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Regelwerk

DVO-RDG - Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. November 2008
(GVOBl. 2008, S. 681; 28.11.2013 S. 418aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120-8-3



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 6 und des § 21 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

Abschnitt I
Dokumentation und Datenschutz

§ 1 Dokumentationspflicht

Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist nach Maßgabe der §§ 2 oder 3 verpflichtet, Daten nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, sie auszuwerten und aufzubewahren (Dokumentation).

§ 2 Dokumentation im Rettungsdienst
(Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)

(1) Die Dokumentation umfasst

  1. die Kommunikation der Rettungsleitstelle im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz über Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2,
  2. die Annahme von Einsatzanforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge,
  3. Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2,
  4. bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz 3.

(2) Das Einsatzprotokoll muss Angaben enthalten mindestens über

  1. die Person der Patientin oder des Patienten,
  2. den Beginn und das Ende des Einsatzes,
  3. den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort,
  4. die Beförderungsart

    sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich

  5. die Notfallart, -ursache und Schweregrad,
  6. den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
  7. den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
  8. Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals,
  9. Zwischenfälle und Komplikationen,
  10. den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel.

Nummer 5 und Nummer 7 bis 9 entfallen bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes.

(3) Das Notarzteinsatzprotokoll muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 sowie Angaben enthalten mindestens über

  1. den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
  2. die Notfallart, -ursache und den Schweregrad,
  3. die Anamnese,
  4. die Diagnose oder Erstdiagnose,
  5. den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
  6. Art und Reihenfolge der notärztlichen Therapie,
  7. Zwischenfälle und Komplikationen,
  8. den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung.

(4) Das Aufzeichnen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 obliegt der zuständigen Rettungsleitstelle. Die Angaben im Einsatzprotokoll sowie die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 im Notarzteinsatzprotokoll obliegen dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal, die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 8 im Notarzteinsatzprotokoll der Notärztin oder dem Notarzt.

(5) Einsatzprotokolle sind mindestens vier Jahre, Notarzteinsatzprotokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.

(6) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 9 des Rettungsdienstgesetzes kann ein einheitliches Einsatz- und Notarzteinsatzprotokoll erarbeiten und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zur Veröffentlichung vorschlagen.

(7) Die Träger des Rettungsdienstes erstellen anonymisierte Übersichten, aus denen sich insbesondere Einsatzanforderungen und -durchführungen, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit ergeben.

(8) Die Übersichten nach Absatz 7 sind den Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenkassen e.V. jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzulegen; im Einzelfall kann auch ein späterer Termin einvernehmlich bestimmt werden. Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren sind die Übersichten auf Anforderung vorzulegen.

§ 3 Dokumentation der Notfallrettung und des Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes
(Abschnitt III des Rettungsdienstgesetzes)

(1) Für die Dokumentation durch die Unternehmerin oder den Unternehmer gilt § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der für die Erteilung der Genehmigung nach § 10 des Rettungsdienstgesetzes zuständigen Behörde auf Anforderung eine anonymisierte Übersicht über die Einsatzzahlen und -daten einschließlich der vom Eingang der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des erforderlichen Personals am Einsatzort benötigten Zeit und der Beförderungsziele vorzulegen.

(3) Die für die Genehmigung nach § 10 des Rettungsdienstgesetzes zuständige Behörde hat die Übersicht nach Absatz 2

  1. dem Träger des Rettungsdienstes zur Beurteilung der Sicherstellung der Versorgung im Rettungsdienstbereich und
  2. dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zur Beurteilung der Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung im Land sowie zur Wahrnehmung der Fachaufsicht

auf Anforderung zuzuleiten.

§ 4 Datenschutz und Datensicherung

(1) Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, dass der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Ausführung von Notfallrettung oder Krankentransport einschließlich der weiteren Versorgung der Patientin oder des Patienten und der Abrechnung der erbrachten Leistungen,
  2. zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Auftrags sowie
  3. im Rahmen der Dokumentation ( §§ 2 und 3).

(3) Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und des Absatzes 2 an andere Stellen oder Personen übermittelt werden, soweit dies unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen erforderlich ist

  1. zur Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten,
  2. zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen im Zusammenhang mit Notfallrettung oder Krankentransport.

(4) Die personenbezogenen Daten sind unter Verschluss zu halten und so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme oder Nutzung durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

(5) Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Fristen nach § 2 Abs. 5 zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rettungsdienstgesetzes benötigt werden und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(6) Erheben ist das Beschaffen von Daten; Weiterverarbeitung ist das Speichern, das Verändern, das Übermitteln, das Nutzen, das Sperren, das Anonymisieren und das Löschen von Daten.

Abschnitt II
Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

§ 5 Rettungsleitstellen

(1) In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig betriebsbereite Rettungsleitstelle einzurichten, die auch als gemeinsame Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst betrieben werden kann. Die Rettungsleitstelle muss für Notfalleinsätze unter der Notruf-Nummer 112 ständig erreichbar sein; für Krankentransporte kann die Ruf-Nummer 19222 eingerichtet werden.

