umwelt-online: VVHSOG - Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (2)
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zur aktuellen Fassung

22.2 Zu Abs. 2

22.2.1 Die Vorschrift ist anzuwenden, falls die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht vorliegen.

22.2.2 Gefahr im Sinne der Nr. 2 ist eine konkrete Gefahr.

22.2.3 Die Datenübermittlung nach Nr. 3 setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht voraus. Die Vorschrift zielt vorrangig auf eine Datenübermittlung an Behörden, die nicht primär für die Abwehr von Gefahren zuständig sind, jedoch ausnahmsweise Gefahrenabwehraufgaben wahrzunehmen haben.

22.3 Zu Abs. 3

Bei der Übermittlung kommt es nicht darauf an, ob die ausländischen Stellen ihren Sitz im In- oder Ausland haben. Die Vorschrift gilt also auch für die Übermittlung an ausländische Vertretungen im Inland, jedoch nicht für Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Die im NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut getroffenen Regelungen gehen Abs. 3 vor.

22.4 Zu Abs. 4

Die Vorschrift lockert die Zweckbindung für Fälle, in denen die Übermittlung zur Abwehr einer Gefahr für die Empfängerin oder den Empfänger, also nicht für die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörden, unerlässlich ist.

22.5 Zu Abs. 5

Eines Ersuchens der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörden bedarf es nicht. Spezialgesetzlich bindende Regelungen für die übermittelnde Behörde (zum Beispiel aufgrund melderechtlicher oder straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Sozialgesetzbuch X) gehen vor.

Zu § 23

23. Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

23.1 Zu Abs. 1

Eine Übermittlung an private Empfängerinnen oder Empfänger ist nur unter den engen Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 zulässig.

23.2 Zu Abs. 2

23.2.1 Die Person, deren Daten nach Abs. 1 Nr. 3 übermittelt worden sind, ist zu unterrichten, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 2.

23.2.2 Bei Übermittlungen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.

23.4 Zu Abs. 4

Das Verzeichnis kann so geführt werden, dass die entsprechenden Vermerke in einem Ordner gesammelt werden.

Zu § 24

24. Automatisiertes Abrufverfahren

24.1 Die Vorschrift enthält in Abs. 1 nunmehr eine Positivliste derjenigen Stellen, denen der Abruf personenbezogener Daten aus einem automatisierten Verfahren der Polizeibehörden ermöglicht werden darf. Neben hessischen und außerhessischen Polizeidienststellen ist auch Gefahrenabwehrbehörden der Abruf gestattet, allerdings nur für die Abarbeitung von Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen, nicht für sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr. Ferner sind die Ausländerbehörden und die Einbürgerungsbehörden aufgenommen. Wie bei den Gefahrenabwehrbehörden ist der Zweck der Übermittlung bzw. des Zugriffs im Gesetzestext benannt.

24.2 Bezüglich der in Nr. 4 bis 6 genannten Behörden ist das Verfahren so auszugestalten, dass diese automatisiert nur so genannte Negativauskünfte erhalten, während sie im Trefferfall eine konventionelle Anfrage stellen müssen. Schließlich wird ein Abruf durch die Allgemeinheit zugelassen, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (Nr. 7). Um klarzustellen, dass sich die Protokollierungspflicht in Abs. 3 nicht auf den Abruf von Öffentlichkeitsfahndungen im Internet erstreckt, wird sie auf die Fälle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 beschränkt.

Zu § 25

25. Datenabgleich

25.0 Unter Datenabgleich im Sinne der Vorschrift ist die Feststellung zu verstehen, ob zu einer Person bereits automatisiert Daten gespeichert sind.

25.1 Zu Abs. 1

25.1.1 Die Vorschrift ist Rechtsgrundlage für eine besondere Form der Datenverarbeitung. Sie gibt weder die Befugnis zur Erhebung der abzugleichenden Daten noch zur Speicherung dieser Daten in der Anwendung, mit deren Daten sie abgeglichen werden.

25.1.2 Das Anhalte- und Festhalterecht nach Satz 4 ergänzt die entsprechenden Befugnisse nach § 18 Abs. 3 und 4. §§ 33 bis 35 sind zu beachten.

25.3 Zu Abs. 3

Eine besondere Rechtsvorschrift ist § 14 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung, in der die Datenübermittlung zum Abgleich mit den Daten der Personenfahndung des HLKa geregelt ist.

Zu § 26

26. Besondere Formen des Datenabgleichs

26.1 Zu Abs. 1

26.1.1 Die Vorschrift regelt die so genannte Rasterfahndung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Die Vorschrift ist, anders als § 25, Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten. Der Befugnis der Polizeibehörden, die Herausgabe der Datenbestände zu verlangen, entspricht die Verpflichtung der Datenbesitzerin oder des Datenbesitzers zur Übergabe der angeforderten Daten.

26.1.2 Gegenüber nichtöffentlichen Stellen kann die Verfügung der Polizeibehörde zur Datenübergabe notfalls im Wege des Verwaltungszwanges nach den §§ 47 ff. HSOG durchgesetzt werden.

26.2 Zu Abs. 2

Die angeforderten Daten müssen bei der ersuchten Stelle vorhanden sein. Die ersuchte Stelle kann nicht verpflichtet werden, nicht vorhandene Daten erst zu ermitteln. Die ersuchte Stelle hat lediglich die angeforderten Daten zu übermitteln. Eine Ausnahme hiervon lässt Satz 2 zu. Diese zusätzlich übermittelten Daten dürfen nicht verwertet werden.

26.4 Zu Abs. 4

Die Unterrichtung der oder des Datenschutzbeauftragten hat in der Regel schriftlich zu erfolgen.

