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Regelwerk; Gefahrenabwehr

DVO-RDG - Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Oktober 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 418; 16.03.2015 S. 96 15 Änderung der Ressortbezeichnung; 04.12.2018 S. 830aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120-8-5



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 6 und des § 21 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

Abschnitt 1
Dokumentation und Datenschutz

§ 1 Dokumentationspflicht

Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist nach Maßgabe der §§ 2 oder 3 verpflichtet, Daten nach einheitlichen Kriterien schriftlich oder elektronisch zu erheben, sie auszuwerten und zu speichern (Dokumentation).

§ 2 Dokumentation im Rettungsdienst
(Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)

(1) Die Dokumentation umfasst

  1. die Sprachkommunikation der Rettungsleitstelle gemäß § 5 Abs. 2 sowie die elektronische Textkommunikation der Leitstellendisponenten im Dokumentationssystem,
  2. die Annahme von Einsatzanforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge sowie die Rückmeldezahl,
  3. Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2,
  4. bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz 3.

Der Zustand der Patientin oder des Patienten wird fortlaufend in Form eines Zahlencodes (Rückmeldezahl - Absatz 6 Satz 2) dokumentiert.

(2) Das Einsatzprotokoll muss Angaben enthalten mindestens über

  1. die Person, der Patientin oder des Patienten,
  2. den Beginn und das Ende des Einsatzes,
  3. den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort,
  4. die Beförderungsart sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
  5. die Notfallart, -ursache und den Schweregrad,
  6. den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
  7. den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
  8. Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals,
  9. Zwischenfälle und Komplikationen,
  10. den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel,
  11. die Rückmeldezahl.

(3) Das Notarzteinsatzprotokoll muss die Angaben entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 enthalten. Zusätzlich sind Angaben mindestens über

  1. den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
  2. die Anamnese,
  3. die Diagnose oder Erstdiagnose,
  4. Art und Reihenfolge der notärztlichen Therapie,
  5. den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung zu machen.

(4) Die Erhebung von Daten obliegt

  1. nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 der zuständigen Rettungsleitstelle,
  2. nach Absatz 2 dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal,
  3. nach Absatz 3 der Notärztin oder dem Notarzt.

Verantwortlich für die Erhebung der Rückmeldezahl sind die Leitstellendisponenten, das rettungsdienstliche Assistenzpersonal sowie die Notärztinnen und Notärzte für den jeweiligen Aufgabenbereich.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes speichern Einsatzprotokolle und Notarzteinsatzprotokolle zehn Jahre schriftlich oder elektronisch, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Speicherungsfrist vorgesehen ist. Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Monate zu speichern, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Speicherungsfrist erforderlich ist.

(6) Auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 erarbeiten die Träger des Rettungsdienstes bis zum 31. Dezember 2014 gemeinsam einen einheitlichen Mindestdatensatz für Einsatz- und Notarzteinsatzprotokolle unter Berücksichtigung der für Zwecke des Qualitätsmanagements (§ 14) erforderlichen Daten. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückmeldezahl.

(7) Die Träger des Rettungsdienstes erstellen anonymisierte Übersichten, aus denen sich insbesondere Einsatzanforderungen und -durchführungen, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit ergeben.

(8) Die Übersichten nach Absatz 7 sind den Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Landesausschuss Schleswig-Holstein des Verbandes der privaten Krankenversicherung jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzulegen; im Einzelfall kann auch ein späterer Termin einvernehmlich bestimmt werden.

§ 3 Dokumentation der Notfallrettung und des Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes
(Abschnitt III des Rettungsdienstgesetzes)

(1) Für die Dokumentation durch die Unternehmerin oder den Unternehmer gilt § 1, § 2 Abs. 1 bis 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. .1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 gelten sinngemäß für die Einsatzzentrale der Unternehmerin oder des Unternehmers. Die Dokumentation der Rückmeldezahl entfällt.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der für die Erteilung der Genehmigung nach § 10 RDG zuständigen Behörde auf Anforderung anonymisierte Übersichten, aus denen sich insbesondere Einsatzanforderungen und -durchführungen, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit ergeben, vorzulegen.

