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Fluglaternenverordnung
Polizeiverordnung der Landesdirektion Leipzig zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen
- Sachsen -
Vom 27. August 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 30.09.2009 S. 51431.12.2018 18aufgehoben)
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird verordnet:
Es ist im Bezirk der Landesdirektion Leipzig verboten, unbemannte frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen "Himmelslaterne", "Skylaterne", "Skyballone", "Kong-Ming-Laterne" und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).
(1) Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Anordnung von Nebenbestimmungen ergehen.
(3) Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem Aufstieg der Fluglaterne zu stellen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine nach § 2 erlassene Ausnahmegenehmigung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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