Zu § 27

27. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

27.1 Zu Abs. 1

Daten sind unrichtig, wenn sie tatsächliche Angaben enthalten, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Die Berichtigung hat von Amts wegen zu erfolgen. Unrichtige personenbezogene Daten in Akten können nicht gelöscht und durch die zutreffenden Daten ersetzt werden. Satz 2 sieht deshalb Vorkehrungen vor, dass die Berichtigung in geeigneter Weise, zum Beispiel durch einen Vermerk, kenntlich zu machen ist. Unrichtige Daten, die mehrfach in der Akte erscheinen, können dadurch berichtigt werden, dass der Akte ein Vorblatt mit einem deutlichen Hinweis beigefügt wird.

27.2 Zu Abs. 2

Die Vorschrift gilt für Daten, die automatisiert gespeichert sind. Sie erfasst außerdem diejenigen Unterlagen, auf denen die automatisierte Verarbeitung beruht. Löschen ist das Unkenntlichmachen der Daten. An die Stelle der Löschung kann ausnahmsweise die Sperrung treten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen.

27.3 Zu Abs. 3

Die Vorschrift gilt für Daten, die nicht gleichzeitig automatisiert gespeichert sind. Ist zum Beispiel im POLAS ein Fall unzulässigerweise gespeichert, ist er nach Abs. 2 Nr. 1 zu löschen; außerdem ist der dazugehörige Teil der Kriminalakte zu vernichten. Sind die zu löschenden Daten auch in anderen Teilen der Kriminalakte enthalten (zum Beispiel FS-Auskunft anlässlich eines späteren Falles) gilt Satz 1. Die nach Satz 1 vorzunehmende Sperrung der Daten erfolgt in der Weise, dass auf einem Aktenvorblatt ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

27.4 Zu Abs. 4

Auf die Prüffristenverordnung wird verwiesen. Besondere Regelungen hinsichtlich der Speicherungsdauer (zum Beispiel § 20 Abs. 5 Satz 2) bleiben unberührt.

27.6 Zu Abs. 6

In den Fällen der Nr. 1 und 3 sind die automatisiert gespeicherten Daten vollständig auszudrucken und anschließend zu löschen. Der Ausdruck und der dazugehörige Teil der Akte sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Unterlagen sind zu dem Vorgang zu nehmen, der Anlass für die Maßnahme war. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (Nr. 2) sind ausnahmslos unverzüglich zu löschen.

Zu § 28

28. Verfahrensverzeichnis

28.1 Zu Abs. 1

Das zu verwendende Formular sowie weitere Einzelheiten werden in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.

28.2 Zu Abs. 2

Eine Einsichtnahme in das Verfahrensverzeichnis ist nur dann mit der Aufgabenerfüllung unvereinbar, wenn sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit aus dem Verfahrensverzeichnis selbst und nicht erst aus den gespeicherten Daten ergibt. Wird die Einsichtnahme verweigert, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

28.3 Zu Abs. 3

Ein Verfahrensverzeichnis nach Abs. 1 ist nicht zu erstellen, wenn nach anderen Vorschriften ein Verfahrensverzeichnis oder eine Errichtungsanordnung anzufertigen ist. Im Strafverfahren hat die Polizei Errichtungsanordnungen ( § 490 StPO) nur für solche Dateien zu erlassen, in denen sie nicht zugleich personenbezogene Daten speichert, die dem HSOG unterliegen (vgl. § 483 Abs. 3, § 485 Satz 4 StPO).

Zu § 29

29. Auskunft und Unterrichtung

29.0 Die Vorschrift geht als Sonderregelung § 18 HDSG vor.

29.1 Zu Abs. 1

29.1.1 Antrag und Auskunft sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen.

29.1.2 Wird der Antrag mündlich gestellt, hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller auszuweisen. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich, wohl aber Einsichts- und Urteilsfähigkeit.

29.3 Zu Abs. 3

Die Auskunftsverweigerung setzt eine Prüfung im Einzelfall voraus. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen der VwGO angefochten werden kann.

29.4 Zu Abs. 4

Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist grundsätzlich zu begründen. Die Vorschrift stellt klar, unter welchen Voraussetzungen auf die Begründung verzichtet werden kann.

29.6 Zu Abs. 6

Die Vorschrift regelt die Unterrichtungspflichten bei verdeckten Datenerhebungen. Eine Unterrichtung ist grundsätzlich erforderlich. Unter engen Voraussetzungen kann sie unterbleiben oder zeitweilig zurückgestellt werden. Von einer zeitweiligen Zurückstellung ist der Hessische Datenschutzbeauftragte in regelmäßigen Abständen in Kenntnis zu setzen.

Zu § 30

30. Vorladung

30.0 § 30 regelt die Vorladung zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Die Vorladung in Strafverfahren richtet sich nach §§ 161a, 163a StPO. Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 46, 55 OWiG. Die Auskunftspflicht und deren Umfang ergeben sich aus § 12.

30.1 Zu Abs. 1

30.1.1 Von einer Vorladung ist abzusehen, wenn

30.1.2 Als betroffene Personen kommen auch nicht verantwortliche Personen ( § 9) in Betracht.

30.2 Zu Abs. 2

Die Bekanntgabe des Grundes der Vorladung kann unterbleiben, wenn dadurch der Vorladungszweck gefährdet wird.

30.3 Zu Abs. 3

30.3.1 "Hinreichenden Grund", der Vorladung keine Folge zu leisten, kann die vorgeladene Person insbesondere dann haben, wenn sie krank oder zu dem Zeitpunkt, für die sie vorgeladen ist, durch unaufschiebbare berufliche oder persönliche Angelegenheiten verhindert ist. Insoweit ist eine Güterabwägung vorzunehmen.

