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Änderungstext
Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
- Sachsen -
Vom 5. Juni 2020
(SächsGVBl. Nr. 20 vom 30.06.2020 S. 285)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
Die Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 SächsBRKG" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist," ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen insbesondere planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). Einsatzgebiete von Rettungswachen, die an andere Rettungsdienstbereiche angrenzen, sind unter Einbeziehung der anderen Rettungsdienstbereiche zu planen. Sie sollen sich mit Ausnahme von Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte über 1.000 Einwohner pro km2 nicht überschneiden | "(4) In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. Eine Außenstelle ist eine unselbstständige Einrichtung einer Rettungswache. Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). Wenn es zur Vermeidung von Mehrfachabdeckungen erforderlich ist, sind Einsatzgebiete rettungsdienstbereichsübergreifend zu planen. Die Träger des Rettungsdienstes haben in einem solchen Fall Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich übergreifenden Vorhaltungen zu treffen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 31 SächsBRKG" durch die Wörter " § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Intensivtransportwagen und Notfallkrankenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. Insgesamt können im Freistaat Sachsen bis zu fünf Intensivtransportwagen vorgehalten werden. Die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches schließen insoweit eine Vereinbarung, insbesondere über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels. Die Einsätze des Intensivtransportwagens sind durch die Zentrale Koordinierungsstelle nach § 8 Abs. 3 zu disponieren.
(3) Patienten mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf sollen mit dem Intensivtransportwagen auch bereichsübergreifend verlegt werden. |
"(2) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Notfallkrakenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches Vereinbarungen. |
(Stand: 19.08.2020)
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