(3) Die für die Genehmigung nach § 10 RDG zuständige Behörde hat die Übersicht nach Absatz 2

  1. dem Träger des Rettungsdienstes zur Beurteilung der Sicherstellung der Versorgung im Rettungsdienstbereich und
  2. dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium zur Beurteilung der Sicherstellung der rettungsdienstlichen. Versorgung im Land sowie zur Wahrnehmung der Fachaufsicht

auf Anforderung zuzuleiten.

§ 4 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, dass der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Ausführung von Notfallrettung und Krankentransport einschließlich der weiteren Versorgung der Patientin oder des Patienten, für Ausbildungszwecke, für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und akademischer Arbeiten nach Maßgabe des § 22 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), für Zwecke des Qualitätsmanagements und für Zwecke der weiteren Versorgung mittels Datenübertragung mit sicherer Übermittlungstechnik (Telematik); soweit es der genannte Zweck der Datenverarbeitung zulässt, sind diese Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
  2. zur Abrechnung der erbrachten Leistungen,
  3. zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Auftrags sowie
  4. im Rahmen der Dokumentation (§§ 2 und 3).

Soweit die Daten von einer Rettungsleitstelle erhoben worden sind, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 betrieben wird, ist die Datenübermittlung an die beteiligten Träger des Rettungsdienstes für Zwecke nach dieser Verordnung zulässig. Zulässig ist auch eine Datenübermittlung zwischen den Rettungsleitstellen. Soweit die Daten von einer nach § 6 Abs. 3 RDG beauftragten Stelle erhoben worden sind, ist die Datenübermittlung an den Rettungsdienstträger oder die zuständige Rettungsleitstelle zulässig.

(3) Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und des Absatzes 2 an andere Stellen, oder Personen übermittelt werden, soweit dies unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen erforderlich ist

  1. zur Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten,
  2. zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen im Zusammenhang mit Notfallrettung oder Krankentransport,
  3. bei Zusammenarbeit mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst an die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein.

(4) Zum Zwecke des Patienten- und Mitarbeiterschutzes sowie zur Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen sind Informationen zu übertragbaren Erkrankungen, die das Einhalten von über die Basishygiene hinausgehenden Maßnahmen erfordern, in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verlegung, Überweisung oder Entlassung bei der vorbehandelnden Einrichtung zu erheben und der weiterbehandelnden Einrichtung zu übermitteln.

(5) Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Fristen nach § 2 Abs. 5 zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDG benötigt werden und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr für den genannten Zweck benötigt werden.

Abschnitt II
Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

§ 5 Rettungsleitstellen

(1) In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig betriebsbereite Rettungsleitstelle einzurichten, die als gemeinsame Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst betrieben werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch die Einrichtung rettungsdienstbereichsübergreifender Rettungsleitstellen erfüllt werden; diese können auch in Zusammenarbeit mit der Polizei bei getrennter Aufgabenwahrnehmung und getrennter Datenverarbeitung betrieben werden. Die Rettungsleitstelle muss für Notfalleinsätze unter der Notruf-Nummer 112 ständig und direkt erreichbar sein; für Krankentransporte kann die Ruf-Nummer 19222 eingerichtet werden. Sofern die Rettungsleitstelle mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zusammenarbeitet, kann zu diesem Zweck zusätzlich eine gesonderte Telefonnummer geschaltet werden.

(2) Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze im Zuständigkeitsbereich zu lenken, insbesondere hat sie

  1. alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und unbeschadet der Nummer 3 die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage landesweit einheitlicher Einsatzstichworte und abgestimmter Einsatzpläne unverzüglich zu veranlassen und zu koordinieren,
  2. das für die Aufnahme der Patientin oder des Patienten geeignete Krankenhaus zu vermitteln und dem Krankenhaus die für die Vorbereitung der Versorgung notwendigen Angaben mitzuteilen,
  3. die technische Einsatzleitung (§ 10) unverzüglich zu alarmieren, wenn anzunehmen ist, dass ein größeres Notfallereignis eingetreten ist.

