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Regelwerk, Allgemein, Berufe

SächsFwAPO - Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

- Sachsen -

Vom 14. Mai 2020
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 29.05.2020 S. 218; 07.03.2022 S. 258 22)



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zum Vorbereitungsdienst

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Feuerwehr für die

  1. zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sowie
  2. die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.

(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.

§ 2 Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die Anwärter und Referendare sind auf allen Gebieten des Brandschutzes auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr theoretisch und praktisch vertraut zu machen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

  1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt nach § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, und nach § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist,
  2. einen geeigneten Bildungsabschluss gemäß Absatz 2, 3 oder Absatz 4 nachweist,
  3. mindestens 165 Zentimeter groß ist; die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen,
  4. nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr verfügt,
  5. das Deutsche Sportabzeichen in Silber erworben hat,
  6. aufgrund eines Auswahlverfahrens, insbesondere in den Bereichen Sport, Höhentauglichkeit sowie mündlicher und schriftlicher Ausdruck, nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet erscheint und
  7. bei der Einstellung in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 32. Lebensjahr, in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 müssen außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie

  1. den Realschulabschluss,
  2. den Abschluss einer Hauptschule und eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen.

(3) Bewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Bachelor oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.

(4) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Mastergrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.

§ 4 Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

  1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
    1. das Staatsministerium des Innern,
    2. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen,
    3. die Landkreise und
    4. die Gemeinden sowie
  2. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
  1. das Staatsministerium des Innern,
  2. die Landkreise und
  3. die Gemeinden.

(2) Ausbildungsbehörden sind

  1. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen,
  2. die Landkreise und
  3. die Gemeinden.

(3) Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen.

(4) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

(5) Prüfungsbehörden sind

  1. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen
  2. das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und
  3. die sonstigen gleichwertigen Einrichtungen nach § 10 Absatz 3.

§ 5 Bewerbungsunterlagen

(1) Für die Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei den Einstellungsbehörden vorzulegen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. Kopien der Schulabschlusszeugnisse,
  3. Kopien der Bildungsabschlüsse,
  4. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen.

(2) Vor der Einstellung sind zusätzlich vorzulegen:

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