30.3.2 Mittel zur Durchsetzung der Vorladung sind das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang (Vorführung). Die Vorführung ist nur zulässig, wenn das Zwangsgeld nicht oder nicht rechtzeitig zum Ziel führt oder untunlich ist. Sie bedarf - außer bei Gefahr im Verzug - der richterlichen Anordnung.

Zu § 31

31. Platzverweisung

31.1 Zu Abs. 1

31.1.1 Die Platzverweisung kann sowohl unter freiem Himmel als auch in Räumen angeordnet werden. Für den Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt ist die Spezialregelung in Abs. 2 zu beachten. Die Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder Tiere, zu entfernen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 38 darf nur dann an deren Betreten gehindert oder aus ihr verwiesen werden, wenn eine dringende erhebliche Gefahr dies erfordert.

31.12 Die Platzverweisung nach Satz 2 kann auch gegen Schaulustige gerichtet werden, wenn deren Anwesenheit den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen, insbesondere die Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge, behindert.

31.2 Zu Abs. 2

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) zu sehen. Das Nähere ist in einer speziellen Ausführungsvorschrift geregelt (zurzeit Erlass vom 11. April 2003, StAnz. S. 1814).

31.3 Zu Abs. 3

Die Vorschrift ist die spezielle Rechtsgrundlage für die Anordnung eines längerfristigen Aufenthaltsverbotes. Ein Rückgriff. auf die Generalklausel ist damit unzulässig. Aufenthaltsverbote zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten eignen sich insbesondere zur Bekämpfung offener Drogenszenen, zum Schutz von Veranstaltungen (zum Beispiel Volksfesten, Sportveranstaltungen oder Open-Air-Konzerten) vor gewaltbereiten Personen (zum Beispiel Skinheads, Punks, Hooligans), zur Verhinderung so genannter Chaos-Tage, zum Schutz von Gastor-Transporten oder auch zur Verhinderung des so genannten Hütchenspiels. Es müssen nachprüfbare Tatsachen vorliegen, die zur Annahme berechtigen, dass eine Person an einer bestimmten Örtlichkeit eine Straftat begehen wird. Hinsichtlich der insoweit erforderlichen Prognoseentscheidung wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gefordert, eine Gewissheit ist nicht erforderlich. Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden haben in jedem Einzelfall das Aufenthaltsverbot auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang in zeitlicher und örtlicher

Hinsicht zu beschränken, wobei drei Monate nicht überschritten werden dürfen. Das Aufenthaltsverbot darf nicht den Zugang zur Wohnung einer betroffenen Person erfassen. Vergleichbar wichtige Gründe (zum Beispiel Zugang zur Praxis des Hausarztes) stehen der Verhängung eines Aufenthaltsverbots entgegen. Der Hinweis auf das Versammlungsrecht wirkt lediglich deklaratorisch und betont den Grundsatz der "Polizeifestigkeit" des Versammlungsrechts.

Zu § 32

32. Gewahrsam

32.0 Die Vorschrift regelt den Entzug der Freiheit, soweit diese nicht eine (Neben-)Folge einer sonstigen Maßnahme ( § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4, § 30 Abs. 3 und 4) darstellt. Die Vorschrift über die Freiheitsentziehung in Strafverfahren (Verhaftung und vorläufige Festnahme nach §§ 112 ff, 127, 164 StPO) bleiben unberührt.

32.1 Zu Abs. 1

32.1.1 Die Ingewahrsamnahme nach Nr. 1 dient ausschließlich dem Schutz der betroffenen Person. Es kommt nicht darauf an, ob sich diese selbst - schuldhaft oder schuldlos - in Gefahr begeben hat. Bevor eine hilflose Person in Gewahrsam genommen wird, ist zu prüfen, ob sie - gegebenenfalls unter Einschaltung des Rettungsdienstes - unmittelbar ihren Angehörigen oder anderen geeigneten Stellen (Krankenhaus, Heim o. A.) übergeben werden kann.

32.1.2 Es kann auch zulässig sein, während der Ingewahrsamnahme nach Nr. 3 die betroffene Person an einen anderen Ort zu verbringen (Verbringungsgewahrsam).

32.1.3 Die Ingewahrsamnahme nach Nr. 4 setzt voraus, dass die betroffene Person von einer anderen Privatperson nach den Selbsthilfevorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Fluchtverdachts festgenommen und dem Amtsgericht vorgeführt werden könnte. Mildere Mittel zum Schutz privater Rechte dürfen nicht zur Verfügung stehen.

32.2 Zu Abs. 2

Es ist nicht erforderlich, dass von der minderjährigen Person eine konkrete Gefahr ausgeht oder dass ihr eine solche droht.

32.3 Zu Abs. 3

Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn noch kein Ersuchen der Justizvollzugsanstalt oder noch kein Vollstreckungsbefehl vorliegt. Nicht erforderlich ist ferner, dass eine weitere Gefahr von der entwichenen Person ausgeht. Entscheidend ist, dass sich die betreffende Person außerhalb der Anstalt aufhält.

Zu § 33

33. Richterliche Entscheidung

33.1 Zu Abs. 1

33.1.1 Die richterliche Entscheidung ist bereits vor der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird.

33.1.2 Wird die Freiheit einer Person ohne vorherige richterliche Entscheidung entzogen, so ist, falls nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, die Entscheidung ohne schuldhafte Verzögerung herbeizuführen. Eine schuldhafte Verzögerung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das zuständige Gericht aus Gründen, die nicht von der Polizeibehörde zu vertreten sind, nicht tätig werden kann. Die Gründe sind schriftlich festzuhalten. Lediglich ein Hinweis auf den Dienstschluss des zuständigen Gerichts reicht nicht aus.