Die Disposition der fachgerechten Versorgung und Beförderung bereits vorbehandelter Patientinnen und Patienten (Sekundärtransporte) kann für das gesamte Land zentral durch eine bestehende Rettungsleitstelle vorgenommen werden. Im Übrigen hat die Rettungsleitstelle medizinische Hilfe bei dringenden Hilfeersuchen, auch soweit es eines Einsatzes des Rettungsdienstes nicht bedarf, zu vermitteln, sowie Hilfeersuchen, die einen Einsatz der Polizei oder der Feuerwehr erfordern, unverzüglich an diese weiterzuleiten. Dabei kann die Rettungsleitstelle mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zusammenarbeiten; diese Zusammenarbeit bedarf einer vertraglichen Regelung.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 sind im Einsatzleitsystem die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Parameter zu hinterlegen und ständig zu aktualisieren, insbesondere

  1. Geoinformationen,
  2. Erreichbarkeit der anderen Leitstellen für Rettungsdienst, Brandschutz und Katastrophenschutz, der Polizei sowie des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Unternehmen nach § 10 RDG,
  3. alle für die Versorgung von Patientinnen und Patienten erforderlichen und geeigneten Einrichtungen und Dienste,
  4. bei größeren Notfallereignissen und in besonderen Lagen mitwirkende Einrichtungen und Dienste.

(4) Luftrettungsmittel sind grundsätzlich über die Rettungsleitstelle anzufordern, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatzort liegt. Sie gibt die Anforderung unverzüglich an die Rettungsleitstelle weiter, in deren Zuständigkeitsbereich das Luftrettungsmittel stationiert ist; diese entscheidet über den Einsatz. Die Disposition der Luftrettungsmittel kann landesweit zentral durch eine bestehende Rettungsleitstelle vorgenommen werden.

§ 6 Bau und Ausstattung der Rettungsleitstelle

(1) Die Rettungsleitstelle ist so einzurichten, dass personenbezogene Daten nicht durch Unbefugte zur Kenntnis genommen werden können. Im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Polizei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist sicherzustellen, dass die Leitstelle der Polizei personenbezogene Daten der Rettungsleitstelle nur zur Kenntnis erhält, wenn es zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. Neben den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsplätzen für Notrufabfrage und Einsatzlenkung muss die Rettungsleitstelle unter Beachtung arbeitssicherheits- und arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen ausgestattet sein mit

  1. abgesetzten zusätzlichen Notrufabfrageplätzen,
  2. Aufenthaltsraum und Teeküche,
  3. Umkleide- und Waschräumen sowie Toiletten nach Geschlechtern getrennt,
  4. Ruheräumen, sofern arbeitsrechtlich erforderlich,
  5. einem Lageraum,
  6. erforderlichen Arbeitsplätzen für Leitung, operativtaktische Leitung und technische Administration.

(2) Die Rettungsleitstelle muss mit Systemen zur

  1. Notrufabfrage,
  2. Notrufbearbeitung
  3. Alarmierung der Ressourcen des Rettungsdienstes und der anderen bedeutsamen Einrichtungen und Dienste nach § 5 Abs. 3 sowie zur Kommunikation mit diesen

ausgestattet sein; die Systeme müssen den notrufspezifischen Regelungen und dem Stand der Technik entsprechen. Den Belangen behinderter Menschen ist Rechnung zu tragen.

(3) Für die erforderlichen technischen Einrichtungen in der Rettungsleitstelle ist der für die .Rettungsleitstelle zuständige Träger des Rettungsdienstes verantwortlich, soweit die Verantwortung im Falle einer Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht nach Maßgabe entsprechender Regelungen dem Land obliegt. Die Verantwortung für die erforderlichen technischen Einrichtungen in der Fläche richtet sich im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2 nach dem Inhalt der Aufgabenübertragung.

