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Waldbrandbekämpfung in Hessen; Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) über die Einsatzleitung bei Waldbränden und Waldbrandkatastrophen sowie über gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen zur Waldbrandbekämpfung
Vom 23. März 2005
(StAnz. Nr. 18 vom 02.05.2005 S. 1598;aufgehoben)
B e z u g :
Dieser gemeinsame Runderlass des HMULV und des HMdIS verfolgt das Ziel, eine rasche, wirksame und abgestimmte Waldbrandbekämpfung sicherzustellen. Hierzu bedarf es umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen der beteiligten Behörden. Zur Festlegung der Befugnisse, Zuständigkeiten, Leitungskompetenzen und des Zusammenwirkens der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr- und Fachbehörden im Einsatzfall bei
sowie zur Gewährleistung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen der Forst-, Brand- und Katastrophenschutzbehörden ergeht folgender gemeinsamer Erlass:
1. Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen
1.1 Waldbrände
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) obliegt die technische Einsatzleitung am Schadensort der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr. Zu den einzelnen Befugnissen der technischen Einsatzleitung wird auf § 42 Abs. 1 HBKG verwiesen.
Bei Bränden von Wäldern, Mooren und Heideland wirken die örtlich zuständigen Forstbeamtinnen oder Forstbeamten (Forstamtsleitung, Revierleitung) in der technischen Einsatzleitung mit (§ 41 Abs. 3 Satz 2 HBKG). Alle Entscheidungen innerhalb der Einsatzleitung sind bei Waldbränden im Benehmen mit der Forstamts- oder Revierleitung zu treffen.
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter des Schadensortes ist berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Dienststellen getroffen werden.
1.2 Größere Schadenslagen
Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung einen Führungsstab bilden (§ 43 Abs. 3 HBKG). Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung des Führungsstabs obliegt in Städten mit Berufsfeuerwehren der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehren, in Städten ohne Berufsfeuerwehren mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehren, im Übrigen der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehört die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs, als Fachberatung an.
1.3 Waldbrandkatastrophen
Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für die Feststellung des Eintritts und Endes des Katastrophenfalls sowie dessen Bekanntmachung unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise zuständig (§ 34 HBKG). Sie leitet die Abwehrmaßnahmen (§ 43 Abs. 4 HBKG) und ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an (§ 43 Abs. 5 HBKG).
Zur Vorbereitung der Abwehrmaßnahmen und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt (§ 43 Abs. 4 HBKG). Ihm gehört bei Waldbrandkatastrophen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesforstverwaltung als fachberatende Person an (§ 43 Abs. 2 HBKG). Der Katastrophenschutzstab bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.
Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen (§ 43 Abs. 6 Satz 1 HBKG). Bei einer Waldbrandkatastrophe wirkt die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs aufgrund ihrer bzw. seiner Sach- und Ortskenntnis in der technischen Einsatzleitung mit. Sie bzw. er berät die technische Einsatzleitung und unterliegt deren einsatztaktischen Weisungen.
Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr Beteiligten der leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 43 Abs. 7 HBKG).
2. Gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen zur Waldbrandbekämpfung
Zur Optimierung der Waldbrandbekämpfung sind zwischen den örtlich zuständigen Forstämtern, den für den örtlichen und überörtlichen Brandschutz zuständigen Stellen sowie den unteren Katastrophenschutzbehörden gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Übungen abzuhalten und auszuwerten. Hieran haben auch Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen oberen Brandaufsichts- und Katastrophenschutzbehörden (Regierungspräsidien) teilzunehmen. Auch nichtstaatlichen Forstbetrieben ist Gelegenheit zu geben, an den Fortbildungsveranstaltungen und Übungen teilzunehmen.
Zuständige Ansprechpartnerinnen oder -partner für den örtlichen oder überörtlichen Brandschutz sind
Zuständige untere Katastrophenschutzbehörden sind
In den hessischen Gebieten mit mittlerem Waldbrandrisiko - hierzu gehören die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt und Offenbach sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und der Hochtaunuskreis - sollen die Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen mindestens in zweijährigem Abstand, in allen übrigen Gebieten in dreijährigem Abstand, vor Beginn der Gefahrenzeit bei Winterausgang stattfinden.
Der Landesbetrieb HESSEN-FORST stellt die notwendigen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit sicher.
