umwelt-online: ZustVO SOG - VO über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (LSA)
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ZustVO SOG - Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
- Sachsen-Anhalt -
Vom 31. Juli 2002
(GVBl. LSa 2002, S. 328; 13.11.2003 318; 22.12.2004 S. 852; 27.04.2005 S. 240; 13.05.2005 S. 260; 06.12.2005 S. 722 05; 22.12.2006 S. 564; 08.05.2007 S. 156; 05.11.2009 09; 17.06.2014 S. 288 14; 07.08.2014 S. 386 14a; 01.03.2017 S. 37 17; 18.12.2018 S. 443 18; 02.07.2024 S. 197 24)
Gl.-Nr.: 205.22
Aufgrund des § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSa S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Bau und Verkehr verordnet:
§ 1 Versammlungswesen, Vereinswesen, polizeiliche Soforthilfe 05 18
(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht sind
(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren Bezirken die Polizeiinspektionen.
§ 2 Jugendschutz
Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 4 Apotheken-, Arzneimittel- und sonstiges Gesundheitswesen 05
(1) Zuständige Behörde nach den bundesrechtlichen Vorschriften über
ist das Landesverwaltungsamt, soweit die Aufgaben nicht der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt aufgrund des § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zugewiesen sind.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständig für die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sind
§ 7 Überwachung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen 05a, b
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sind
(Stand: 30.07.2024)
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