(4) Der Betrieb der Rettungsleitstelle ist gegen Stromausfall zu sichern. Durch ein zwischen den Trägern des Rettungsdienstes einheitlich erarbeitetes Redundanzkonzept ist ein unterbrechungsfreier Betrieb sicherzustellen.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes haben sicherzustellen, dass die Personalbemessung eine angemessene, landesweit einheitliche Reaktionszeit und Risikoabdeckung für die Abfrage und Bearbeitung von Notrufen gewährleistet; besondere Erfordernisse bei der Bewältigung größerer Notfallereignisse sind zu berücksichtigen.

(6) Die Träger des Rettungsdienstes erarbeiten bis zum 31. Dezember 2015 gemeinsam einheitliche Vorgaben für die Qualifikation der für die Notrufabfrage, Notrufbearbeitung und Alarmierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Leitstellendisponenten).

§ 7 Rettungswachen

(1) Die Rettungswachen müssen ständig einsatzbereit und mit den für ihre Aufgaben im Rettungsdienst erforderlichen Krankenkraftwagen einschließlich des Rettungsgerätes und des Sanitätsmaterials, den erforderlichen Anlagen zur Entgegennahme von Alarmierungen und zur Kommunikation mit der Rettungsleitstelle sowie dem notwendigen Personal ausgestattet sein.

(2) Die Standorte der Rettungswachen sind auch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Kooperation mit benachbarten Trägern des Rettungsdienstes so zu bestimmen, dass jeder ausschließlich über eine Straße erreichbare mögliche Einsatzort mit dem Rettungswagen oder mit dem Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel innerhalb einer Frist von zwölf Minuten nach Eingang der Notfallmeldung bei der Rettungsleitstelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann.

(3) Soweit in Rettungswachen praktische Tätigkeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), abgeleistet werden oder die praktische Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) (Lehrrettungswachen) erfolgt, muss dies bei der personellen Besetzung der Rettungswachen berücksichtigt werden.

(4) Die Träger des Rettungsdienstes legen bis zum 31. Dezember 2014 gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Einzelheiten der pharmakologischen und medizintechnischen Mindest-Ausstattung für die Krankenkraftwagen und die Notarzteinsatzfahrzeuge fest.

§ 8 Raumbedarf der Rettungswachen

(1) Rettungswachen müssen unter Beachtung arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Anforderungen insbesondere über folgende Räume verfügen

  1. Diensträume, Aufenthaltsraum und Teeküche,
  2. Umkleide- und Waschräume sowie Toiletten jeweils nach Geschlechtern getrennt,
  3. Ruheräume, sofern arbeitsrechtlich erforderlich,
  4. Desinfektionsraum und medizinischer Lagerraum,
  5. Aufbewahrungsräume für persönliche Schutzausrüstung und Wäsche,
  6. Garagen für Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie Techniklager,
  7. Waschhalle, Desinfektionshalle und Ausbildungsraum jeweils nach fachlichem Bedarf.

Der Stand der medizinischen Wissenschaft zur Infektionsprävention und Hygiene und der Stand der Technik sind zu beachten.

(2) Auf die Räume nach Absatz 1 Nr. 4 darf verzichtet werden, wenn durch betriebliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass keinerlei Beeinträchtigungen der Einsatzfähigkeit erfolgt und den Anforderungen der Hygiene, Desinfektion und Aufbereitung von Medizinprodukten genügt wird.

(3) Der Betrieb der Rettungswachen ist gegen Stromausfall zu sichern.

§ 9 Größere Notfallereignisse

(1) Der Träger des Rettungsdienstes hat für größere Notfallereignisse die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Planungen und Vorbereitungen sowie im Falle ihres Eintretens alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Bewältigung zu treffen. Ein größeres Notfallereignis liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass mit den einsatzbereiten Mitteln des Rettungsdienstes eine Versorgung der Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort oder ihre Beförderung nicht gewährleistet oder eine Koordination der medizinischen Maßnahmen notwendig ist.

(2) Zu den Planungen und Vorbereitungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören insbesondere

  1. der Erlass eines "Alarm- und Einsatzplanes größeres Notfallereignis" (Absatz 3),
  2. die Einrichtung einer jederzeit alarmierbaren, einsatzbereiten technischen Einsatzleitung (§ 10 Abs. 1).

