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Regelwerk
Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
- Hamburg -

Vom 20. Juli 2017
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 28.07.2017 S. 228)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.

1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Rettungsassistenten müssen den Anforderungen des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2412), in der jeweils geltenden Fassung, Rettungssanitäter den Anforderungen einer nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 zu bestimmenden Qualifikation genügen. "(3) Notfallsanitäter sind Personen, die die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789) in der jeweils geltenden Fassung führen."

2. § 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen bei der Notfallrettung mit Kraft- und Luftfahrzeugen in Abweichung von § 21 Absatz 2 zur Betreuung des Patienten auch Rettungssanitäter eingesetzt werden, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes mindestens drei Jahre regelmäßig in der Notfallrettung tätig gewesen sind. "(2) Bis zum 31. Dezember 2020 dürfen bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung in Abweichung von § 21 Absatz 2 Rettungsassistenten eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung besitzen und die Berufsbezeichnung weiter führen dürfen."
ID 17/1314

ENDE

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