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Hinweise zur direkten Anwendung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) sowie zu § 50 BImSchG für die Planung und Zulassung von öffentlichen Straßen
Vom 27. Oktober 2015
(StAnz. Nr. 46 vom 09.11.2015 S. 1147)
Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten und sollte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Erforderlich sind dazu Änderungen im Bundes- und im Landesrecht (unter anderem Hessisches Straßengesetz), die bislang nicht erfolgt sind. Daher gelten die inhaltlich unbedingten und hinreichend bestimmten Regelungen der Richtlinie mit Ablauf dieser Frist unmittelbar.
Die Richtlinie enthält Regelungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden können, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt; diese Regelungen stellen nicht nur an die Errichtung und den Betrieb von Störfallbetrieben, sondern auch an neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Störfallbetrieben, durch die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können, bestimmte Anforderungen wie unter anderem Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, Bekanntmachung von Entscheidungen und Zugang zu den Gerichten auch für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit. Unter die Fallgruppe der "neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft" fallen auch Infrastrukturvorhaben wie zum Beispiel der Bau oder die Änderung von öffentlichen Straßen.
Auf Bundesebene ist geplant, das Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG), das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ( UmwRG) und die Störfall-Verordnung (StörfallV - 12. BImSchV) zu ändern. Auf Landesebene ist unter anderem geplant, § 33 des Hessischen Straßengesetzes um eine Regelung zur Vorprüfung des Einzelfalls nach der Seveso-III-Richtlinie zu ergänzen.
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen Gesetzesänderungen sind die folgenden Regelungen der Seveso-III-Richtlinie sowohl bei der Planung als auch bei der Zulassung von öffentlichen Straßen in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu beachten.
1. Sicherheitsabstand
Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür sorgen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben (Anmerkung: Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a des BImSchG) einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Der notwendige Schutz für diese Nutzungen ist sowohl im Rahmen von raumbedeutsamen Planungen als auch bei der Zulassung konkreter Projekte sicherzustellen.
Nach hiesiger Auffassung lässt die Richtlinie eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Hauptverkehrswege und damit auf sogenannte "wichtige Verkehrswege" im Sinne der zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission abgestimmten Auslegungshilfe zur Vorgängerregelung ("Seveso-II-Richtlinie") "Richtlinie 96/82/EG des Rates - Fragen und Antworten" (Ref.Nr. B - 18) - nicht zu. Unabhängig davon, dass es in Hessen sowohl Landes- als auch Kreisstraßen gibt, die über eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke> 10.000 Kfz/24h verfügen, und nach der Auslegungshilfe nicht von vornherein als "wichtiger Verkehrsweg" ausgeschlossen werden können, ginge eine Einschränkung auf Hauptverkehrswege zu weit, da die Erhöhung des Risikopotentials durch neue Entwicklungen unabhängig von der Verkehrsdichte eintreten kann. Auch der Verweis in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie spricht nicht für eine derartige Einschränkung. Im Sinne eines möglichst hohen Maßes an Rechtssicherheit für künftige Planungsverfahren wird ein entsprechender Regelungsbedarf für alle öffentlichen Straßen gesehen.
Bei der Planung eines öffentlichen Straßenbauvorhabens ist daher frühzeitig zu prüfen, ob dieses innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Seveso-Betriebsbereich liegt.
Das in Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie formulierte Abstandsgebot ist nicht neu; es war bereits in Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Seveso-II-Richtlinie geregelt und ist durch Novellierung des § 50 BImSchG umgesetzt worden. § 50
(Stand: 05.11.2018)
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