(3) Der "Alarm- und Einsatzplan größeres Notfallereignis" enthält

  1. Planungen und Absprachen zur Verstärkung der einsatzbereiten Mittel des Rettungsdienstes durch
    1. schnellverfügbares weiteres Personal und
    2. schnellverfügbare weitere Ausstattung

      des Trägers des Rettungsdienstes sowie durch Mittel benachbarter Träger, anderer Organisationen und Dienste (Schnelleinsatzgruppen),

  2. Planungen und Absprachen mit Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Aufnahme und Versorgung von Patientinnen und Patienten;, über die Planungen der Krankenhäuser zu internen und externen Schadenslagen ist Einvernehmen herzustellen,
  3. eine Dienstanweisung für die Rettungsleitstelle über die Alarmierung und Einsatzinformation der technischen Einsatzleitung oder der Benachrichtigung der zuständigen Stelle des Katastrophenschutzes,
  4. eine Dienstanweisung für die Mitglieder der technischen Einsatzleitung, in der
    1. deren Bestellung, Aufgaben und Befugnisse, Alarm- und Einsatzbereitschaft sowie der Übergang der Verantwortung auf die technische Einsatzleitung im Einsatzfall, .
    2. Ausrüstung und Sicherstellung des Transports,
    3. die Abgrenzung der Befugnisse der Mitglieder der technischen Einsatzleitung untereinander,
    4. deren Verhältnis zu nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Einsatzleitungen am Einsatzort,
    5. die Abgrenzung eines größeren Notfallereignisses von einer Katastrophe im Sinne des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geregelt sind,
  5. eine Maßnahmenplanung in Form eines Ablaufplanes für die Bewältigung größerer Notfallereignisse mit Anweisungen über den Einsatz und das Zusammenwirken der Kräfte.

(4) Die Träger des Rettungsdienstes erarbeiten bis zum 31. Dezember 2015 gemeinsam einheitliche Grundlagen für die Alarm- und Einsatzplanung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Dazu gehört auch ein einheitliches Registrierungs- und Dokumentationssystem.

(5) Für benachbarte Rettungsdienstbereiche kann im Interesse der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit eine gemeinsame technische Einsatzleitung gebildet werden, wenn dadurch der Einsatz nicht verzögert und die Wahrnehmung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Für mehrere Rettungsdienstbereiche sollen gemeinsame Schnelleinsatzgruppen gebildet werden.

(6) Die ständige Einsatzbereitschaft der technischen Einsatzleitung ist durch Übungen sicherzustellen.

(7) Stehen für die Bewältigung eines größeren Notfallereignisses geeignete Krankenkraftwagen nach § 2 RDG sowie geeignetes Personal nach § 3 RDG nicht in ausreichender Zahl und Zeit zur Verfügung, kann insoweit von den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes abgewichen werden.

§ 10 Technische Einsatzleitung

(1) Die technische Einsatzleitung (TEL Rettungsdienst) besteht aus einer organisatorischen -Leiterin oder einem organisatorischen Leiter und einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt. Sie kann durch geeignetes Personal zur fachlichen und/ oder technischen Assistenz ergänzt werden; zur Bewältigung besonderer Anforderungen können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden.

(2) Die TEL Rettungsdienst hat ihre Tätigkeit grundsätzlich spätestens 30 Minuten nach ihrer Alarmierung aufzunehmen. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Einsatzfall (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a) geht die Verantwortung für die Einleitung der erforderlichen rettungsdienstlichen Maßnahmen und die Durchführung des Einsatzes auf die TEL Rettungsdienst über. Sie ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal des Rettungsdienstes und, soweit die Absprachen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 dies regeln, auch gegenüber diesem Personal anderer Organisationen und Dienste weisungsberechtigt. Dieses Recht steht gegenüber Ärztinnen und Ärzten der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt zu; es erstreckt sich nur auf medizinischorganisatorische Fragen.