2.1 Fortbildungsveranstaltungen
Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen sind die Leitungen der zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden sowie die jeweilige Forstamtsleitung.
Zielsetzung der gemeinsamen Veranstaltungen ist die Einübung der Fähigkeit, entstehende Waldbrände schnell und fachkundig zu löschen und Katastrophen zu vermeiden.
Daher ist bei der Fortbildung insbesondere zu prüfen, ob örtlich die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bekämpfung entstehender und fortgeschrittener Waldbrände ausreichen bzw. wie sie verbessert werden können. Dabei sind auch die Möglichkeiten überörtlicher Hilfen in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Die Fortbildungsveranstaltungen sollen mit einer Waldbrandbekämpfungsübung kombiniert werden. Sie sind mit einer gemeinsamen Besprechung abzuschließen. Die Besprechungsergebnisse einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge von zumindest regionaler Bedeutung sind schriftlich festzuhalten. Jährlich zum 1. Februar legt der Landesbetrieb HESSEN-FORST dem für Forsten zuständigen Ministerium einen Erfahrungsbericht vor. Die Information des HMdIS und der Regierungspräsidien wird durch das für Forsten zuständige Ministerium sichergestellt.
2.2 Waldbrandbekämpfungsübungen
Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und die Zusammenarbeit mit den Forstbehörden sind in Übungen zu erproben. An diesen Waldbrandbekämpfungsübungen sind Forstbeamtinnen oder Forstbeamte, Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer und Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter in ihren jeweiligen Funktionen sowie - jährlich wechselnd - die örtlichen Feuerwehren zu beteiligen. In den Gebieten mit mittlerem Waldbrandrisiko sollten möglichst alle örtlichen Feuerwehren einschließlich der zuständigen Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben im Wald üben.
Die Leitung der Übung liegt bei der Leiterin oder dem Leiter der örtlichen Feuerwehr. Dabei sind vorab eingehende Absprachen mit der Forstamtsleitung über Ablauf und Ziele der Übung zu treffen.
Die Forstbeamtinnen und Forstbeamten sollen bei den Übungen insbesondere die Tätigkeiten und Abstimmungen in der technischen Einsatzleitung nach den §§ 41 ff. HBKG üben und den Einsatz sowie die Wirkung von modernen Brandbekämpfungsmitteln und Löschfahrzeugen im Wald kennen und einschätzen lernen. Außerdem sind das Zusammenspiel zwischen Großlöschgeräten und Handgeräten sowie der Einsatz der Funkwelle Forst, der Rettungskette Forst bzw. des Mobiltelefonnetzes in Verbindung mit den BOS-Funknetzen in die Übungen einzubeziehen.
Die Feuerwehren sollen bei der Übung ihre Ortskenntnisse verbessern, die Bewegung der Löschfahrzeuge und -geräte im Wald üben, sich auf die Erschwernisse der Löschwasserversorgung einstellen und einsatztaktische Kenntnisse über Wesen und Bekämpfung von Waldbränden vertiefen. Alle Einsatzkräfte müssen auf eine enge Zusammenarbeit vorbereitet werden.
Die Übungen sind mit einer gemeinsamen Auswertungsbesprechung abzuschließen.
2.3 Katastrophenschutzübungen
In Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden (§ 32 HBKG). Für die Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzübungen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden (für kreisangehörige Städte und Gemeinden die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister) verantwortlich.
Bei Katastrophenschutzübungen, die auch den Wald betreffen, sind sowohl die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs (Mitwirkung in der technischen Einsatzleitung), als auch die Fachberaterin oder der Fachberater Forst der Landesforstverwaltung (Mitwirkung im Katastrophenschutzstab) in die Übung einzubeziehen.
Für die Aus- und Fortbildung der Fachberaterinnen und Fachberater Forst ist die jeweilige untere Katastrophenschutzbehörde zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 HBKG).
3. Außer-Kraft-Treten bisheriger Erlass-Regelungen
Die gemeinsamen Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 8. Juli 1999 "Technische Einsatzleitung bei Waldbränden und Waldbrandkatastrophen" (StAnz. S. 2523) und "Gemeinsame Fortbildung in der Waldbrandbekämpfung" sind aufgrund der Regelungen zur Erlassbereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.
4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(Stand: 06.01.2023)
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