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Regelwerk, Gefahrenabwehr

HaSiVO M-V - Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung
Verordnung zur Hafen- und Hafenanlagensicherheit in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 22.10.2008 S. 385, ber. 2009 S. 308; 02.11.2022 S. 573 22)
Gl.-Nr.: 9.510-4-1



Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Örtlichkeiten, an denen

  1. Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS XI-2, BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC 123/75 vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), und der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code, BGBl. II 2003 S. 2018) sowie die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (EG-Hafenanlagenverordnung, ABl. EU Nr. L 129 S. 6) oder
  2. die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (EG-Hafenrichtlinie, ABl. EU Nr. L 310 S. 28)

zur Anwendung kommt, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist.

§ 2 Betreiber von Hafenanlagen

(1) Betreiber einer Hafenanlage (Hafenanlagenbetreiber) im Sinne dieser Verordnung ist deren Nutzungsberechtigter. Im Zweifelsfall legt die Hafensicherheitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Betreiber fest.

(2) Der Hafenanlagenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn in der Hafenanlage Schiffe abgefertigt werden oder abgefertigt werden sollen, auf die die EG-Hafenanlagenverordnung Anwendung findet. Das gilt nicht, wenn für die Hafenanlage ein genehmigter Gefahrenabwehrplan besteht.

§ 3 Risikobewertung

(1) Die Risikobewertung für eine Hafenanlage und deren regelmäßige Überprüfung richten sich nach der EG-Hafenanlagenverordnung und werden gemäß Abschnitt a 15 des ISPS-Codes von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt.

(2) Der Hafenanlagenbetreiber ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei

  1. einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage,
  2. Änderung der Verkehre oder der Umschlagsgüter,
  3. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder des Sicherheitsregimes.

(3) Die Risikobewertung für einen Hafen und deren regelmäßige Überprüfung richten sich nach der EG-Hafenrichtlinie. Die Risikobewertung wird von der Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen durchgeführt und von der Hafensicherheitsbehörde genehmigt.

§ 4 Plan zur Gefahrenabwehr

(1) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine Fortschreibung richten sich nach der EG-Hafenanlagenverordnung. Er ist vom Hafenanlagenbetreiber zu erstellen und fortzuschreiben. Die Hafensicherheitsbehörde überprüft und genehmigt den Plan.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Fortschreibung richten sich nach der EG-Hafenrichtlinie. Er ist von der Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen zu erstellen und fortzuschreiben. Die Hafensicherheitsbehörde überprüft und genehmigt den Plan.

(3) Der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde bedürfen auch wesentliche Änderungen des Planes zur Gefahrenabwehr. Wesentliche Änderungen des Planes liegen vor, wenn inhaltlich bedeutsame Veränderungen am Sicherheitsregime vorgenommen werden oder werden sollen. Im Zweifelsfall entscheidet die Hafensicherheitsbehörde, ob eine Änderung ihrer Genehmigung bedarf.

(4) Sonstige Änderungen am Plan zur Gefahrenabwehr sind der Hafensicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen. Sonstige Änderungen liegen beispielsweise vor, wenn verantwortliche Personen wechseln oder sich Bezeichnungen, Anschriften oder Erreichbarkeiten ändern.

(5) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht vor oder werden die nach denn genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Hafenanlagenbetreiber obliegenden Maßnahmen von diesem nicht durchgeführt, kann die Hafensieherheitsbehörde dem Hafenanlagenbetreiber die Abfertigung von Schiffen untersagen, auf welche die EG-Hafenanlagenverordnung Anwendung findet.

§ 5 Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde legt nach Maßgabe von Teil a Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8

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