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Waldbrandbekämpfung in Hessen;
Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) über die Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, über gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen sowie über die Waldbrandbekämpfung aus der Luft
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2022
(StAnz. Nr. 52 vom 26.12.2022 S. 1487)
Bezug: Gemeinsamer Runderlass vom 12. Dezember 2017 (StAnz. 2018 S. 26)
Zur Festlegung der Befugnisse, Zuständigkeiten, Leitungskompetenzen und des Zusammenwirkens der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr- und Fachbehörden im Einzelfall bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, zur Festlegung von Stationierungsorten und des Einsatzes der Löschwasser-Außenlastbehälter, zur Vorgehensweise bei Hubschrauberanforderungen sowie zur Gewährleistung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen der Forst-, Brand- und Katastrophenschutzbehörden ergeht folgender gemeinsamer Runderlass:
1. Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen
1.1 Waldbrände
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) obliegt die technische Einsatzleitung am Schadensort der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr.
Bei Waldbränden wirkt die für die Bewirtschaftung und Betreuung der Waldfläche örtlich zuständige forstliche Fachkraft nach § 6 Abs. 2 HWaldG (Forstamtsleitung, Nationalparkamtsleitung, Revierleitung bzw. im nicht von Hessen-Forst betreuten Wald außerhalb des Nationalparks Kellerwald-Edersee der Waldbesitzende oder dessen fachkundige Vertretung) in der technischen Einsatzleitung mit ( § 41 Abs. 3 Satz 2 HBKG). Alle Entscheidungen innerhalb der Einsatzleitung sind bei Waldbränden in Benehmen mit der forstlichen Fachkraft zu treffen. Sofern im Notfall kurzfristig weder der Waldbesitzende noch dessen fachkundige Vertretung zur Verfügung stehen, kann das Forstamt als Untere Forstbehörde herangezogen werden.
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter am Schadensort ist berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Dienststellen getroffen werden ( § 42 Abs. 2 Satz 1 HBKG).
1.2 Größere Schadenslagen
Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung des Führungsstabs obliegt in Städten mit Berufsfeuerwehren der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, in Städten ohne Berufsfeuerwehr mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr, im Übrigen der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor ( § 43 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HBKG). Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehört die örtlich zuständige forstliche Fachkraft nach Ziffer 1.1, hier in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes, des Nationalparkamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs, als Fachberatung an.
1.3 Waldbrandkatastrophen
Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für die Feststellung des Eintritts und Endes des Katastrophenfalls sowie dessen Bekanntmachung unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise zuständig ( § 34 HBKG). Sie ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an ( § 43 Abs. 5 Satz 1 HBKG).
Zur Vorbereitung der Abwehrmaßnahmen und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt ( § 43 Abs. 4 Satz 1 HBKG).
Der Katastrophenschutzstab bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen ( § 43 Abs. 4 Satz 3 HBKG). Ihm gehört bei Waldbrandkatastrophen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesforstverwaltung als fachberatende Person an ( § 43 Abs. 4 Satz 2 HBKG).
Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen ( § 43 Abs. 6 Satz 1 HBKG). Bei einer Waldbrandkatastrophe wirkt die örtlich zuständige forstliche Fachkraft nach Ziffer 1.1, hier in der Regel aus der Leitungsebene eines staatlichen Forstamtes, des Nationalparkamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs, auf Grund ihrer bzw. seiner Sach- und Ortskenntnis in der technischen Einsatzleitung mit.
Sie oder er berät die technische Einsatzleitung und unterliegt deren einsatztaktischen Weisungen.
Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr Beteiligten der leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt (
(Stand: 06.01.2023)
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