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ZustVO IfSG - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. März 2017
(GVBl. Nr. 3 vom 10.03.2017 S. 37; 23.04.2021 S. 200 21; 24.11.2021 S. 537 21a)
Aufgrund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird verordnet:
Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ist
Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde
Die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 89, 93). bleibt unberührt.
§ 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 328), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSa S. 386, 389),
§ 3 Gesundheitsschutz, Seuchenschutz05(1) Zuständig nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ist
- für das Annehmen und Weiterleiten von Meldungen über Erkrankungen, Todesfälle und Nachweise von Krankheitserregern als Landesbehörde, für das Übermitteln von Meldungen für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Europäischen Union sowie für die Erlaubnis und die weiteren behördlichen Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt,
- für das Bearbeiten von Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung und für das Gewähren oder Erstatten finanzieller Leistungen bei Beschäftigungsverboten das Landesverwaltungsamt.
(2) Die Zuständigkeitsregelung für die Landkreise und kreisfreien Städte im Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Nummer 134 der Anlage vom Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 143), bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.12.2021)
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