Zu § 34

34. Behandlung festgehaltener Personen

34.0 Auf die Polizeigewahrsamsordnung wird hingewiesen.

34.1 Zu Abs. 1

Der festgehaltenen Person ist unverzüglich der Grund für das Festhalten bekannt zu geben. Hierzu gehört die Mitteilung, aus welchem Sachverhalt und welcher Rechtsgrundlage die Befugnis zum Festhalten hergeleitet wird. Die Rechtsgrundlage braucht nicht in Einzelheiten dargestellt werden.

34.2 Zu Abs. 2

34.2.1 Die betroffene Person ist auf ihr Benachrichtigungsrecht hinzuweisen.

34.2.2 Wird die Benachrichtigung von der Polizeibehörde übernommen, so hat sie nach Möglichkeit fernmündlich zu erfolgen.

34.2.3 Das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Person darf den Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährden. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Benachrichtigung die Verhinderung einer Straftat ( § 32 Abs. 1 Nr. 2) gefährden würde. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Benachrichtigung der Zweck der Freiheitsentziehung gefährdet würde, so hat die Benachrichtigung zu unterbleiben.

34.3 Zu Abs. 3

Nach Satz 3 ist auch die Einbehaltung von Sachen zulässig. § 40 bleibt unberührt.

Zu § 35

35. Dauer der Freiheitsentziehung

35.1 Zu Abs. 1

Die Polizeibehörden haben von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung entfallen sind. Sie haben von sich aus darauf hinzuwirken, dass die betroffene Person so bald wie möglich entlassen werden kann.

35.2 Zu Abs. 2

Die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung ist für den Bereich der Gefahrenabwehr auf maximal zwölf Stunden eingeschränkt. Für die Strafverfolgung ergibt sich dieselbe Frist aus § 163c Abs. 3 StPO.

Zu § 36

36. Durchsuchung und Untersuchung von Personen

36.0.1 § 36 regelt die Durchsuchung und Untersuchung von Personen zur Gefahrenabwehr. Hinsichtlich der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gilt § 81g StPO sowie das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz. Die Durchsuchung und die Untersuchung von Personen in Straf- oder Bußgeldverfahren regeln die §§ 81 bis 81f, 102 ff. StPO bzw. § 46 Abs. 1, 3 und 4 OWiG in Verbindung mit §§ 81a bis 81d, 102 ff. StPO.

36.0.2 Die Durchsuchung von Personen beschränkt sich auf die Suche nach Sachen, die sich in den Kleidern oder an dem Körper der betroffenen Person befinden können. Auch in der Mundhöhle, der Nase und in den Ohren kann erforderlichenfalls nachgesehen werden. Zur körperlichen Untersuchung siehe Nr. 36.5.1.

36.0.3 Bei einer Durchsuchung aufgefundene Sachen sind bei der betroffenen Person zu belassen, wenn sie weder sichergestellt ( § 40) noch beschlagnahmt (vgl. zum Beispiel §§ 94 ff. StPO) oder nach § 34 Abs. 3 Satz 3 einbehalten werden dürfen.

36.1 Zu Abs. 1

36.1.1 Nr. 1 dient dem Auffinden von Gegenständen, die nach § 40 sichergestellt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass entsprechende Tatsachen vorliegen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

36.1.2 Die Durchsuchung hilfloser Personen nach Nr. 2 erstreckt sich auf die Suche nach Unfallausweisen oder Medikamenten, um Beistand leisten zu können, Hinweisen auf Angehörige, Hausschlüssel o. Ä.

36.2 Zu Abs. 2

36.2.1 Die Durchsuchung nach Nr. 1 dient der Suche nach Sachen, die zum Angriff auf Personen oder Sachen oder zur Flucht geeignet sind. Es handelt sich um die wichtigste Form der Durchsuchung zum Zwecke der Eigensicherung. Eine personenbezogene Gefahrenprognose ist nicht erforderlich, es genügt, dass die Person nach diesem oder einem anderen Gesetz festgehalten werden darf.

36.2.2 Die Nr. 2, 3 und 4 erlauben die Durchsuchung von Personen an "verrufenen" und "gefährdeten" Orten im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie von Personen, die sich in der Nähe gefährdeter Personen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 aufhalten. Zweck der Maßnahme ist in erster Linie die Suche nach Sachen, die sichergestellt werden dürfen, an den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orten auch die Erlangung von Hinweisen auf die Verabredung, Vorbereitung oder Begehung von Straftaten.

36.3 Zu Abs. 3

Die Durchsuchung nach Abs. 3 dient der Eigensicherung und dem Schutz Dritter. Sie steht wie § 36 Abs. 2 Nr. 1 im engen Zusammenhang mit den anderen wichtigen Bestimmungen zur Eigensicherung ( § 40 Nr. 3, § 59).

36.5 Zu Abs. 5

Körperliche Untersuchung ist die Suche nach Sachen im Innern des Körpers einschließlich der nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen (siehe auch Nr. 36.0.2).

Zu § 37

37. Durchsuchung von Sachen

37.0.1 § 37 regelt die Durchsuchung von Sachen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Sachen in Straf- und Bußgeldverfahren richtet sich nach §§ 102 ff. StPO bzw. § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 102 ff. StPO.

37.0.2 Sache im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, sofern es sich nicht um am Körper befindliche Kleidungsstücke und deren Inhalt handelt (vgl. Nr. 36.0.2).

37.0.3 Für die Durchsuchung im befriedeten Besitztum gelten die §§ 38, 39.

37.0.4 Bei einer Durchsuchung aufgefundene Sachen sind bei der betroffenen Person zu belassen, wenn sie weder sichergestellt ( § 40) noch beschlagnahmt (vgl. zum Beispiel §§ 94 ff. StPO) oder nach § 34 Abs. 3 Satz 3 einbehalten werden dürfen.

37.1 Zu Abs. 1

Nach Nr. 1 kann sich unter den Voraussetzungen des § 36 die Durchsuchung der Person auch auf die Sachen erstrecken, die die betroffene Person mitführt, das heißt die in ihrem unmittelbaren und sofortigen Zugriff stehen.