(2) Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze im Rettungsdienstbereich zu lenken, insbesondere hat sie

  1. alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und unbeschadet der Nummer 3 die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage abgestimmter Einsatzpläne unverzüglich zu veranlassen und zu koordinieren,
  2. das für die Aufnahme der Patientin oder des Patienten geeignete Krankenhaus zu vermitteln und dem Krankenhaus die für die Vorbereitung der Versorgung notwendigen Angaben mitzuteilen,
  3. die technische Einsatzleitung unverzüglich zu alarmieren, wenn anzunehmen ist, dass ein größeres Notfallereignis eingetreten ist.

Im Übrigen hat sie medizinische Hilfe zu vermitteln bei dringenden Hilfeersuchen, auch soweit es eines Einsatzes des Rettungsdienstes nicht bedarf, sowie Hilfeersuchen, die einen Einsatz der Polizei oder der Feuerwehr erfordern, unverzüglich an diese weiterzuleiten.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führt die Rettungsleitstelle Verzeichnisse über

  1. die für die Versorgung von Notfällen geeigneten Einrichtungen und Dienste, insbesondere
    1. Fachabteilungen der Krankenhäuser,
    2. ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste sowie Apotheken-Bereitschaftsdienste,
    3. Hebammen und Entbindungspfleger,
    4. Behandlungs- und Beratungszentren für Vergiftungen, Verbrennungen und andere medizinische Notfälle,
    5. Blutspendezentralen,
    6. Transplantations- und Retransplantationszentren,
    7. Stützpunkte für Rettungs- und Ambulanzflüge,
    8. Einrichtungen, die Druckkammern betreiben,
    9. Rettungstaucherinnen und Rettungstaucher,
  2. die Feuerwehren, die Hilfsorganisationen, die technischen und sonstigen Hilfsdienste einschließlich der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG).

(4) Luftrettungsmittel sind grundsätzlich über die Rettungsleitstelle anzufordern, in deren Rettungsdienstbereich der Einsatzort liegt. Sie gibt die Anforderung unverzüglich an die Rettungsleitstelle weiter, in deren Rettungsdienstbereich das Luftrettungsmittel stationiert ist; diese entscheidet über den Einsatz.

§ 6 Bau und Ausstattung der Rettungsleitstelle

(1) Die Rettungsleitstelle ist in einem gegenüber anderen Tätigkeitsbereichen abgeschlossenen Raum mit ausreichender Schalldämmung einzurichten. Für das Leitstellenpersonal muss ein Aufenthalts- und Ruheraum zur Verfügung stehen.

(2) Die Rettungsleitstelle muss mit den für die Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen Anlagen so ausgestattet sein, dass sie mit allen Einrichtungen des Rettungsdienstes einschließlich aller benachbarten Rettungsleitstellen und für den Einzelfall mit den Polizeidienststellen, den Feuerwehren und den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Rettungsdienstbereich sowie mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und der DLRG Verbindung aufnehmen und halten kann.

§ 7 Rettungswachen

(1) Die Rettungswachen müssen ständig einsatzbereit und mit den für ihre Aufgaben im Rettungsdienst erforderlichen Krankenkraftwagen einschließlich des Rettungsgerätes und des Sanitätsmaterials, den erforderlichen Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 sowie dem notwendigen Personal ausgestattet sein.

(2) Die Standorte der Rettungswachen sind auch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Kooperation mit benachbarten Trägern des Rettungsdienstes so zu bestimmen, dass jeder ausschließlich über eine Straße erreichbare mögliche Einsatzort mit dem Rettungswagen oder mit dem Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel innerhalb einer Frist von zwölf Minuten nach Eingang der Notfallmeldung bei der Rettungsleitstelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann.

(3) Soweit in Rettungswachen praktische Tätigkeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), abgeleistet werden (Lehrrettungswachen), muss dies bei der personellen Besetzung der Rettungswachen berücksichtigt werden.

(4) Die Rettungswachen dürfen Krankenkraftwagen und Luftrettungsmittel nur auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Rettungsleitstelle einsetzen. Beginn und Ende der Einsätze, der Eintreffzeitpunkt am Einsatzort sowie besondere Vorkommnisse sind der Rettungsleitstelle unverzüglich zu melden.

§ 8 Raumbedarf der Rettungswachen

(1) Rettungswachen müssen über folgende Räume verfügen:

  1. Dienstraum,
  2. Aufenthalts- und Ruheraum,
  3. Teeküche,
  4. Umkleide-, Wasch- und Duschraum sowie Toilette,
  5. Desinfektions- und Dekontaminationsraum,
  6. Garagen für Krankenkraftwagen,
  7. Lagerraum für Sauerstoffflaschen, medizinisch-technisches Gerät, Arzneimittel und sonstige Verbrauchsgüter,
  8. Abstellraum.

(2) Die Räume nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 können auch in anderen Einrichtungen vorgehalten werden, sofern die Mitbenutzung zumutbar und vertretbar ist. Im Übrigen kann von der Anforderung nach Nummer 6 abgewichen werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden kann.

