Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

HmbRDG - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz
- Hamburg -

Vom 9. Juni 1992
(HmbGVBl. 1992, S. 117; 27.09.1995 S. 235, 244; 18.07.2001 S. 251, 255; 11.06.2003 S. 166; 14.12.2007, 2008 S. 11 08; 19.04.2011 S. 123; 20.07.2017 S. 228 17; 18.05.2018 S. 182 18; 30.10.2019 S. 367 19aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2191-3


Zur aktuellen Fassung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Teil
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen die Notfallrettung und der Krankentransport durch den öffentlichen Rettungsdienst und durch private Unternehmer.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. Sanitätsdienste des Bundes, insbesondere der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
  2. Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der Beförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg liegen oder dass sich beim grenzüberschreitenden Verkehr ein Schwerpunkt des Unternehmens in der Freien und Hansestadt Hamburg befindet,
  3. Beförderungen mit Fahrzeugen eines Krankenhauses oder einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs,
  4. Beförderungen mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmern und mit einer ärztlichen Behandlungsstelle,
  5. die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,
  6. die Beförderung kranker Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, weder einer fachgerechten Hilfe oder Betreuung noch einer Beförderung in einem Krankenkraftwagen oder einem für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichteten Luft- oder Wasserfahrzeug bedürfen,
  7. die Beförderung psychisch kranker Personen nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 235) durch die zuständige Behörde.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Gesetzes sind

  1. Notfallpatienten:
    Verletzte oder Erkrankte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten,
  2. Krankenkraftwagen:
    Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

§ 3 Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport

(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten, soweit unter den gegebenen Verhältnissen möglich, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachgerechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Verletzten oder Erkrankten von einer Gesundheitseinrichtung, insbesondere einem Krankenhaus, unter fachgerechter Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen zur Weiterversorgung in gesundheitliche Spezialeinrichtungen und gegebenenfalls der Rücktransport.

(2) Gegenstand des Krankentransports ist es, Kranken, Verletzten oder sonstigen Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

(3) Notfallrettung hat Vorrang vor Krankentransport.

§ 4 Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(3) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(4) Von der Genehmigungspflicht sind Notfallrettung und Krankentransport in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausgenommen.

(5) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes, soweit in § 10 nichts anderes bestimmt wird.

§ 5 Datenschutz 18

(1) Aus Anlass der Notfallrettung und des Krankentransports dürfen vom Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes und den von ihm beauftragten Hilfsorganisationen oder Dritten sowie von privaten Unternehmern und deren Mitarbeitern personenbezogene Daten, insbesondere auch Daten über die Gesundheit, unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Ausführung oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzes,
  2. zur Abrechnung des Einsatzes,
  3. zur Aufsicht durch die zuständige Behörde über die Einhaltung der Vorschriften des Zweiten Teils durch die Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst sowie über die Einhaltung der Vorschriften des Dritten Teils durch private Dienstleister und Hilfsorganisationen,
  4. zur weiteren medizinischen Versorgung der Patienten,
  5. zum Infektionsschutz oder
  6. zur Unterrichtung eines Angehörigen, soweit der Patient nicht seinen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.

Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 1 bei Dritten ist zulässig, wenn und soweit diese bei dem Patienten nicht erhoben werden können. Über die Regelung des § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung hinaus dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten auch

  1. zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst, zur Rettungsdienstbedarfsplanung und zum Controlling des Rettungsdienstes,
  2. zur Versorgungsplanung der für Gesundheit zuständigen Behörde

im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann.

(2) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Neben den in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeichnungen auch zur Dokumentation behördlichen Handelns verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.

(3) Neben den in den Absätzen 1 und 2 sowie § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dürfen die Daten im Einzelfall auf Ersuchen verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.

(4) Ungeachtet von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) bleiben die Vorschriften über die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation unberührt.

Zweiter Teil
Öffentlicher Rettungsdienst

§ 6 Aufgaben

(1) Der öffentliche Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport mit Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

(2) Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes als medizinischorganisatorischer Einheit der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge. Zu den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes gehört auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutkonserven, medizinischen Geräten und Organen für Transplantationen sowie die Beförderung von medizinischem Personal in Notfällen.