37.2 Zu Abs. 2

37.2.1 Die Nr. 2 und 3 erlauben unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchsuchung nicht mitgeführter Sachen, die sich an "verrufenen" oder "gefährdeten" Orten im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 befinden.

37.2.2 Ist das Fahrzeug, das nach Nr. 4 durchsucht werden kann, auch eine Wohnung, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 38 vorliegen.

37.3 Zu Abs. 3

37.3.1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf das Recht, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können, hinzuweisen.

37.3.2 Zur Vertretung im Sinne von Satz 2 befugt ist diejenige Person, die von der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Vertretung bestimmt wurde oder von der dies den Umständen nach anzunehmen ist. Die Hinzuziehung einer zur Vertretung befugten Person oder anderer Personen als Zeuginnen oder Zeugen ist auch dann geboten, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt wegen Störung der Durchsuchung entfernt worden ist. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte kommen als Zeuginnen oder Zeugen nur in Betracht, wenn andere Personen zu diesem Zweck nicht hinzugezogen werden können.

Zu § 38

38. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

38.0 § 38 regelt das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Zur Durchsetzung von ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakten siehe § 47 Abs. 5. Die Durchsuchung von Wohnungen in Straf- und Bußgeldverfahren richtet sich nach §§ 102 ff. StPO bzw. § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 102 ff. StPO.

38.1 Zu Abs. 1

Wohnungen sind auch die zu den genannten Zwecken genutzten beweglichen Sachen wie Schiffe, Wohnwagen und Zelte.

38.2 Zu Abs. 2

38.2.1 Inhaberin oder Inhaber ist, wer rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeiten ausübt, so auch Mieterin, Mieter, Untermieterin, Untermieter, Hotelgast. Bei Gemeinschaftsunterkünften, Internaten, Obdachlosenunterkünften sind nur die Leiterinnen oder Leiter Inhaberinnen oder Inhaber.

38.2.2 Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung schließt die Befugnis ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne weiteres wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Soweit erforderlich, umfasst das Betretungsrecht bei Grundstücken auch das Recht zum Befahren mit Fahrzeugen.

38.2.3 Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen, Sachen oder Gefahrenquellen. Die Durchsuchung einer Wohnung hat sich auf Anlass und Zweck der Durchsuchung zu beschränken. Befinden sich in der

Wohnung Personen oder Sachen, die durchsucht werden sollen, so sind hierfür die §§ 36, 37 maßgebend.

38.4 Zu Abs. 4

Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind Baulichkeiten, die mehr als eine Wohnung umfassen.

38.7 Zu Abs. 7

Die Vorschrift gestattet auch das Betreten solcher Räumlichkeiten, die nicht mehr öffentlich zugänglich sind, sofern sich darin noch Personen aufhalten, die diese Räumlichkeiten betreten haben, als sie öffentlich zugänglich waren.

Zu § 39

39. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

39.0 § 39 regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr.

Das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen in Straf- und Bußgeldverfahren richtet sich nach §§ 105 ff. StPO bzw. § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 105 ff. StPO.

39.1 Zu Abs. 1

Erfolgt die Anordnung der Durchsuchung ausnahmsweise durch die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde, weil Gefahr im Verzug vorliegt, ist diese Annahme mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen zu begründen und schriftlich festzuhalten. Lediglich auf behördliche Alltagserfahrungen gestützte Vermutungen reichen nicht aus.

39.2 Zu Abs. 2

39.2.1 Die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber ist auf das Recht, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können, hinzuweisen.

39.2.2 Nr. 37.3.2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Hinzuziehung einer zur Vertretung befugten Person oder einer anderen in Satz 2 genannten Person ist auch dann erforderlich, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen Behinderung der Durchsuchung entfernt worden ist.

Zu § 40

40. Sicherstellung

40.0 § 40 regelt die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr. Die Sicherstellung von Sachen, die als Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO bzw. § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO. Für die Sicherstellung von Sachen, die der Einziehung unterliegen, gelten die §§ 111b ff. StPO bzw. § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 111b ff. StPO.

40.1 Die Gefahr kann ausgehen von der Sache selbst, von der Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (körperlicher und geistiger Zustand) oder von dem Verhalten (der Absicht) der Inhaberin oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt.

40.2 Bei Nr. 3 wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person tatsächlich festgehalten wird und die Sache geeignet ist, zu einer der unter Buchst. a bis d bezeichneten Tätigkeiten verwendet zu werden.

Zu § 41

41. Verwahrung

41.0.1 Verwahrung im Sinne von § 41 ist die Aufbewahrung einer Sache bei der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde oder einer dritten Person im Auftrag der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde. Als Verwahrung gilt auch die Sicherung einer Sache auf andere Art (zum Beispiel durch Versiegelung).

41.0.2 Ist die Sicherstellung in Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Verwahrung nach § 109 StPO bzw. § 46 OWiG in Verbindung mit § 109 StPO.

41.1 Zu Abs. 1

41.1.1 Die Beschaffenheit einer Sache lässt deren Aufbewahrung bei der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde insbesondere dann nicht zu, wenn wegen der Größe oder des Gewichts des Gegenstandes ein Transport undurchführbar ist oder wenn die Sache nur bei besonderen Sicherungsmaßnahmen, die der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde nicht möglich sind, gelagert werden kann.

41.1.2 Die Aufbewahrung einer Sache bei der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde kann dann unzweckmäßig sein, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die erforderliche Art und Weise der Aufbewahrung und die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Sache einer dritten Person ohne Gefährdung des Sicherstellungszwecks eher möglich sind als der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde. Dies gilt insbesondere für die Verwahrung von Tieren und Kraftfahrzeugen.