§ 9 Größere Notfallereignisse

(1) Der Träger des Rettungsdienstes hat für größere Notfallereignisse die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Planungen und Vorbereitungen sowie im Falle ihres Eintretens alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Bewältigung zu treffen. Ein größeres Notfallereignis liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass mit den einsatzbereiten Mitteln des Rettungsdienstes eine Versorgung der Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort oder ihre Beförderung nicht gewährleistet oder eine Koordination der medizinischen Maßnahmen notwendig ist.

(2) Zu den Planungen und Vorbereitungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören insbesondere

  1. der Erlass eines "Alarm- und Einsatzplanes größeres Notfallereignis" (Absatz 3),
  2. die Einrichtung einer jederzeit alarmierbaren, einsatzbereiten technischen Einsatzleitung ( § 10 Abs. 1).

(3) Der "Alarm- und Einsatzplan größeres Notfallereignis" enthält

  1. Planungen und Absprachen zur Verstärkung der einsatzbereiten Mittel des Rettungsdienstes durch
    1. schnellverfügbares weiteres Personal und
    2. schnellverfügbare weitere Ausstattung

    des Trägers des Rettungsdienstes sowie durch Mittel benachbarter Träger, anderer Organisationen und Dienste (Schnelleinsatzgruppen),

  2. Planungen und Absprachen mit Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Aufnahme und Versorgung von Patientinnen und Patienten,
  3. eine Dienstanweisung für die Rettungsleitstelle über die Alarmierung und Einsatzinformation der technischen Einsatzleitung des Rettungsdienstes oder der Benachrichtigung der zuständigen Stelle des Katastrophenschutzes,
  4. eine Dienstanweisung für die Mitglieder der technischen Einsatzleitung, in der
    1. deren Bestellung, Aufgaben und Befugnisse, Alarm- und Einsatzbereitschaft sowie der Übergang der Verantwortung auf die technische Einsatzleitung im Einsatzfall,
    2. Ausrüstung und Sicherstellung des Transports,
    3. die Abgrenzung der Befugnisse der Mitglieder der Technischen Einsatzleitung untereinander,
    4. deren Verhältnis zu nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Einsatzleitungen am Einsatzort,
    5. die Abgrenzung eines größeren Notfallereignisses von einer Katastrophe im Sinne des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12),

    geregelt sind,

  5. eine Maßnahmenplanung in Form eines Ablaufplanes für die Bewältigung größerer Notfallereignisse mit Anweisungen über den Einsatz und das Zusammenwirken der Kräfte.

(4) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 9 des Rettungsdienstgesetzes kann Empfehlungen für die einheitliche Ausgestaltung der Dienstanweisungen und des Ablaufplanes (Absatz 3 Nr. 3 bis 5) erarbeiten und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zur Veröffentlichung vorschlagen.

(5) Für benachbarte Rettungsdienstbereiche kann im Interesse der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit eine gemeinsame technische Einsatzleitung gebildet werden, wenn dadurch der Einsatz nicht verzögert und die Wahrnehmung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Für mehrere Rettungsdienstbereiche sollen gemeinsame Schnelleinsatzgruppen gebildet werden.

(6) Die ständige Einsatzbereitschaft der technischen Einsatzleitung ist durch Übungen sicherzustellen.

(7) Stehen für die Bewältigung eines größeren Notfallereignisses geeignete Krankenkraftwagen sowie geeignetes Personal nach §§ 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes nicht in ausreichender Zahl und Zeit zur Verfügung, kann insoweit von den Anforderungen des Rettungsdienstgesetzes abgewichen werden.

§ 10 Technische Einsatzleitung

(1) Die technische Einsatzleitung besteht aus einer organisatorischen Leiterin oder einem organisatorischen Leiter und einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt. Sie soll durch eine Rettungsassistentin oder einen Rettungsassistenten unterstützt werden; zur Bewältigung besonderer Anforderungen können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden.

(2) Die technische Einsatzleitung hat ihre Tätigkeit grundsätzlich spätestens 30 Minuten nach ihrer Alarmierung aufzunehmen. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Einsatzfall ( § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a) geht die Verantwortung für die Einleitung der erforderlichen rettungsdienstlichen Maßnahmen und die Durchführung des Einsatzes auf die technische Einsatzleitung über. Sie ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal des Rettungsdienstes und, soweit die Absprachen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 dies regeln, auch gegenüber diesem Personal anderer Organisationen und Dienste weisungsberechtigt. Dieses Recht steht gegenüber Ärztinnen und Ärzten der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt zu; es erstreckt sich nur auf medizinisch-organisatorische Fragen.

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes handelt, wer als Unternehmerin oder als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2 die Kommunikation, Einsatzanforderungen, Beförderungsaufträge oder den Einsatz der Rettungsmittel nicht oder nicht vollständig dokumentiert,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Einsatzprotokolle und Notarzteinsatzprotokolle nicht oder nicht die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Übersichten nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
  4. personenbezogene Daten entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 erhebt oder weiterverarbeitet.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

ENDE