Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Sachsen -
Vom 7. März 2022
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 11.04.2022 S. 258)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2) Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr |
"Anlage 4 (weggefallen)". |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
(2) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 verlängert sich beim ersten Nichtbestehen der Zugführerprüfung um ein Jahr. Beim ersten Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst um sechs Monate.
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen 1 bis 4" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beginnt im Regelfall am 1. April eines Jahres. Die Einstellungsbehörden der Laufbahnbewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. März des Einstellungsjahres die Teilnehmer des Vorbereitungsdienstes. | "(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze." |
b) Absatz 2 wird
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 4) festgelegten Ausbildungsabschnitte.
aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 820) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung." |
5. Dem § 25 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich."
6. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Niederschrift" die Wörter "oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift" eingefügt.
(Red.Anm.: Änderung kann nicht dürchgeführt werden, da es nicht nur einen Wortlaut sondern Absatz 1 und 2 vorhanden sind)
7. Der Wortlaut des § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 13.04.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion