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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes

Vom 14. Dezember 2007
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 04.01.2008 S. 11)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Rettungssanitäter und Rettungsassistenten müssen den Anforderungen des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 1384) in der jeweils geltenden Fassung genügen. "(3) Rettungsassistenten müssen den Anforderungen des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2412), in der jeweils geltenden Fassung, Rettungssanitäter den Anforderungen einer nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 zu bestimmenden Qualifikation genügen."

1.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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 (4) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über den Fachkundennachweis Rettungsdienst verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein. "(4) Soweit im Rahmen der Notfallrettung oder des Krankentransports zusätzlich ein Arzt eingesetzt wird, muss er über die Qualifikation der Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin verfügen oder von der zuständigen Behörde ermächtigt sein."

2. § 24 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 wird Absatz 1.

2.2 Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

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  "(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über
  1. zusätzliche Anforderungen an die personelle Besetzung einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen und an die Ausstattung und Wartung der einzusetzenden Fahrzeuge,
  2. Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und deren staatliche Anerkennung, über das Prüfungsverfahren, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten und der Ausbilder."

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(Stand: 23.07.2018)

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