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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Sachsen -

Vom 7. März 2022
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 11.04.2022 S. 258)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:

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Anlage 4
(zu § 14 Absatz 2)
Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
"Anlage 4 (weggefallen)".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird

(2) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 verlängert sich beim ersten Nichtbestehen der Zugführerprüfung um ein Jahr. Beim ersten Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst um sechs Monate.

aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen 1 bis 4" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beginnt im Regelfall am 1. April eines Jahres. Die Einstellungsbehörden der Laufbahnbewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. März des Einstellungsjahres die Teilnehmer des Vorbereitungsdienstes. "(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze."

b) Absatz 2 wird

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 4) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

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(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 820) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. "(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung."

5. Dem § 25 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich."

6. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Niederschrift" die Wörter "oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift" eingefügt.

(Red.Anm.: Änderung kann nicht dürchgeführt werden, da es nicht nur einen Wortlaut sondern Absatz 1 und 2 vorhanden sind)
7. Der Wortlaut des § 42 wird wie folgt gefasst:

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