§ 7 Aufgabenträger

Die zuständige Behörde hat einen jederzeit erreichbaren öffentlichen Rettungsdienst einzurichten, zu betreiben und schnellstmögliche Hilfe zu gewähren. Sie kann Hilfsorganisationen, wie den Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und den Malteser-Hilfsdienst, in die Wahrnehmung dieser Aufgabe einbeziehen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 8 Mitwirkung Dritter

Die zuständige Behörde kann Dritte mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betrauen, wenn diese zur ständigen Wahrnehmung dieser Aufgaben in eigener Finanzverantwortung bereit und in der Lage sind. Die betrauten Personen haben insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Eignung des Personals, die notwendige Ausstattung und die von der zuständigen Behörde festgelegte Einsatzbereitschaft sowie die reibungslose Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde gewährleistet sind. Eignung und Leistungsstand können jederzeit überprüft werden.

§ 9 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen hat die zuständige Behörde die Funktion eines Leitenden Notarztes zu schaffen. Er wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist.

(2) Im Einsatzfall ist der Leitende Notarzt gegenüber Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.

(3) Der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung auch über ausreichende organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.

§ 10 Ausnahmen

Die Vorschriften über Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft und Leistungspflicht (§§ 18 und 19) finden auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, die in die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes einbezogenen Hilfsorganisationen und die mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betrauten Dritten keine Anwendung.

§ 10a Gebühren und Entgelte

(1) Für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Beträge soll durch Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde sowie den zuständigen Krankenkassen oder ihren Verbänden und den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträgern) bestimmt werden. Die Vereinbarung berücksichtigt auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung sowie einer bedarfsgerechten Organisation die Gesamtkosten des öffentlichen Rettungsdienstes, wie sie insbesondere durch Aufgabenumfang, notwendige Vorhaltung, Anzahl der Einsätze und Qualität der Standards begründet werden. Die Gesamtkosten werden von der zuständigen Behörde und den Kostenträgern einvernehmlich als die zu deckenden Kosten festgestellt. § 6 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Die Vereinbarung gilt bis zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung fort.

(2) Im Falle einer Einbeziehung der Hilfsorganisationen in den öffentlichen Rettungsdienst nach § 7 Satz 2 oder einer Mitwirkung Dritter nach § 8 schließen diese Vereinbarungen über Entgelte mit den Kostenträgern.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Gebühren für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 sind zu berücksichtigen.

1. Krankenbeförderung innerhalb Hamburgs 74,10 Euro
2. Notfallbeförderung innerhalb Hamburgs 272,50
3. Alleinige Beförderung von Blutkonserven, Arzneimitteln, Sauerstoffflaschen oder anderen dem Gesundheitsdienst dienenden Gegenständen sowie alleinige Beförderung von medizinischem Personal oder Blutspendern innerhalb Hamburgs 43,50
4. Einsätze gemäß den Nummern 1 bis 3 von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt
4.1 für die ersten 20 km Gebühr nach den Nummern 1 bis 3
4.2 für jeden weiteren Kilometer 1,50.

§ 10b Schiedsstelle

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 10a Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb von drei Monaten zustande, nachdem eine Verhandlungspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, kann von den Verhandlungsparteien eine Schiedsstelle angerufen werden, die über die Höhe der Beträge entscheidet. Satz 1 gilt für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung der Bestimmungen des § 10a entsprechend.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus jeweils vier Vertretern der Kostenträger und der zuständigen Behörde sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Kostenträgern und der zuständigen Behörde für eine Amtszeit von vier Jahren einvernehmlich bestellt. Bei Nichteinigung über den Vorsitz oder seine Stellvertretung benennen die Kostenträger und die zuständige Behörde jeweils eine Person für den Vorsitz oder seine Stellvertretung. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wird in diesem Fall nach Losentscheid für eine Amtszeit von einem Jahr bestellt. Die Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

(3) Die Schiedsstelle setzt die Höhe der Beträge spätestens drei Monate nach deren Anrufung abschließend fest. Entscheidungen der Schiedsstelle über die Höhe der Beträge gelten als Vereinbarungen nach § 10a Absatz 1 Satz 2. § 10a Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist im Sinne von § 61 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein.

