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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 14. Dezember 2007
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 04.01.2008 S. 11)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Rettungssanitäter und Rettungsassistenten müssen den Anforderungen des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 1384) in der jeweils geltenden Fassung genügen. | "(3) Rettungsassistenten müssen den Anforderungen des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2412), in der jeweils geltenden Fassung, Rettungssanitäter den Anforderungen einer nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 zu bestimmenden Qualifikation genügen." |
1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über den Fachkundennachweis Rettungsdienst verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein. | "(4) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über die Qualifikation der Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein." |
2. § 24 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 1 wird Absatz 1.
2.2 Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
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"(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über
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(Stand: 23.07.2018)
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