41.2 Zu Abs. 2

41.2.1 Die Bescheinigung soll die Rechtsgrundlage der Sicherstellung und eine stichwortartige Kennzeichnung des Sachverhalts enthalten. Die sichergestellte Sache ist möglichst genau zu bezeichnen.

41.2.2 Die Bescheinigung kann insbesondere nicht ausgestellt werden, wenn die betroffene Person nicht rechtzeitig ermittelt werden kann. Die nach Satz 2 erforderliche Niederschrift hat die gleichen Angaben wie die Bescheinigung nach Satz 1 zu enthalten.

41.3 Zu Abs. 3

41.3.1 Die Sorgfaltspflicht nach Satz 1 gilt auch dann, wenn die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde eine dritte Person mit der Verwahrung beauftragt hat, es sei denn, dass diese von der berechtigten Person benannt wird (Satz 2).

41.3.2 Die Pflicht, Wertminderungen vorzubeugen, erstreckt sich insbesondere auf sachgerechte Lagerung, Wartung und erforderliche Pflege sowie auf den Schutz gegen Beeinträchtigungen durch dritte Personen. Außergewöhnliche Schutzmaßnahmen und Maßnahmen, deren Kosten den Wert der Sache übersteigen, sind nicht erforderlich. Die Pflege der Sache oder des Tieres kann der betroffenen Person oder einer von ihr beauftragten Person überlassen werden, wenn der Zweck der Sicherstellung dadurch nicht gefährdet wird.

Zu § 42

42. Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung

42.0 Ist die Sicherstellung in Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Verwertung der Sache nach § 111l StPO oder nach Maßgabe eines Gerichtsbeschlusses.

42.1 Zu Abs. 1

42.1.1 Unverhältnismäßig hoch sind Kosten, die den Wert der Sache übersteigen. Übernimmt die betroffene Person die Kosten, so kommt eine Verwertung nach Nr. 2 nicht in Betracht. Unverhältnismäßig hohe Schwierigkeiten können sich aus dem Umfang oder der Beschaffenheit der Sache ergeben.

42.1.2 Berechtigt im Sinne von Nr. 4 ist jede Person, die Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder ein Recht zum Besitz der Sache hat (zum Beispiel als Mieter, Pächterin, Entleiher, Pfandgläubigerin). Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung.

42.1.3 Nr. 5 setzt voraus, dass die Sicherstellungsgründe endgültig entfallen sind und dass die berechtigte Person (vgl. hierzu Nr. 42.1.2) und deren Aufenthaltsort bekannt sind. Sind mehrere berechtigte Personen bekannt, so soll die Mitteilung jeder berechtigten Person zugestellt werden. Die Frist ist so zu bemessen, dass die berechtigte Person in der Lage ist, der Aufforderung nachzukommen. Kann die berechtigte Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden, so ist eine Verwertung nach Nr. 2 zulässig.

42.2 Zu Abs. 2

Die Anhörung kann schriftlich oder fernmündlich durchgeführt werden. Sie kann unterbleiben, wenn sich die berechtigte Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln lässt.

42.3 Zu Abs. 3

Die Anordnung des freihändigen Verkaufs sowie dessen Zeit und Ort sind der berechtigten Person mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme dies erlauben.

42.4 Zu Abs. 4

42.4.1 Eine Sache wird unbrauchbar gemacht, wenn sie so verändert wird, dass sie einer mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbundenen Zweckbestimmung nicht mehr dienen kann. Nach der Unbrauchbarmachung ist die Sache entweder an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist (vgl. § 43 Abs. 1), oder nach Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 zu verwerten.

42.4.2 Abs. 4 kann auch Rechtsgrundlage für die Tötung sichergestellter Tiere (siehe Nr. 7.1.1) sein, soweit nicht andere Regelungen vorgehen (zum Beispiel § 16a Abs. 2 TierschutzG, § 24 TierseuchenG).

Zu § 43

43. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

43.0 Ist die Sicherstellung in Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Herausgabe der Sache nach § 111k StPO bzw. § 46 OWiG in Verbindung mit § 111k StPO oder nach Maßgabe eines Gerichtsbeschlusses.

43.1 Zu Abs. 1

43.1.1 Die Herausgabe an diejenige Person, bei der die Sache sichergestellt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn die betroffene Person oder deren Aufenthaltsort unbekannt und auch nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln ist.

43.1.2 Machen mehrere Personen ihre Berechtigung im Sinne von Satz 2 glaubhaft, so ist die Sache an diejenige Person herauszugeben, deren Besitzrecht am stärksten erscheint.

43.3 Zu Abs. 3

43.3.1 Sind mehrere Personen nebeneinander nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich, so kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur eine der verantwortlichen Personen oder anteilig einige oder alle verantwortlichen Personen durch Bescheid als Kostenträgerin oder Kostenträger bestimmt werden. Als Kriterien sind insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die sachliche Nähe zur Gefahrenquelle zu berücksichtigen. Die Erhebung der Kosten erfolgt nach dem HVwKostG in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung-MdI und der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

43.3.2 Die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde kann die dritte Person, der die Verwahrung der Sache übertragen worden ist, ermächtigen, das Zurückbehaltungsrecht nach Satz 4 auszuüben und vor Erlass des (in jedem Fall erforderlichen) Bescheids Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Behörde in Empfang zu nehmen. Die Ermächtigung kann auch die Entgegennahme einer als Sicherheit zu leistenden Sache umfassen. Die Behörde hat sich vorzubehalten, die schriftlich zu erteilende Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Erfolgt eine Zahlung der voraussichtlichen Kosten, so führt dies zum Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts nach Satz 4.

43.4 Zu Abs. 4

43.4.1 Ist die berechtigte Person im Sinne von Abs. 1 oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt oder nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln, so kommt eine Verwertung nur über § 983 BGB in Betracht.