(5) Die Kosten der Schiedsstelle werden von der zuständigen Behörde und den Kostenträgern zu gleichen Teilen getragen.

Dritter Teil
Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

§ 11 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde und Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie hinsichtlich der Aufsicht über den Unternehmer und seine Mitarbeiter gelten die §§ 12, 14, 15, 17, 19, § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen. Die Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

§ 12 Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung wird durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat,
  4. der Antragsteller sich verpflichtet, die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen.

(2) Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betriebes (Absatz 1 Nummer 1) sowie für die Feststellung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person (Absatz 1 Nummern 2 und 3) gilt die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen treffen. Im Rahmen der Prüfung nach § 4 PBZugV sind mindestens ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Notfallrettung und des Krankentransports nachzuweisen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des Zweiten Teils dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Einsatzzahlen und die Einsatzdauer, die Eintreffzeit und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen bereits erteilter Genehmigungen auf die rettungsdienstliche Versorgung soll die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Dieser Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen nach diesem Gesetz.

§ 13 Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten müssen.

(2) Die Genehmigung kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die

  1. die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
  2. die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten, insbesondere bei der Notfallrettung, vorschreiben,
  3. ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Krankenkraftwagen und den unmittelbar der Notfallrettung und dem Krankentransport dienenden Betriebsräumen zum Ziel haben,
  4. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit der für den öffentlichen Rettungsdienst zuständigen Behörde regeln,
  5. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren,
  6. dem Unternehmer auferlegen, vor Beginn, Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Betriebes den Nachweis zu erbringen, dass seine Krankenkraftwagen und das von ihm zu verwendende Personal den Anforderungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen entsprechen,
  7. die fachliche Eignung des vom Unternehmer für die Auftragsannahme einzusetzenden Personals näher festlegen.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

§ 14 Umfang der Genehmigung

Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. Die Genehmigung muss die Art der einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummern (§ 59 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) enthalten. Für jedes einzelne Fahrzeug wird die Genehmigung entweder für den Krankentransport oder für die Notfallrettung erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von Krankentransporten.

§ 15 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 12 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 12 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Abmahnung

  1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen obliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

  1. gegen Auflagen verstoßen wird,
  2. der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 3 Nummer 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung mitteilen.

(5) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregister die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers mitzuteilen, sobald die Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist.

(6) Außer durch Zeitablauf (§ 13 Absatz 3) erlischt die Genehmigung, wenn der Unternehmer

  1. den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist aufgenommen hat,
  2. von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Betriebes dauernd entbunden wird oder
  3. seinen Betriebssitz in einen Ort außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg verlegt.

§ 16 Verantwortlichkeit des Unternehmers

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet,

  1. bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert,
  2. die regelmäßige Fortbildung seines Fahr- und Betriebspersonals sicherzustellen.

§ 17 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, der § 9 Absatz 2, die §§ 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1573), zuletzt geändert am 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung beziehen sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. Erkrankungen nach § 9 Absatz 2 BOKraft sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen, die mit den beförderten Patienten unmittelbar in Berührung kommen, haben die allgemeinen Regeln zur Infektionsverhütung am Krankenbett zu beachten.

§ 18 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. § 21 Absätze 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 19 Leistungspflicht

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,
  2. die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten (§ 13 Absatz 2 Nummer 2) möglich ist,
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er auch nicht abzuhelfen vermochte.

Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.

(4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.

§ 20 Einsatz von Krankenkraftwagen

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen.

(2) Krankenkraftwagen sowie ihre Ausstattung, Ausrüstung und Wartung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

(3) Die Notfallrettung darf nur mit Krankenkraftwagen durchgeführt werden, die für diese Einsatzart entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sind.

§ 21 Besetzung von Krankenkraftwagen 08 17

(1) Beim Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei Rettungssanitätern zu besetzen.

(2) Bei der Notfallrettung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter als Betreuer des Patienten zu besetzen.

