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Regelwerk; Gefahrenabwehr

HaSiG - Hafenanlagensicherheitsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Hafenanlagen

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Juni 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 24.06.2004 S. 177, ber. 2004 S. 231; 09.02.2005 S. 132 05aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9511-1


HaSiG - Hafensicherheitsgesetz

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code) und der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) und dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Häfen, insbesondere vor terroristischen Anschlägen.

(2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen aller öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und in privaten Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt.

§ 2 Anwendungsbereich, Ausnahmen

(1) Das Gesetz findet gemäß Abschnitt A/3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen, in denen

  1. Fahrgastschiffe, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Weitergehende Regelungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sind davon unberührt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung.

(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einer dem ISPS-Code angehörenden Vertragsregierung gehören oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

§ 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde (Behörde für Hafenanlagensicherheit - Designated Authority) ist die Wasserschutzpolizeidirektion Schleswig-Holstein. Ihr obliegt der Vollzug des ISPS-Codes, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen und dieses Gesetzes.

§ 4 Polizeiliche Sicht- und Anhaltekontrollen, Betretungsbefugnisse

Die Polizei darf Personen in den örtlichen Bereichen nach § 1 Abs. 2 zur Verhütung von betriebsfremden Gefahren, die in schleswig-holsteinischen Häfen, insbesondere durch terroristische Anschläge drohen, kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme, insbesondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume, sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten.

§ 5 Betreiber von Hafenanlagen

Betreiber von Hafenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlagen. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde den Betreiber einer Hafenanlage fest.

§ 6 Risikobewertung

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und deren regelmäßige Überprüfungen gemäß internationaler Regelungen für die Hafenanlage werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Risikobewertung zuständigen Behörde sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 befugt:

  1. alle Hafenanlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nach Vorankündigung zu betreten und zu besichtigen,
  2. von dem Betreiber der Hafenanlage Auskunft über die in Absatz B/15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte und die Vorlage aller dazu relevanten Unterlagen zu verlangen, soweit der Betreiber hierzu Angaben machen kann,
  3. sonstige Maßnahmen durchzuführen, die zur Durchführung der Risikobewertung erforderlich sind.

(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Art oder Zweckbestimmung einer Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung eintreten.

(4) Die Risikobewertung schließt gemäß Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes mit einem Bericht der zuständigen Behörde ab.

§ 7 Plan zur Gefahrenabwehr

(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur Risikobewertung nach § 6 Abs. 4 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben, der zur Schnittstelle von Schiff und Hafen dieser Hafenanlage passt. Der Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Absatzes B/16 des ISPS-Codes abzufassen.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr mit der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans beauftragen.

(3) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zugeordneten Maßnahmen durchzuführen.

(5) Die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde sind jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers der Hafenanlage eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften in der Hafenanlage gemäß Absatz B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Codes ausstellen.

(6) Hat der Betreiber einer Hafenanlage keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr oder die ihm im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr zugeordneten Maßnahmen nicht umgesetzt, kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen, untersagen.

§ 8 Einlaufkontrolle

Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Schiffe nicht die Anforderungen des ISPS-Codes erfüllen oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, so kann die zuständige Behörde das Einlaufen in den Hafen von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, durch welche die Gefahr abgewehrt wird.

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, die oder der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des ISPS-Code erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 11a sein.

(2) Die einschlägige Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck zertifizierten Schulungseinrichtung. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine Bescheinigung, die von der Schulungseinrichtung auszustellen ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Schulungseinrichtung im Sinne von Absatz 2 zertifizieren. Die Zertifizierung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

§ 10 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr zertifizieren. Die Zertifizierung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

§ 11 Sicherheitserklärung

(1) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.

(2) Der Betreiber der Hafenanlage hat alle Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 11a Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Hafenanlagen hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

  1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eingesetzt werden sollen,
  2. Personen, die als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen,
  3. weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr haben, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie oder er ist bei Antragstellung über

  1. den Zweck und Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
  2. die nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 beteiligten Stellen sowie
  3. die Übermittlungsempfänger nach § 11d Abs. 1 und 2

zu unterrichten.

Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene

  1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und. keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der oder des Betroffenen vorliegen oder
  2. innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.

(3) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie oder er kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren.

(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr gewährt werden, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen bei einer durch die zuständige Behörde für erforderlich gehaltenen Überprüfung verbleiben oder diese noch nicht abgeschlossen ist.

(5) Die Voraussetzung zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist deren vorherige Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen Länder über das Ergebnis von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verblieben sind.

(7) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist vier Jahre nach Abschluss einer vorherigen Prüfung zu wiederholen.

§ 11b Datenerhebung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde

  1. die Identität der oder des Betroffenen überprüfen,
  2. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
  3. Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt und der Landesbehörde für Verfassungsschutz sowie, soweit erforderlich, bei dem Bundeskriminalamt, der Grenzschutzdirektion, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
  4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die oder den Betroffenen richten,
  5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken.

(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

§ 11c Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Behörde darf die nach § 11b Abs. 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten.

(2) Zugriff auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten erhalten nur die mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung betrauten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Die Daten sind vom sonstigen Datenbestand der Behörde getrennt aufzubewahren und vor Zugriffen besonders zu schützen.

§ 11d Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zugrunde liegenden Erkenntnisse.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nur mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind.

§ 11e Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Behörde
    1. innerhalb eines Jahres, wenn die oder der Betroffene keine Tätigkeit nach § 11a Abs. 1 aufnimmt,
    2. nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die oder der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 11a Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, sie oder er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 11a Abs. 1 aufgenommen.
  2. von den nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 beteiligten Behörden und den nach

§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.

Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen verwendet werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ein Betreten oder eine Besichtigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht gestattet;
  2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
  3. der Unterrichtungspflicht nach § 6 Abs. 3 nicht nachkommt;
  4. gegen die Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage nach § 7 Abs. 1 verstößt;
  5. gegen die Pflicht nach § 7 Abs. 4 verstößt, die ihr oder ihm im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zugeordneten Maßnahmen durchzuführen;
  6. entgegen § 8 als Führerin oder Führer eines Schiffes einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt;
  7. gegen die Pflicht nach § 9 verstößt, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen;
  8. gegen die Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 verstößt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 3.

§ 13 Gebühren

Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach § 7 Abs. 3 und 5 Satz 2, § 8 , § 9 Abs. 3 und § 10 Gebühren; Auslagen sind zu erstatten.

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 15 In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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