ILSG - Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
- Saarland -
Vom 29. November 2006
(Amtsbl. Nr. 55 vom 21 12. 2006 S. 2207; 21.11.2007 S. 2393 07; 16.11.2011 S. 431 11; 20.05.2015 S. 394 15; 22.08.2018 S. 674 18; 13.11.2024 S. 938 24)
§ 1 Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112
Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die Einführung einer Integrierten Leitstelle des Saarlandes. Die Notrufnummer 112 wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes abgefragt, deren Zuständigkeitsbereich den gesamten Landesbereich umfasst.
§ 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes 15 24
(1) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr entgegen zu nehmen. Sie ist Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst und Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.
(1a) Für die Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 112 ist spätestens bis zum 28. Juni 2027 derselbe Kommunikationsweg wie für deren Eingang zu verwenden. Die Integrierte Leitstelle bietet als Kommunikationsweg neben Sprach- und Textkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, ABl. EU Nr. L 212 S. 73) an. Die Verwendung der Kommunikationswege hat in Form eines synchronisierten Gesamtgesprächsdienstes nach Artikel 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, ABl. EU Nr. L 334 S. 164), geändert durch Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), zu erfolgen. Soweit Video als zusätzlicher Kommunikationsweg für die Beantwortung von Notrufen nach Satz 2 bereitgestellt wird, ist dieser Kommunikationsweg in den synchronisierten Gesamtgesprächsdienst einzubinden.
(2) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Krankenhäusern, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Polizei, den Hilfsorganisationen und der Feuerwehr zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit.
(3) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes ist Einsatzzentrale des Hausnotrufs und veranlasst Hilfe in Notfällen. Sie kann weitere Aufgaben, insbesondere die Alarmierung des vertragsärztlichen Notdienstes, durch Vereinbarung übernehmen.
(4) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes führt einen zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis sowie eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungskapazitäten und Behandlungskapazitäten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Integrierten Leitstelle des Saarlandes die hierfür notwendigen Meldungen zu machen. Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes unterrichtet bei Notfällen die Krankenhäuser über eine bevorstehende Aufnahme.
(5) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Der Aufgabenbereich der Einsatzleitung Rettungsdienst bleibt unberührt.
(1) Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres und Sport.
(2) Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihnen nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.
(3) In die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken soll die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eingebunden werden. Die grundsätzliche Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport.
(4) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtung in auswertbarer Form herauszugeben.
(Stand: 11.12.2024)
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