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DVO-RDG - Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. November 2008
(GVOBl. 2008, S. 681; 28.11.2013 S. 418aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120-8-3
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 6 und des § 21 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:
Abschnitt I
Dokumentation und Datenschutz
§ 1 Dokumentationspflicht
Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist nach Maßgabe der §§ 2 oder 3 verpflichtet, Daten nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, sie auszuwerten und aufzubewahren (Dokumentation).
§ 2 Dokumentation im Rettungsdienst
(Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)
(1) Die Dokumentation umfasst
(2) Das Einsatzprotokoll muss Angaben enthalten mindestens über
sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
Nummer 5 und Nummer 7 bis 9 entfallen bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes.
(3) Das Notarzteinsatzprotokoll muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 sowie Angaben enthalten mindestens über
(4) Das Aufzeichnen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 obliegt der zuständigen Rettungsleitstelle. Die Angaben im Einsatzprotokoll sowie die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 im Notarzteinsatzprotokoll obliegen dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal, die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 8 im Notarzteinsatzprotokoll der Notärztin oder dem Notarzt.
(5) Einsatzprotokolle sind mindestens vier Jahre, Notarzteinsatzprotokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
(6) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 9 des Rettungsdienstgesetzes kann ein einheitliches Einsatz- und Notarzteinsatzprotokoll erarbeiten und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zur Veröffentlichung vorschlagen.
(7) Die Träger des Rettungsdienstes erstellen anonymisierte Übersichten, aus denen sich insbesondere Einsatzanforderungen und -durchführungen, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit ergeben.
(8) Die Übersichten nach Absatz 7 sind den Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenkassen e.V. jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzulegen; im Einzelfall kann auch ein späterer Termin einvernehmlich bestimmt werden. Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren sind die Übersichten auf Anforderung vorzulegen.
§ 3 Dokumentation der Notfallrettung und des Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes
(Abschnitt III des Rettungsdienstgesetzes)
(1) Für die Dokumentation durch die Unternehmerin oder den Unternehmer gilt § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der für die Erteilung der Genehmigung nach § 10 des Rettungsdienstgesetzes zuständigen Behörde auf Anforderung eine anonymisierte Übersicht über die Einsatzzahlen und -daten einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit und der Beförderungsziele vorzulegen.
(3) Die für die Genehmigung nach § 10 des Rettungsdienstgesetzes zuständige Behörde hat die Übersicht nach Absatz 2
auf Anforderung zuzuleiten.
§ 4 Datenschutz und Datensicherung
(1) Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, dass der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
(3) Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und des Absatzes 2 an andere Stellen oder Personen übermittelt werden, soweit dies unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen erforderlich ist
(4) Die personenbezogenen Daten sind unter Verschluss zu halten und so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme oder Nutzung durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
(5) Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Fristen nach § 2 Abs. 5 zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rettungsdienstgesetzes benötigt werden und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Erheben ist das Beschaffen von Daten; Weiterverarbeitung ist das Speichern, das Verändern, das Übermitteln, das Nutzen, das Sperren, das Anonymisieren und das Löschen von Daten.
Abschnitt II
Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes
§ 5 Rettungsleitstellen
(1) In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig betriebsbereite Rettungsleitstelle einzurichten, die auch als gemeinsame Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst betrieben werden kann. Die Rettungsleitstelle muss für Notfalleinsätze unter der Notruf-Nummer 112 ständig erreichbar sein; für Krankentransporte kann die Ruf-Nummer 19222 eingerichtet werden.
(2) Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze im Rettungsdienstbereich zu lenken, insbesondere hat sie
Im Übrigen hat sie medizinische Hilfe zu vermitteln bei dringenden Hilfeersuchen, auch soweit es eines Einsatzes des Rettungsdienstes nicht bedarf, sowie Hilfeersuchen, die einen Einsatz der Polizei oder der Feuerwehr erfordern, unverzüglich an diese weiterzuleiten.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führt die Rettungsleitstelle Verzeichnisse über
(4) Luftrettungsmittel sind grundsätzlich über die Rettungsleitstelle anzufordern, in deren Rettungsdienstbereich der Einsatzort liegt. Sie gibt die Anforderung unverzüglich an die Rettungsleitstelle weiter, in deren Rettungsdienstbereich das Luftrettungsmittel stationiert ist; diese entscheidet über den Einsatz.
§ 6 Bau und Ausstattung der Rettungsleitstelle
(1) Die Rettungsleitstelle ist in einem gegenüber anderen Tätigkeitsbereichen abgeschlossenen Raum mit ausreichender Schalldämmung einzurichten. Für das Leitstellenpersonal muss ein Aufenthalts- und Ruheraum zur Verfügung stehen.
