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Regelwerk; Gefahrenabwehr

Fluglaternenverordnung
Polizeiverordnung der Landesdirektion Sachsen zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen

- Sachsen -

Vom 30. November 2018
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 31.12.2018 S. 835; 15.10.2019 S. 731aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorheige Regelungen: FluglaternenVO  Landesdirektion Chemnitz; Landesdirektion Dresden; Landesdirektion Leipzig;

Aufgrund von § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, erlässt die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 82 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen folgende Polizeiverordnung:

§ 1

Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen ist es untersagt, unbemannte frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen "Himmelslaterne", "Skylaterne", "Skyballone", "Kong-Ming-Laterne" und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).

§ 2

(1) Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.

(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Anordnung von Nebenbestimmungen ergehen.

(3) Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem Aufstieg der Fluglaterne zu stellen.

§ 3

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine nach § 2 erlassene Ausnahmegenehmigung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

ENDE

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