§ 11 Hygiene und Infektionsschutz

(1) In der Notfallrettung und im Krankentransport sind der Stand der medizinischen Wissenschaft zur Hygiene und Infektionsprävention sowie die Regelungen zur Weitergabe infektionsschutzrelevanter Informationen nach der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 8. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) und die Regelungen des Medizinprodukterechts zum Betrieb, zur Anwendung, zur Aufbereitung und zur Instandhaltung von Medizinprodukten zu beachten; dazu sind auch Informationen im Sinne des § 4 Abs. 4 einzuholen. Der Träger des Rettungsdienstes oder die mit der Durchführung beauftragte Einrichtung stellt einen Hygieneplan auf, in dem Einzelheiten der allgemeinen und der besonderen Hygienemaßnahmen festzulegen sind; im Hygieneplan sind Verhaltensmaßregeln zum Schutz des Personals und der Patientinnen und Patienten vor Infektionen aufzuführen.

(2) Die Beförderung von Personen mit einer Erkrankung an einer hochinfektiösen übertragbaren Krankheit, die eine Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), erfordert, hat in Abstimmung mit der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei einem Verdacht auf eine solche Erkrankung.

§ 12 Ärztliche Leitung Rettungsdienst

(1) Der Träger des Rettungsdienstes oder mehrere Träger des Rettungsdienstes gemeinsam haben eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) zu bestellen. Die von der oder dem ÄLRD zu erfüllenden Qualifikationsanforderungen legt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Trägern des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein fest; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

(2) Die oder der ÄLRD hat die Aufgabe, den Träger des Rettungsdienstes einschließlich der Rettungsleitstelle und die mit der Durchführung beauftrage Einrichtung fachlich zu beraten und zu unterstützen; dies gilt insbesondere im Bereich des Qualitätsmanagements. Zu diesen Aufgaben gehört die Erarbeitung von Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsleitlinien für das rettungsdienstliche Assistenzpersonal. Die Aufgaben sollen nach einheitlichen Vorgaben erfüllt werden, die in Zusammenarbeit aller in Schleswig-Holstein tätigen . ÄLRD erarbeitet worden sind.

§ 13 Fortbildung des Rettungsdienstpersonals

In der Notfallrettung und im Krankentransport ein-, gesetztes rettungsdienstliches Assistenzpersonal ist im jährlichen Durchschnitt 30 Stunden in für die Notfallrettung relevanten Themen fortzubilden. In der Rettungsleitstelle eingesetztes Personal ist zusätzlich zu der Fortbildung nach Satz 1 im jährlichen Durchschnitt 24 Stunden in leitstellenspezifischen Themen fortzubilden. Notärztinnen und Notärzte sind in ausreichendem Maße in Themen der präklinischen Notfallversorgung fortzubilden.

§ 14 Qualitätsmanagement

(1) Die Träger des Rettungsdienstes schaffen ein geeignetes Qualitätsmanagement. Anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung ist eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität vorzunehmen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Die Rettungsleitstellen sind in das Qualitätsmanagement einzubeziehen.

(2) Beauftragte Stellen nach § 6 Abs. 3 RDG wirken an dem Qualitätsmanagement mit und übermitteln dem Rettungsdienstträger die erforderlichen Daten.

(3) Die Träger des Rettungsdienstes legen gemeinsam und einheitlich die Ziele des Qualitätsmanagements und das Verfahren für das Qualitätsmanagement einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Daten bis zum 31. Dezember 2016 fest.

(4) Soweit zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen die Datenerhebung bei Krankenhäusern erforderlich ist, ist der Träger des Rettungsdienstes oder die beauftragte Stelle nach § 6 Abs. 3 RDG zur Erhebung dieser Daten berechtigt.

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

§ 15 Auskunftsrecht

Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium ist berechtigt, von den Trägern des Rettungsdienstes Informationen zu allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes anzufordern.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 3 RDG handelt, wer als Unternehmerin oder als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 4 Nr. 1 bis 3 die Kommunikation, Einsatzanforderungen, Beförderungsaufträge oder den Einsatz der Rettungsmittel nicht oder nicht vollständig dokumentiert,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Einsatzprotokolle und Notarzteinsatzprotokolle nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Übersichten nicht oder nicht vollständig vorlegt oder personenbezogene Daten entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 erhebt oder weiterverarbeitet.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

ENDE

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