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Regelwerk, Gesundheitswesen

ZustVO IfSG - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. März 2017
(GVBl. Nr. 3 vom 10.03.2017 S. 37; 23.04.2021 S. 200 21; 24.11.2021 S. 537 21a)



Aufgrund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird verordnet:

§ 1 21 21a

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ist

  1. zuständige Landesbehörde
    1. für das Annehmen und Weiterleiten von Meldungen über Erkrankungen, Todesfälle und Nachweise von Krankheitserregern, über das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, über den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie für das Übermitteln von Meldungen für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Europäischen Union.
    2. für das Annehmen und Weiterleiten von Meldungen über das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, über Tatsachen, die auf das Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, wenn die übertragbare Krankheit eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnte, sowie über die getroffenen Maßnahmen und von sonstigen Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind,
    3. für die Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen,
    4. für die Überwachung der Einhaltung von § 28b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. zu beteiligende Behörde im Bund-Länder-Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen,
  3. zuständig für das Annehmen, Auswerten und Weiterleiten von Impfdaten der Kinder aus Schuleingangsuntersuchungen,
  4. als Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig für das Übernehmen von Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung,
  5. zuständige Behörde für das Erteilen der Erlaubnis und die weiteren behördlichen Maf3nahmen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

§ 2

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde

  1. für das Bearbeiten von Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung,
  2. für das Gewähren oder Erstatten finanzieller Leistungen bei Beschäftigungsverboten, für Wertminderung oder Vernichtung von Gegenständen und für andere nicht unwesentliche Vermögensnachteile.

§ 3

Die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 89, 93). bleibt unberührt.

§ 4

§ 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 328), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSa S. 386, 389),

§ 3 Gesundheitsschutz, Seuchenschutz05

(1) Zuständig nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ist

  1. für das Annehmen und Weiterleiten von Meldungen über Erkrankungen, Todesfälle und Nachweise von Krankheitserregern als Landesbehörde, für das Übermitteln von Meldungen für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Europäischen Union sowie für die Erlaubnis und die weiteren behördlichen Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. für das Bearbeiten von Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung und für das Gewähren oder Erstatten finanzieller Leistungen bei Beschäftigungsverboten das Landesverwaltungsamt.

(2) Die Zuständigkeitsregelung für die Landkreise und kreisfreien Städte im Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Nummer 134 der Anlage vom Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 143), bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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