Regelwerk Allgemein

GastG LSa - Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt-

Vom 7. August 2014
(GVBl. Nr. 15 vom 15.08.2015 S. 386, ber. S. 443; 27.10.2015 S. 559 15; 08.12.2016 S. 360 16)
Gl.-Nr.: 7130.3



Siehe Fn. *

§ 1 Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich 16

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei und Feuerwehr. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.

(3) Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, sofern in diesem Gesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen worden sind.

§ 2 Anzeigeverfahren 16
Übergangsvorschrift

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, der Ort und die Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke oder Speisen anzugeben. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.

(2) Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.

(3) Die zuständige Behörde hat die Angaben in den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 3 jeweils unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie an die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissionsschutz, den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz zuständigen Behörden zu übermitteln. Im Falle des vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach Absatz 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die zuständige Finanzbehörde und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1573), in der jeweils geltenden Fassung an die zuständige Behörde der Zollverwaltung zu erfolgen.

§ 3 Straußwirtschaft

(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Herstellerbetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der zuständigen Behörde sind mitGetränke oder Speisen der Anzeige der Ort und der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort des Herstellerbetriebes mitzuteilen.

(2) Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte und einfach zubereitete warme Speisen handelt. Dies ist in der Anzeige gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Vereine und Gesellschaften 16

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 und der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 8 auch auf Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig Getränke oder Speisen verabreichen, Anwendung. Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Getränke oder Speisen an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften verabreicht werden.

§ 5 Nebenleistungen 15 16

Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende und in seinem Betrieb beschäftigtes Personal außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistungen Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Außerhalb einer Sperrzeit nach § 94a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen die Gewerbetreibenden zum unmittelbaren Verzehr oder Verbrauch Getränke oder Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder zubereiten, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.

§ 6 Anerkennung, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner 16

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