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FahrbVO - Fahrberechtigungsverordnung
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. September 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 29.09.2011 S. 260; 16.03.2016 S. 96 15Änderung der Ressortbezeichnung)
Gl.-Nr.: B 9231-4-1
Änderung der Ressortbezeichnung
Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1213), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a StVG für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einrichtungen des Katastrophenschutzes wird auf Antrag von den Behörden nach § 2 erteilt. Anerkannte Rettungsdienste sind:
(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. Der Inhalt der Einweisung sowie die Anforderungen an das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1. Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer bundesweit gültigen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.
(4) Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird nach dem Muster der Anlage 3 und für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.
§ 2 Zuständigkeit
Die Fahrberechtigungen nach dieser Verordnung erteilen
Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.
§ 3 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 4 Übergangsvorschrift
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund, der Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) erteilt worden sind, gelten als Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, nach dieser Verordnung fort.
§ 5 Subdelegation
(Stand: 23.07.2018)
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