43.4.2 Bei der entsprechenden Anwendung der §§ 979 bis 982 ist wie folgt zu verfahren:

43.4.2.1 Es ist öffentlich bekannt zu machen, dass eine bestimmte Sache öffentlich versteigert wird und gegebenenfalls wer als berechtigte Person in Betracht kommt. In der Bekanntmachung ist der berechtigten Person eine Frist zu setzen, innerhalb der sie ihr Recht anmelden kann. Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn der Verderb der Sache zu befürchten oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

43.4.2.2 Nach Ablauf der Frist kann die Sache öffentlich versteigert werden. Die Behörde kann die Versteigerung selbst vornehmen. Die Versteigerung ist unzulässig, wenn sich ein Empfangsberechtigter rechtzeitig meldet.

43.4.2.3 Ist die vorherige öffentliche Bekanntmachung unterblieben, so ist die Tatsache der Versteigerung nachträglich öffentlich bekannt zu machen. Vom Versteigerungserlös sind die Kosten abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist für berechtigte Personen bereitzuhalten.

43.4.2.4 Die öffentliche Bekanntmachung durch Landesbehörden erfolgt im Staatsanzeiger für das Land Hessen.

43.4.2.5 Sind mit Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist (Nr. 43.4.2.1) oder sind seit der nachträglichen öffentlichen Bekanntmachung der Versteigerung (Nr. 43.4.2.3) drei Jahre verstrichen und hat sich während dieser Frist keine berechtigte Person gemeldet, verfällt der verbleibende Rest dem Fiskus (Träger der Kosten nach §§ 105 ff).

Zu § 44

44. Vollzugshilfe

44.1 Zu Abs. 1

44.1.1 Die Vorschrift enthält Regelungen über die den allgemeinen Ordnungsbehörden ( § 85 Abs. 1) von den Polizeibehörden auf Ersuchen zu leistende Vollzugshilfe. Vollzugshilfe liegt nicht vor, wenn

44.1.2 Das Ersuchen kann sich auf einen bestimmten Einzelfall oder mehrere bestimmte Fälle beziehen. Das Ersuchen muss die Umstände aufzeigen, deren Kenntnis für die Prüfung des Ersuchens und dessen Durchführung erforderlich ist.

44.1.3 Vollzugsmaßnahmen können zur Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen erforderlich sein, die den allgemeinen Ordnungsbehörden insbesondere aufgrund der Zuweisungsverordnung, aber auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften (zum Beispiel § 10 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 - GVBl . I S. 111 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 - GVBl. I S. 217 -) obliegen.

44.1.4 Ob die allgemeinen Ordnungsbehörden mangels eigener befugter Bediensteter Vollzugshandlungen nicht selbst vornehmen können, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Ersuchens zu beurteilen.

44.1.5 Bei Ersuchen der allgemeinen Ordnungsbehörden als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten - etwa in Form von Ermittlungen - ist § 44 nicht anzuwenden. Vielmehr gilt § 46 OWiG in Verbindung mit § 161 StPO.

44.1.6 Vollzugshilfe für die allgemeinen Ordnungsbehörden kann ferner entfallen, falls eine Rechtsverordnung nach Satz 2 dies bestimmt.

44.1.7 Die Polizeibehörde darf auch (siehe Abs. 3 Satz 2) in den Fällen des § 5 Abs. 2 HVwVfG, weil sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde, keine Vollzugshilfe leisten. Sie braucht in den Fällen des § 5 Abs. 3 HVwVfG keine Vollzugshilfe zu leisten, wenn

44.1.8 Hält die Polizeibehörde ein an sie gerichtetes Ersuchen für unzulässig oder leistet sie aus den Gründen des § 5 Abs. 3 HVwVfG keine Hilfe, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Vollzugshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Vollzugshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Dulden die Umstände nach Auffassung der ersuchenden Behörde keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde, so hat die Polizeibehörde dem Ersuchen zu entsprechen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.

44.1.9 Die Polizeibehörde darf die Vollzugshilfe nicht deshalb verweigern, weil sie die beabsichtigte Maßnahme für unzweckmäßig hält.

44.1.10 Wird die Polizeibehörde aufgrund eines Vollzugshilfeersuchens tätig, so soll sie dies nach außen zu erkennen geben, sofern es nicht offensichtlich ist.

44.2 Zu Abs. 2

44.2.1 "Andere Behörden" sind - von allgemeinen Ordnungsbehörden abgesehen - alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen ( § 1 Abs. 2 HVwVfG). Unberührt bleibt die nach besonderen Vorschriften zu leistende Justizhilfe (vgl. zum Beispiel § 758 Abs. 3 ZPO).

44.2.2 Nr. 44.1.1 Satz 2, 44.1.2, 44.1.4, 44.1.7 bis 44.1.10 sind entsprechend anzuwenden.

44.3. Zu Abs. 3

44.3.1 Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Vollzugshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht. Diese Behörde trägt daher die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme. Die Polizeibehörde ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der zu verwirklichenden Maßnahme zu prüfen (vgl. aber Nr. 46.3.1). Sie hat nur die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung der Vollzugshilfe. Im Übrigen sind Beanstandungen an die ersuchende Behörde weiterzuleiten. Die betroffene Person ist hiervon zu unterrichten.

44.3.2 Hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 und 3 HVwVfG getroffenen Regelung (Satz 2) siehe Nr. 44.1.7 und 44.1.8.

Zu § 45

45. Verfahren

45.3 Zu Abs. 3

Die Unterrichtung der ersuchenden Behörde kann - je nach der Art der Vollzugshilfe und der Dringlichkeit - fernmündlich, mündlich oder schriftlich erfolgen.