(2) Die Rettungsleitstelle muss mit den für die Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen Anlagen so ausgestattet sein, dass sie mit allen Einrichtungen des Rettungsdienstes einschließlich aller benachbarten Rettungsleitstellen und für den Einzelfall mit den Polizeidienststellen, den Feuerwehren und den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Rettungsdienstbereich sowie mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und der DLRG Verbindung aufnehmen und halten kann.
§ 7 Rettungswachen
(1) Die Rettungswachen müssen ständig einsatzbereit und mit den für ihre Aufgaben im Rettungsdienst erforderlichen Krankenkraftwagen einschließlich des Rettungsgerätes und des Sanitätsmaterials, den erforderlichen Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 sowie dem notwendigen Personal ausgestattet sein.
(2) Die Standorte der Rettungswachen sind auch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Kooperation mit benachbarten Trägern des Rettungsdienstes so zu bestimmen, dass jeder ausschließlich über eine Straße erreichbare mögliche Einsatzort mit dem Rettungswagen oder mit dem Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel innerhalb einer Frist von zwölf Minuten nach Eingang der Notfallmeldung bei der Rettungsleitstelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann.
(3) Soweit in Rettungswachen praktische Tätigkeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), abgeleistet werden (Lehrrettungswachen), muss dies bei der personellen Besetzung der Rettungswachen berücksichtigt werden.
(4) Die Rettungswachen dürfen Krankenkraftwagen und Luftrettungsmittel nur auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Rettungsleitstelle einsetzen. Beginn und Ende der Einsätze, der Eintreffzeitpunkt am Einsatzort sowie besondere Vorkommnisse sind der Rettungsleitstelle unverzüglich zu melden.
§ 8 Raumbedarf der Rettungswachen
(1) Rettungswachen müssen über folgende Räume verfügen:
(2) Die Räume nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 können auch in anderen Einrichtungen vorgehalten werden, sofern die Mitbenutzung zumutbar und vertretbar ist. Im Übrigen kann von der Anforderung nach Nummer 6 abgewichen werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden kann.
§ 9 Größere Notfallereignisse
(1) Der Träger des Rettungsdienstes hat für größere Notfallereignisse die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Planungen und Vorbereitungen sowie im Falle ihres Eintretens alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Bewältigung zu treffen. Ein größeres Notfallereignis liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass mit den einsatzbereiten Mitteln des Rettungsdienstes eine Versorgung der Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort oder ihre Beförderung nicht gewährleistet oder eine Koordination der medizinischen Maßnahmen notwendig ist.
(2) Zu den Planungen und Vorbereitungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören insbesondere
(3) Der "Alarm- und Einsatzplan größeres Notfallereignis" enthält
des Trägers des Rettungsdienstes sowie durch Mittel benachbarter Träger, anderer Organisationen und Dienste (Schnelleinsatzgruppen),
geregelt sind,
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 9 des Rettungsdienstgesetzes kann Empfehlungen für die einheitliche Ausgestaltung der Dienstanweisungen und des Ablaufplanes (Absatz 3 Nr. 3 bis 5) erarbeiten und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zur Veröffentlichung vorschlagen.
(5) Für benachbarte Rettungsdienstbereiche kann im Interesse der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit eine gemeinsame technische Einsatzleitung gebildet werden, wenn dadurch der Einsatz nicht verzögert und die Wahrnehmung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Für mehrere Rettungsdienstbereiche sollen gemeinsame Schnelleinsatzgruppen gebildet werden.
(6) Die ständige Einsatzbereitschaft der technischen Einsatzleitung ist durch Übungen sicherzustellen.
(7) Stehen für die Bewältigung eines größeren Notfallereignisses geeignete Krankenkraftwagen sowie geeignetes Personal nach §§ 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes nicht in ausreichender Zahl und Zeit zur Verfügung, kann insoweit von den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes abgewichen werden.
§ 10 Technische Einsatzleitung
(1) Die technische Einsatzleitung besteht aus einer organisatorischen Leiterin oder einem organisatorischen Leiter und einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt. Sie soll durch eine Rettungsassistentin oder einen Rettungsassistenten unterstützt werden; zur Bewältigung besonderer Anforderungen können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden.
(2) Die technische Einsatzleitung hat ihre Tätigkeit grundsätzlich spätestens 30 Minuten nach ihrer Alarmierung aufzunehmen. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Einsatzfall ( § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a) geht die Verantwortung für die Einleitung der erforderlichen rettungsdienstlichen Maßnahmen und die Durchführung des Einsatzes auf die technische Einsatzleitung über. Sie ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal des Rettungsdienstes und, soweit die Absprachen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 dies regeln, auch gegenüber diesem Personal anderer Organisationen und Dienste weisungsberechtigt. Dieses Recht steht gegenüber Ärztinnen und Ärzten der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt zu; es erstreckt sich nur auf medizinisch-organisatorische Fragen.
Abschnitt III
Schlussbestimmungen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes handelt, wer als Unternehmerin oder als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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