umwelt-online: ZustVO SOG - VO über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (LSA)

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Regelwerk, Gefahrenabwehr

ZustVO SOG - Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
- Sachsen-Anhalt -

Vom 31. Juli 2002
(GVBl. LSa 2002, S. 328; 13.11.2003 318; 22.12.2004 S. 852; 27.04.2005 S. 240; 13.05.2005 S. 260; 06.12.2005 S. 722 05; 22.12.2006 S. 564; 08.05.2007 S. 156; 05.11.2009 09; 17.06.2014 S. 288 14; 07.08.2014 S. 386 14a; 01.03.2017 S. 37 17; 18.12.2018 S. 443 18; 02.07.2024 S. 197 24)
Gl.-Nr.: 205.22


Aufgrund des § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSa S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Bau und Verkehr verordnet:

§ 1 Versammlungswesen, Vereinswesen, polizeiliche Soforthilfe 05 18

(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht sind

  1. die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
  2. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg,
  3. die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, wenn sie vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall dazu bestimmt wird.

(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren Bezirken die Polizeiinspektionen.

§ 2 Jugendschutz

Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 3 (aufgehoben) 05 17

§ 4 Apotheken-, Arzneimittel- und sonstiges Gesundheitswesen 05

(1) Zuständige Behörde nach den bundesrechtlichen Vorschriften über

  1. das Apothekenwesen und über den Betrieb von Apotheken, mit Ausnahme der Vorschriften über die Dienstbereitschaft von Apotheken und über Rezeptsammelstellen,
  2. die Entwicklung, die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln, mit Ausnahme der Vorschriften über die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken,
  3. den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
  4. die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie die Anwendung von Blutprodukten und
  5. die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

ist das Landesverwaltungsamt, soweit die Aufgaben nicht der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt aufgrund des § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zugewiesen sind.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 5 Tierarzneimittelwesen 05

Zuständig für die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sind

  1. soweit tierärztliche Hausapotheken, Tierärzte, Tierkliniken und Hersteller von Fütterungsarzneimitteln betroffen sind das Landesverwaltungsamt,
  2. im Übrigen hinsichtlich tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 6 (aufgehoben) 24

§ 7 Überwachung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen 05a, b

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sind

  1. das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich
    1. der Untersuchung und Beurteilung von Proben und der Übermittlung dabei gewonnener Daten an andere Stellen,
    2. der Überwachung weinrechtlicher Vorschriften neben den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Nummer 3,
    3. der Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Personen, die für die Herstellung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen in Unternehmen oder Betrieben verantwortlich sind,
  2. das Landesverwaltungsamthinsichtlich
    1. der Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften über das Herstellen, Behandeln, Abgeben und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,

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