Zu § 46

46. Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

46.1 Zu Abs. 1

Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der Polizeibehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der in Vollzugshilfe durchgeführten Freiheitsentziehung. Sie hat deshalb die richterliche Entscheidung herbeizuführen.

46.2 Zu Abs. 2

Übersendet die ersuchende Behörde die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung nicht oder bezeichnet sie diese Entscheidung nicht in dem Vollzugshilfeersuchen, so hat die Polizeibehörde die Vollzugshilfe zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde darlegt, dass eine Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung zulässig ist und diese wegen der Dringlichkeit der Maßnahme sofort durchgeführt werden muss.

46.3 Zu Abs. 3

Die Prüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 obliegt der ersuchenden Behörde. Die Polizeibehörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich alle Anhaltspunkte mitzuteilen, die für einen Wegfall des Grundes der Freiheitsentziehung sprechen. Hat die Polizeibehörde sichere Kenntnis vom Wegfall des Grundes und ist die ersuchende Behörde nicht erreichbar, so hat die Polizeibehörde die festgehaltene Person zu entlassen.

Zu § 47

47. Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

47.1 Zu Abs. 1

Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sowie von Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten im Rahmen ihrer Aufgaben handelt und das Gericht nicht durch Anordnung die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ganz oder teilweise anordnet.

47.2 Zu Abs. 2

Die Vorschrift ergänzt § 8 Abs. 1 hinsichtlich der Selbstvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges. Sie setzt die Befugnis zu dem Rechtseingriff und die Erforderlichkeit der Zwangsanwendung voraus.

47.5 Zu Abs. 5

47.5.1 Pflichtige Person im Sinne des Satzes 1 ist diejenige Person, die Adressatin eines ordnungsbehördlichen oder polizeilichen, auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteten Verwaltungsaktes ist.

47.5.2 Die Betretungs- und Durchsuchungsbefugnisse nach Satz 1 richten sich ausschließlich gegen die pflichtigen Personen, nicht jedoch zum Beispiel gegen dritte Personen, die sich in der Wohnung der pflichtigen Person aufhalten.

Zu § 48

48. Zwangsmittel

48.1 Zu Abs. 1

48.1.1 Die für die Ordnungs- und die Polizeibehörden zulässigen Zwangsmittel sind in Abs. 1 abschließend aufgeführt. Mit anderen Zwangsmitteln dürfen Maßnahmen nicht durchgesetzt werden.

48.1.2 Die für Behörden der allgemeinen Verwaltung zulässigen Zwangsmittel ergeben sich aus dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, soweit sondergesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 49

49. Ersatzvornahme

49.1 Zu Abs. 1

49.1.1 Eine Ersatzvornahme liegt auch vor, wenn die Ordnungs- oder die Polizeibehörde die vertretbare Handlung selbst ausführt. Vertretbar ist eine Handlung dann, wenn sie nicht nur von der betroffenen Person persönlich (zum Beispiel Abgabe einer Erklärung), sondern ohne Änderung ihres Inhalts auch von einer anderen Person vorgenommen werden kann.

49.1.2 Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, einer anderen Person die Ausführung der Ersatzvornahme zu gebieten. Eine solche Befugnis kann sich ausnahmsweise aus § 11 in Verbindung mit § 9 ergeben.

49.2 Zu Abs. 2

Die Erhebung der Kosten erfolgt nach dem HVwKostG. Die voraussichtlichen Kosten oder die Kosten der Ersatzvornahme sind durch Bescheid festzusetzen.

Zu § 50

50. Zwangsgeld

50.1 Zu Abs. 1

Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe festzusetzen. Hierbei sind Dauer und Umfang des pflichtwidrigen Verhaltens (erster Verstoß oder Wiederholungsfall), die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

Zu § 51

51. Ersatzzwangshaft

51.1 Zu Abs. 1

Das Zwangsgeld ist dann "uneinbringlich", wenn die Beitreibung ohne Erfolg versucht worden ist oder offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg haben wird.

Zu § 52

52. Unmittelbarer Zwang

52.1 Zu Abs. 1

52.1.1 Unmittelbarer Zwang (Definition in § 55 Abs. 1) kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen in Betracht.

52.1.2 Andere Zwangsmittel sind auch dann unzweckmäßig, wenn sie der betroffenen Person einen größeren Nachteil verursachen würden als die Anwendung unmittelbaren Zwanges.

52.2 Zu Abs. 2

Für die Erzwingung von Erklärungen kommt nur Zwangsgeld in Betracht ( § 50). Die Erhebung der Kosten erfolgt nach dem HVwKostG.

Zu § 53

53. Androhung der Zwangsmittel

53.1 Zu Abs. 1

Zum Zeitpunkt der Androhung müssen alle Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels vorliegen. Eine schriftliche Androhung ist zum Beispiel dann nicht möglich, wenn durch die hierdurch bewirkte Verzögerung der Anwendung des Zwangsmittels die Gefahr nicht rechtzeitig abgewehrt würde. Ist eine schriftliche Androhung möglich, so ist sie zuzustellen (Abs. 6).

53.5 Zu Abs. 5

Bei der Androhung des Zwangsgeldes ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht Ersatzzwangshaft anordnen kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.

Zu § 54

54. Rechtliche Grundlagen

54.0 Der 2. Titel gilt sowohl für die Gefahrenabwehr als auch die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit die StPO keine Regelungen über unmittelbaren Zwang enthält.

54.1 Zu Abs. 1

Der Hinweis auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes gilt insbesondere für die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ( §§ 4, 5).

54.2 Zu Abs. 2

Zivil- und strafrechtliche Vorschriften über Notwehr und Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse. Dennoch können Maßnahmen, die nach diesem Gesetz rechtsfehlerhaft sind und deshalb disziplinarrechtliche Folgen haben können, nach den zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr und Notstand gerechtfertigt oder entschuldigt sein.

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