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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Fluglaternenverordnung - Polizeiverordnung der Landesdirektion Sachsen zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen
- Sachsen -

Vom 15. Oktober 2019
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 27.11.2019 S. 731)



Vorheige Regelungen: FluglaternenVO  Landesdirektion Chemnitz; Landesdirektion Dresden; Landesdirektion Leipzig

Archiv: 2018

Aufgrund von § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, erlässt die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 82 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen folgende Polizeiverordnung:

§ 1

Es ist auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen untersagt, unbemannte ballonartige beziehungsweise frei fliegende Flugkörper aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen "Himmelslaterne", "Skylaterne", "Skyballone", "Kong-Ming-Laterne" und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).

§ 2

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 27. November 2029 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fluglaternenverordnung vom 30. November 2018 (SächsGVBl. S. 835) außer Kraft.

ENDE

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