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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hafenanlagensicherheitsgesetzes
Vom 9. Februar 2005
(GVOBl. Nr. 5 vom 10. März 2005 S. 132)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Hafenanlagensicherheitsgesetz vom 18. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 177, ber. S. 231) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des ISPS-Code erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 11 a sein."
2. Nach § 11 werden folgende § § 11a bis 11e eingefügt:
" § 11a Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Hafenanlagen hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie oder er ist bei Antragstellung über
zu unterrichten.
Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene
(3) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs.2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie oder er kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren.
(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung,bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr gewährt werden, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen bei einer durch die zuständige Behörde für erforderlich gehaltenen Überprüfung verbleiben oder diese noch nicht abgeschlossen ist.
(5) Die Voraussetzung zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist deren vorherige Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland.
(6) Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen Länder über das Ergebnis von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verblieben sind.
(7) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist vier Jahre nach Abschluss einer vorherigen Prüfung zu wiederholen.
§ 11b Datenerhebung
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde
Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken.
(Stand: 31.03.2021)
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