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Änderungstext
Fuenfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
- Sachsen -
Vom 18. Dezember 2014
(SächsGVBl. Nr. 20 vom 30.01.2015 S. 3)
Es wird verordnet nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aufgrund von
1. § 8 Absatz 4 Nummer 2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47, 48) geändert worden ist,
2. § 26 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 9 SächsBRKG im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung - SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Notarztwagen mit einem Notarzt, einem Rettungsassistenten und einem Rettungssanitäter, | "2. der Notarztwagen mit:
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c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Notarzteinsatzfahrzeug mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten, | "3. das Notarzteinsatzfahrzeug mit:
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d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. der Rettungshubschrauber mit einem Notarzt, einem Rettungsassistenten und einem Piloten sowie | "5. der Rettungshubschrauber mit:
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e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c. einem Krankenpfleger mit Weiterbildung zur Intensivpflege und Anästhesie entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe -SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209) oder einem Rettungsassistenten mit Zusatzausbildung nach der Empfehlung der BAND e.V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport. | "c) einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit Weiterbildung zur Intensivpflege und Anästhesie entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Notfallsanitäter mit Zusatzausbildung nach der Empfehlung der BAND e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport." |
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Rettungsassistent" durch die Wörter "Notfallsanitäter oder Rettungsassistent" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 330)" ein Komma und die Angabe "das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
4. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "(Notkompetenz)" gestrichen.
5. In § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 wird die Angabe "vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)" durch die Angabe "vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
(Stand: 19.08.2020)
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