Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrenabwehr |
SächsLRettDPVO - Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 5. Dezember 2006
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 05.12.2006 S. 532; 24.01.2008 S. 79; 22.07.2009 S. 472; 06.01.2011 S. 15; 01.03.2012 S. 173; 10.12.2012 S. 766; 19.04.2013 S. 239 13; 18.12.2014 S. 3 15; 05.06.2020 S. 285 20)
Gl.-Nr.: 28-8.3
Nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz wird verordnet aufgrund von
Abschnitt 1
Rettungsdienst
§ 1 Rettungsdienstbereiche, Integrierte Regionalleitstellen, Rettungswachen 20
(1) Die Rettungsdienstbereiche sind die Gebiete der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Rettungszweckverbände im Freistaat Sachsen.
(2) Die Leitstellen nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, werden als Integrierte Regionalleitstellen nach Maßgabe des Abschnitts 2 betrieben.
(3) Standort der Integrierten Regionalleitstelle ist für den Leitstellenbereich
(4) In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. Eine Außenstelle ist eine unselbstständige Einrichtung einer Rettungswache. Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). Wenn es zur Vermeidung von Mehrfachabdeckungen erforderlich ist, sind Einsatzgebiete rettungsdienstbereichsübergreifend zu planen. Die Träger des Rettungsdienstes haben in einem solchen Fall Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich übergreifenden Vorhaltungen zu treffen.
(1) Der Bereichsplan des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes soll vor der Durchführung von Vergabeverfahren nach § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aktualisiert werden und soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 jeweils für die Laufzeit des Vertrages mit dem Leistungserbringer des Rettungswachenbereiches gelten. Es sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:
(2) Dem Bereichsplan sind als Anlage beizufügen:
(3) In die Bereichspläne nachrichtlich zu übernehmen sind:
(Stand: 19.08.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion