Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Gefahrenabwehr

FahrbVO - Fahrberechtigungsverordnung
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. September 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 29.09.2011 S. 260; 16.03.2016 S. 96 15Änderung der Ressortbezeichnung)
Gl.-Nr.: B 9231-4-1



Änderung der Ressortbezeichnung

Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1213), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a StVG für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einrichtungen des Katastrophenschutzes wird auf Antrag von den Behörden nach § 2 erteilt. Anerkannte Rettungsdienste sind:

  1. Die Einheiten des Rettungsdienstes der kommunalen Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes ( RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218),
  2. die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 RDG und
  3. die von den kommunalen Rettungsdienstträgern für die Bewältigung besonderer Lagen eingebundenen Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes ( DVO-RDG) vom 20. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 681, ber. S. 848), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575).

(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. Der Inhalt der Einweisung sowie die Anforderungen an das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1. Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer bundesweit gültigen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.

(4) Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird nach dem Muster der Anlage 3 und für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.

§ 2 Zuständigkeit

Die Fahrberechtigungen nach dieser Verordnung erteilen

  1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet und die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden sowie
  2. die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister
    der kreisfreien Städte
    1. für die Mitglieder ihrer Rettungsdiensteinheiten, für die Mitglieder der von ihnen nach § 6 Abs. 3 RDG Beauftragten und für die Mitglieder der von ihnen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 DVO-RDG eingebundenen Einrichtungen, sowie
    2. für die Mitglieder des Katastrophenschutzdienstes nach § 11 Abs. 1 und 3 Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H S. 12), und für die Mitglieder des Technischen Hilfswerks.

Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.

§ 3 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4 Übergangsvorschrift

Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund, der Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) erteilt worden sind, gelten als Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, nach dieser Verordnung fort.

§ 5 Subdelegation

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion