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Gemeinsamer Runderlass über die Einsatzleitung bei Waldbränden und Waldbrandkatastrophen, über gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen sowie über die Waldbrandbekämpfung aus der Luft
- Hessen -
Vom 5. Dezember 2007
(StAnz. Vom 24.12.2007 S. 2773;aufgehoben)
Archiv: 2005
Dieser gemeinsame Runderlass des HMULV und des HMdIS verfolgt das Ziel, eine rasche, wirksame und abgestimmte Waldbrandbekämpfung sicherzustellen. Hierzu bedarf es umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen der beteiligten Behörden. Zur Festlegung der Befugnisse, Zuständigkeiten, Leitungskompetenzen und des Zusammenwirkens der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr- und Fachbehörden im Einzelfall bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, zur Festlegung von Stationierungsorten und des Einsatzes der Löschwasser-Außenlastbehälter zur Vorgehensweise bei Hubschrauberanforderungen sowie zur Gewährleistung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen der Forst-, Brand- und Katastrophenschutzbehörden ergeht folgender gemeinsamer Runderlass:
1. Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen
1.1 Waldbrände
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), obliegt die technische Einsatzleitung am Schadensort der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr.
Bei Bränden von Wäldern, Mooren und Heideland wirkt die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte (Forstamtsleitung, Revierleitung) in der technischen Einsatzleitung mit (§ 41 Abs. 3 Satz 2 HBKG). Alle Entscheidungen innerhalb der Einsatzleitung sind bei Waldbränden im Benehmen mit der Forstamts- oder Revierleitung zu treffen.
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter am Schadensort ist berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Dienststellen getroffen werden (§ 42 Abs. 2 HBKG).
1.2 Größere Schadenslagen
Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung einen Führungsstab bilden (§ 43 Abs. 3 HBKG). Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung des Führungsstabs obliegt in Städten mit Berufsfeuerwehren der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, in Städten ohne Berufsfeuerwehr mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr, im Übrigen der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehört die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs, als Fachberatung an.
1.3 Waldbrandkatastrophen
Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für die Feststellung des Eintritts und Endes des Katastrophenfalls sowie dessen Bekanntmachung unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise zuständig (§ 34 HBKG). Sie leitet die Abwehrmaßnahmen (§ 43 Abs. 4 HBKG) und ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an (§ 43 Abs. 5 HBKG).
Zur Vorbereitung der Abwehrmaßnahmen und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt (§ 43 Abs. 4 HBKG).
Der Katastrophenschutzstab bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.
Ihm gehört bei Waldbrandkatastrophen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesforstverwaltung als fachberatende Person an (§ 43 Abs. 2 HBKG).
Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen (§ 43 Abs. 6 Satz 1 HBKG). Bei einer Waldbrandkatastrophe wirkt die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs aufgrund ihrer beziehungsweise seiner Sach- und Ortskenntnis in der technischen Einsatzleitung mit. Sie beziehungsweise er berät die technische Einsatzleitung und unterliegt deren einsatztaktischen Weisungen.
Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr Beteiligten der leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 43 Abs. 7 HBKG).
2. Gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen zur Waldbrandbekämpfung
2.1 Zuständigkeiten
Zur Optimierung der Waldbrandbekämpfung sind zwischen den örtlich zuständigen Forstämtern, den für den örtlichen und überörtlichen Brandschutz zuständigen Stellen sowie den unteren Katastrophenschutzbehörden gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Übungen abzuhalten und auszuwerten. Hieran sollen auch Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen oberen Brandschutzaufsichts- und Katastrophenschutzbehörden teilnehmen. Auch nichtstaatlichen Forstbetrieben ist Gelegenheit zu geben, an den Fortbildungsveranstaltungen und Übungen teilzunehmen.
Zuständige Ansprechpartnerinnen oder -partner für den örtlichen oder überörtlichen Brandschutz sind
Zuständige untere Katastrophenschutzbehörden sind
2.2 Fortbildungsveranstaltungen
Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen sind die Leitungen der zuständigen Brandschutz- und Katastrophenschutzbehörden sowie die jeweilige Forstamtsleitung.
In den hessischen Gebieten mit erhöhtem Waldbrandrisiko - hierzu gehören die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und der Hochtaunuskreis - sollen die Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen mindestens in zweijährigem Abstand, in allen übrigen Gebieten in dreijährigem Abstand, vor Beginn der Gefahrenzeit bei Winterausgang stattfinden.