(3) Notfallsanitäter sind Personen, die die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789) in der jeweils geltenden Fassung führen.

(4) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über die Qualifikation der Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.

Vierter Teil
Notfallrettung und Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen

§ 22 Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen

(1) Für das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die §§ 11 bis 16, der § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 18, 19 und 21 entsprechend.

(2) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.

§ 23 Notfallrettung und Krankentransport mit Wasserfahrzeugen

(1) Für das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit Wasserfahrzeugen gelten die §§ 11 bis 16, der § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 18 und 19 entsprechend.

(2) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Wasserfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.

(3) Die Besetzung der Wasserfahrzeuge mit fachlich geeigneten Personen wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange der Notfallrettung und des Krankentransports bestimmt.

(4) Die zuständige Behörde kann private Hilfeleistungsunternehmen, zu deren Aufgaben die uneigennützige Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport auf dem Wasser gehört, von der Genehmigungspflicht und ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der zu rettenden oder zu befördernden Personen vertretbar ist.

Fuenfter Teil
Rechtsverordnungen, Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Rechtsverordnungen 08

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei der Notfallrettung oder dem Krankentransport drohen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen über zusätzliche Anforderungen an die personelle Besetzung einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen und an die Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der einzusetzenden Fahrzeuge treffen.

(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über

  1. zusätzliche Anforderungen an die personelle Besetzung einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen und an die Ausstattung und Wartung der einzusetzenden Fahrzeuge,
  2. Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und deren staatliche Anerkennung, über das Prüfungsverfahren, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten und der Ausbilder.

§ 25 Befreiungen

Die zuständige Behörde kann von Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn bei Katastrophen oder anderen größeren Notfallereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten die verfügbare personelle oder materielle Kapazität für Notfallrettung und Krankentransport nicht ausreicht und die Abweichung den Belangen der Verletzten oder Erkrankten dient.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer oder als die für die Führung der Geschäfte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Notfallrettung oder Krankentransport betreibt,
  2. entgegen § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt,
  3. entgegen § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher, Geschäftspapiere oder Aufzeichnungen im Sinne von § 13 Absatz 2 Nummer 5 nicht vollständig oder nicht fristgemäß, vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
  4. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
  5. den Vorschriften dieses Gesetzes über
    1. die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung oder Besetzung (§ 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2, §§ 20 und 21, § 22 Absatz 2 und § 23 Absätze 2 und 3),
    2. die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 18 und 19)

    zuwiderhandelt,

  6. entgegen § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit
    1. § 3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
    2. § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
    3. § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Absatz 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist befolgt,
    4. § 6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,
  7. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
    1. § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
    2. § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
    3. § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
    4. § 41 Absatz 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
    5. § 42 Absatz 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
    1. § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 5 und 3 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
    2. § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt.
  2. als Fahrzeugführer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

Dies gilt auch für die Notfallrettung und den Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen (§§ 22 und 23).

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 26a Einschränkung von Grundrechten 18

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Übergangsregelungen 17

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von der Genehmigung vor dem 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht, so findet für die Wiedererteilung § 12 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 keine Anwendung.

(2) Bis zum 31. Dezember 2020 dürfen bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung in Abweichung von § 21 Absatz 2 Rettungsassistenten eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung besitzen und die Berufsbezeichnung weiter führen dürfen.

§ 28 Ausschuss für das Rettungswesen

(1) Bei der Behörde für Inneres und Sport wird ein Ausschuss für das Rettungswesen nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a) gebildet. Der Ausschuss berät grundsätzliche Fragen der Notfallrettung und des Krankentransports, insbesondere der Durchführung des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen.

(2) Dem Anschuss sollen insbesondere je ein Vertreter der vom Rettungswesen betroffenen Behörden, Körperschaften, Organisationen und Verbände angehören. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen des Ausschusses hinzugezogen werden.

§§ 29, 30 Änderung anderer Vorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 5 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 137) außer Kraft.

(3) Hilfsorganisationen und Dritte, mit denen nach § 5 des Feuerwehrgesetzes ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, bleiben nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes in den öffentlichen Rettungsdienst einbezogen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion