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SächsFwAPO - Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
- Sachsen -
Vom 14. Mai 2020
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 29.05.2020 S. 218; 07.03.2022 S. 258 22)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zum Vorbereitungsdienst
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Feuerwehr für die
(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.
§ 2 Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Anwärter und Referendare sind auf allen Gebieten des Brandschutzes auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr theoretisch und praktisch vertraut zu machen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
(2) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 müssen außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
(3) Bewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Bachelor oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.
(4) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Mastergrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.
§ 4 Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind
(2) Ausbildungsbehörden sind
(3) Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen.
(4) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.
(5) Prüfungsbehörden sind
§ 5 Bewerbungsunterlagen
(1) Für die Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei den Einstellungsbehörden vorzulegen:
(2) Vor der Einstellung sind zusätzlich vorzulegen:
(Stand: 28.08.2023)
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