Der Landesbetrieb HESSEN-FORST stellt die notwendigen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit sicher.
Zielsetzung der gemeinsamen Veranstaltungen ist die Einübung der Fähigkeit, entstehende Waldbrände schnell und fachkundig zu löschen und somit Katastrophen zu vermeiden.
Daher ist bei der Fortbildung insbesondere zu prüfen, ob örtlich die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bekämpfung entstehender und fortgeschrittener Waldbrände ausreichen beziehungsweise wie sie verbessert werden können. Dabei sind auch die Möglichkeiten überörtlicher Hilfen in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Die Fortbildungsveranstaltungen sollen mit einer Waldbrandbekämpfungsübung kombiniert werden. Sie sind mit einer gemeinsamen Besprechung abzuschließen. Die Besprechungsergebnisse einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge von zumindest regionaler Bedeutung sind schriftlich festzuhalten und der Landesbetriebsleitung vorzulegen. Jährlich zum 1. Februar legt der Landesbetrieb HESSEN-FORST dem für Forsten zuständigen Ministerium einen Erfahrungsbericht vor. Die Information des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der Regierungspräsidien wird durch das für Forsten zuständige Ministerium sichergestellt.
2.3 Waldbrandbekämpfungsübungen
Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und die Zusammenarbeit mit den Forstbehörden sind in Übungen zu erproben. An den Waldbrandbekämpfungsübungen sind Forstbeamtinnen oder Forstbeamte, Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer und Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter in ihren jeweiligen Funktionen sowie - jährlich wechselnd - die örtlichen Feuerwehren zu beteiligen. In den Gebieten mit erhöhtem Waldbrandrisiko sollten möglichst alle örtlichen Feuerwehren einschließlich der zuständigen Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben im Wald üben.
Die Leitung der Übung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der örtlichen Feuerwehr. Dabei sind vorab eingehende Absprachen mit der Forstamtsleitung über Ablauf und Ziele der Übung zu treffen.
Die Forstbeamtinnen und Forstbeamten sollen bei den Übungen insbesondere die Tätigkeiten und Abstimmungen in der technischen Einsatzleitung nach den §§ 41 ff. HBKG üben und den Einsatz sowie die Wirkung von modernen Brandbekämpfungsmitteln und Löschfahrzeugen im Wald kennen und einschätzen lernen. Außerdem sind das Zusammenspiel zwischen Großlöschgeräten und Handgeräten sowie der Einsatz der Funkwelle Forst, der Rettungskette Forst beziehungsweise des Mobiltelefonnetzes in Verbindung mit den BOS-Funknetzen in die Übungen einzubeziehen.
Die Feuerwehren sollen bei der Übung ihre Ortskenntnisse verbessern, die Bewegung der Löschfahrzeuge und -geräte im Wald üben, sich auf die Erschwernisse der Löschwasserversorgung einstellen und einsatztaktische Kenntnisse über Wesen und Bekämpfung von Waldbränden vertiefen. Alle Einsatzkräfte müssen auf eine enge Zusammenarbeit vorbereitet werden.
Die Übungen sind mit einer gemeinsamen Auswertungsbesprechung abzuschließen.
2.4 Katastrophenschutzübungen
Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden (§ 32 HBKG). Für die Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzübungen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden (für kreisangehörige Städte und Gemeinden die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister) verantwortlich.
Bei Katastrophenschutzübungen, die auch den Wald betreffen, sind sowohl die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs (Mitwirkung in der technischen Einsatzleitung), als auch die Fachberaterin oder der Fachberater Forst der Landesforstverwaltung (Mitwirkung im Katastrophenschutzstab) in die Übung einzubeziehen.
Für die Aus- und Fortbildung der Fachberaterinnen und Fachberater Forst ist die jeweilige untere Katastrophenschutzbehörde zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 HBKG).
3. Waldbrandbekämpfung aus der Luft
Der Einsatz und die Stationierung von Löschwasser-Außenlastbehältern, die Anforderung von Hubschraubern für Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen sowie die Kostenregelung hierfür ergeben sich aus der Anlage zu diesem Runderlass.
4. Aufhebung der bisherigen Erlassregelung
Der gemeinsame Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) über die Einsatzleitung bei Waldbränden und Waldbrandkatastrophen sowie über die gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen und Übungen zur Waldbrandbekämpfung vom 23. März 2005 (StAnz. S. 1598) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser gemeinsame Runderlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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